Herausgabeanspruch Unterlagen aus PfüB vollstrecken

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
RA-mw
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#52

22.06.2012, 10:50

Ja oder? Habe leider so einen Antrag noch nie gestellt :roll:
RA-mw
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#53

02.07.2012, 11:38

So jetzt habe ich den Antrag gestellt, dann hat der GV mitgeteilt, dass die Abgabe der E. V. nicht möglich ist, da ich nur mit der Pfändung die Herausgabe der Unterlagen angeordnet habe. die herausgabe kann schon verlangt werden, aber der e. v. Termin zum Zwecke der Befragung meiner Fragen ist nicht möglich.

Hätte ich dann die Fragen gleich mit in dem PfüB aufnehmen müssen?

DANKE
RA-mw
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#54

03.07.2012, 09:52

!?
RA-mw
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#55

05.07.2012, 11:07

Kann mir da jemand weiterhelfen, wie man da in Zukunft den richtigen Text im Pfü mitaufnimmt und weiter vollstreckt ?
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Loki
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#56

06.07.2012, 12:40

Ich habe folgenden Text dafür in meinem PfÜB-Muster bei Arbeitseinkommen:

"Es wird weiterhin gemäß § 836 III ZPO die folgende H e r a u s g a b e a n o r d n u n g erlassen: Der Schuldner hat die Lohn-/Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate vor und ab Zustellung des Pfänungs- und Überweisungsbeschlusses fortlaufend die monatlichen Lohn-/Gehaltsabrechnungen des Arbeitsgebers an die Gläubigerin herauszugeben.

Es wird ferner gemäß § 836 III 1 und 2 ZPO die folgende O f f e n b a r u n g s a n o r d n u n g erlassen: Der Schuldner ist verpflichtet, zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung bezüglich ihres Umfanges und der mit ihr verbundenen Nebenfragen Auskünfte zu erteilen, insbesondere nähere Angaben zu machen über:

1. Unterhaltsverpflichtungen, 2. Bezug von Naturalleistungen, 3. Urlaubszuschüsse, 4. Kündigungsfristen, 5. regelmäßige Überstunden (Durchschnitt), 6. Dauer der Betriebszugehörigkeit, 7. Bezug von Weihnachtsgeld, 8. Bezug von Treueprämien.

Im Falle der Auskunftsverweigerung wird diese Anordnung im Verfahren gemäß § 899 ff. ZPO durch Abnahme der Offenbarungsversicherung vollstreckt."

Hattest du was Entsprechendes in deinem PfÜB?
RA-mw
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#57

06.07.2012, 12:47

Nur das bislang:

Der Schuldner ist verpflichtet, ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fortlaufend die monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers, vorranige Lohnpfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, sowie eventuell bestehende Lohnabtretungsurkunden in Kopie an den Gläubigervertreter herauszugeben. Des Weiteren hat er die letzten drei Lohn- und Gehaltsabrechnungen in Kopie herauszugeben.
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Loki
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#58

06.07.2012, 12:51

Dann hat der GV Recht. Sag ihm, er soll die Herausgabe der Abrechnungen vollstrecken. Du wolltest ja ursprünglich, so wie ich den Fred gelesen habe, eh nur die Abrechnungen. Daraus kannst du für dich erstmal die relevanten Infos ziehen. Beim nächsten mal den PfÜB ergänzen hinsichtlich der Offenbarungsanordnung. Dann meckert der GV wg der EV nach 836 III auch nicht.
RA-mw
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#59

16.07.2012, 08:55

Das krasse ist, dass ein anderer GV den Antrag so durchgegangen lassen hat und nun Termin für den Schuldner bestimmt hat.
Autotextkönigin
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#60

30.09.2013, 11:59

Ich muss mich mal hier hinten dranhängen.

Ich habe hier folgenden Fall:

Schuldner ist GF einer GmbH. Bei der GmbH habe ich gepfändet: Lohn/Gehaltsansprüche, Ansprüche auf Zahlung einer Geschäftsführergehaltes, Abrechnung von Provisonen und erbrachten Dienstleistungen.

DS erteilt keine Auskunft nach 840 ZPO. Den SC habe ich zur Auskunft aufgefordert gem. obiger Vorlage (und noch einiges mehr). Der SC rührt sich nicht.

Nun habe ich ganz schlau den GVZ beauftragt auf Abgabe der EV analog 900 ZPO sowie Herausgabeantrag gestellt (so, wie ich es hier gefunden habe). Äääähm, ich hätte natürlich vorher nochmal lesen können und dann selbst festgestellt, dass nicht mehr nach 900 ZPO, sondern nach 800 e,f,g,i,j die EV angefordert wird. :pfeif

Nun krieg ich das vom GVZ alles zurück mit dem Vermerk: Einen von Ihnen genannten § 900 ZPO gibt es nicht. Gem. § 840 ZPO Abs. 2 haftet der DS für entstehenden Schaden. Ihr Auftrag ist daher nicht durchführbar.

Sagt mal: Reg ich mich völlig umsonst hier auf und :motz hier rum und will Einspruch oder sonst was für ein Rechtsmittel einlegen oder hab ichs wirklich versemmelt??? Ich hoffe doch nicht :mrgreen:
Liebe Grüße
Autotextkönigin - Wer den gleichen Text zweimal schreibt kennt die F3-Taste noch nicht
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