Teilungsversteigerung - "kleines Antragsrecht"

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3294
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#1

25.09.2013, 09:05

Dem Thema "Teilungsversteigerung" konnte ich bis heute immer aus dem Weg gehen. Nun ist es soweit: Zerstrittene Erbengemeinschaft, Erbauseinandersetzung bislang ohne Erfolg, Grundbesitz = 3/4 unser Mdt. (Antragsgegner), 1/4 (Bruder - Antragsteller). Der RA des Antragstellers weist im Antrag darauf hin, dass lediglich vom kleinen Antragsrecht Gebrauch gemacht wird. Ich habe mir jetzt meine ZV-Bücher geschnappt und bin schon über das erste Problem gestolpert. Im Anordnungsbeschluss werden die Bruchteile nicht erwähnt, es heißt nur "steht auf Namen der Parteien als Eigentümer in Erbengemeinschaft folgendes Grundstück eingetragen" und dann die komplette Grundstücksbezeichnung mit dem Schlusssatz "...gilt zugunsten des Antragstellers als Beschlagnahme des Grundbesitzes". Doof gefragt: Ist der Antrag nicht auf den 1/4-Anteil des Antragstellers beschränkt ? Schreibt das Gericht überhaupt in den Anordnungsbeschluss rein, ob nur der X-Anteil versteigert werden soll?
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3294
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#2

25.09.2013, 10:38

:schieb
Nachtrag: Ich soll jetzt den Einstellungsantrag vorbereiten: Unser Mandant möchte den Anteil des Bruders übernehmen. Ich habe mir jetzt überlegt, die Einstellung damit zu begründen, dass der Mdt. zur Übernahme bereit ist, von der Teilungsversteigerung aber völlig überrascht wurde (was auch stimmt) und noch etwas Zeit benötigt, um die Kreditaufnahme zu regeln, außerdem möchte ich einen Vortermin nach § 62 ZVG beantragen, damit die Erben evtl. in einem Vergleichsgespräch die Kaufvertragsmodalitäten und die weitere Abwicklung untereinander abstimmen. Was meint Ihr, wird das reichen? Gibt es noch besondere Formalitäten zu beachten?
Geiselmann
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1289
Registriert: 28.03.2010, 11:15
Beruf: Rechtspfleger

#3

28.09.2013, 17:56

Wie lautet die Bezeichnung der Eigentümer im Grundbuch genau?

S. Geiselmann
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3294
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#4

30.09.2013, 08:23

Ein Grundbuchauszug liegt noch nicht vor. Ich komme hier ohne nicht weiter, was ich Mdt. und Chef auch erklärt habe. Zwar schreibt der gegn. RA von 1/4 und 3/4 Anteil, aber inzwischen liegt die Eintragungsbekanntmachung vor und dort steht unter aktuelle Eigentümer nur: Mustermann, X und Mustermann, Y - "Die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft ist angeordnet worden". Wieder kein Hinweis auf irgendwelche Bruchteile. Da auch im Anordnungsbeschluss nur von den Eigentümern "in Erbengemeinschaft" die Rede ist, kann ich - ohne GB-Auszug - nur vermuten, dass tatsächlich gar keine entsprechenden Bruchteile im Grundbuch vermerkt worden sind. Mir liegen zwei Erbscheine vor, wonach die Brüder zunächst vom Vater je 1/4 erbten und die Mutter einige Jahre später einen Sohn (unseren Mdt.) zum Alleinerben machte. Auf den ersten Erbschein (mit dem 1/4-Anteil für den Bruder) bezieht sich auch der gegn. RA. Mich macht stutzig, dass der gegn. RA sich nur auf den Erbschein und nicht auf einen entsprechenden Grundbucheintrag bezieht und ausdrücklich nur vom "kleinen Antragsrecht" Gebrauch macht. Die Teilungsversteigerung dient hier nur dazu, die seit 4 Jahren stockende Erbauseinandersetzung in Gang zu bringen, da würde das "großes Antragsrecht" mehr Druck aufbauen und die Versteigerung des kompletten Grundbesitzes hätte auch eher Aussicht auf Erfolg. Allenfalls sind die Verfahrenskosten etwas niedriger. Ich frage mich die ganze Zeit, welchen Sinn die Beschränkung sonst haben soll und ob der gegn. RA evtl. ohne GB-Einsicht den Antrag gestellt hat.
Antworten