Hallo,
kann mir jemand eindeutig sagen, ob die Verjährung von Zinsen durch die Einholung des Vermögensverzeichnisses unterbrochen wird? Ich kann dazu nirgendwo etwas eindeutiges finden. Ist die Einholung des Vermögensverzeichnisses des Schuldners keine Vollstreckungshandlung? Wenn der Schuldner bereits aufgrund des Antrages eines anderen Gläubigers die eV. abgegeben hat, wäre es doch nicht sinnvoll noch einmal einen Antrag auf Abgabe zu stellen, nur damit die Zinsen nicht verjähren.
Gruß
trixie
Unterbrechung der Verjährung
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Diese Frage hat sich für Vermögensverzeichnisse ab dem 01.01.2013 erledigt, da Du diese in der Regel durch den Gerichtsvollzieher bekommst, und zwar nur auf Antrag auf Abgabe des Vermögensverzeichnisses.
Für die davor liegende Zeit war es so, dass ja auch die Einholung der Abschrift eine Gebühr nach 3309 RVG ausgelöst hat. Von daher ist das eine Vollstreckungshandlung und führt m.E. ebenfalls zur Unterbrechung der Verjährung. Dass die Abschrift angefordert wurde, lässt sich ja ohne Weiteres nachweisen. Meiner Meinung nach reicht sogar die einfach Anfrage bei Gericht, ob der Schuldner die EV geleistet hat, aus, um die Verjährung zu unterbrechen.
Für die davor liegende Zeit war es so, dass ja auch die Einholung der Abschrift eine Gebühr nach 3309 RVG ausgelöst hat. Von daher ist das eine Vollstreckungshandlung und führt m.E. ebenfalls zur Unterbrechung der Verjährung. Dass die Abschrift angefordert wurde, lässt sich ja ohne Weiteres nachweisen. Meiner Meinung nach reicht sogar die einfach Anfrage bei Gericht, ob der Schuldner die EV geleistet hat, aus, um die Verjährung zu unterbrechen.
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Habe leider jahrelang keine ZV mehr gemacht.
Klar, dass die Einholung der Abschrift eine Gebühr auslöst, meine Chefin meint nur, dass es sich deshalb noch nicht um eine Vollstreckungshandlung handeln muss, die die Verjährung unterbricht. Und das mit der Anfrage beim Gericht wegen der EV habe ich nur mal bei "Vollstreckung intensiv" gefunden. Dort wurde allerdings auf ein Urteil des FG verwiesen. Dieses Urteil ist allergings schon überholt.
Klar, dass die Einholung der Abschrift eine Gebühr auslöst, meine Chefin meint nur, dass es sich deshalb noch nicht um eine Vollstreckungshandlung handeln muss, die die Verjährung unterbricht. Und das mit der Anfrage beim Gericht wegen der EV habe ich nur mal bei "Vollstreckung intensiv" gefunden. Dort wurde allerdings auf ein Urteil des FG verwiesen. Dieses Urteil ist allergings schon überholt.
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Ich schließe mich Anahid an.
"Und das mit der Anfrage beim Gericht wegen der EV habe ich nur mal bei "Vollstreckung intensiv" gefunden. Dort wurde allerdings auf ein Urteil des FG verwiesen. Dieses Urteil ist allergings schon überholt."
Woher nimmst du das denn?
"Und das mit der Anfrage beim Gericht wegen der EV habe ich nur mal bei "Vollstreckung intensiv" gefunden. Dort wurde allerdings auf ein Urteil des FG verwiesen. Dieses Urteil ist allergings schon überholt."
Woher nimmst du das denn?
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In Ausgabe 01/2010 Seite 10 von Vollstreckung intensiv wurde gesagt, dass die Anfrage beim Schuldnerverzeichnis eine Vollstreckungshandlung ist. Dabei wurde verwiesen auf das FG Münster (EFG 1996, 462).
Als ich dann unter der vorgenannten Entscheidung nachgesehen habe, fand ich dort u. a. folgendes:
BFH-Urteil vom 24.9.1996 (VII R 31/96) BStBl. 1997 II S. 8
Die Anfrage des FA beim Amtsgericht, ob im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung darüber bestehe, ob der Vollstreckungsschuldner innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, ist keine die Zahlungsverjährung unterbrechende Vollstreckungsmaßnahme i. S. von § 231 Abs. 1 AO 1977.
AO 1977 §§ 228, 229 Abs. 1, § 231 Abs. 1, § 284 Abs. 3 Satz 2
Vorinstanz: FG Münster (EFG 1996, 462)
Vielleicht habe ich da ja auch was überlesen oder falsch verstanden.
Als ich dann unter der vorgenannten Entscheidung nachgesehen habe, fand ich dort u. a. folgendes:
BFH-Urteil vom 24.9.1996 (VII R 31/96) BStBl. 1997 II S. 8
Die Anfrage des FA beim Amtsgericht, ob im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung darüber bestehe, ob der Vollstreckungsschuldner innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, ist keine die Zahlungsverjährung unterbrechende Vollstreckungsmaßnahme i. S. von § 231 Abs. 1 AO 1977.
AO 1977 §§ 228, 229 Abs. 1, § 231 Abs. 1, § 284 Abs. 3 Satz 2
Vorinstanz: FG Münster (EFG 1996, 462)
Vielleicht habe ich da ja auch was überlesen oder falsch verstanden.
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Meine Meinung schließt sich dem BFH an, die Abfrage ob eine eV VA vorliegt, ist keine Zwangsvollstreckungsmaßnahme.
Und als Behörde brauch ich nicht den Umweg über den GV gehen um diese Abfrage zu machen.
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Viele Grüße vom Alex
HINWEIS: Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und keine verbindliche Rechtsberatung.
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Eine sehr interessante Frage. § 212 BGB regelt den Neubeginn der Verjährung. Dort ist von gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlungen die Rede. Palandt führt in der 12. Auflage des Kommentars zum BGB § 212 Rn. 9 aus, "sowohl der Antrag des Gläubigers auf ZwVollstrg als auch der hier auf ergehende Akt des VollstrgsOrgans lassen die Verjährung neu beginnen".
Rn. 10 "VollstrgsHandlgen sind alle das VollstrgsVerf fördernden Maßn"
Es wäre nun zu klären, ob die Anforderung eines Vermögensverzeichnisses darunter fällt. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind ja zB der Titel, Auskunfte aus dem Schuldnervz. erhalte ich aber auch ohne Titel. Deswegen sehe ich es nicht als verjährungshemmende Maßnahme. Weiteres Argument ist, dass der Schuldner von der Anfrage ja gar nichts mitgekommt, also gar keine Möglichkeit hat, dagegen etwas zu unternehmen. Alle anderen sicher den Neubeginn der Verjährung auslösenden Maßnahmen sind solche, so der Schuldner quasi neu anerkennt, "ja Schuld besteht, ich weiß, aber ich kann nicht zahlen, oder nur Raten" etc.
lass mich aber gern vom Gegenteil überzeugen, wenn einer was anders sieht
Rn. 10 "VollstrgsHandlgen sind alle das VollstrgsVerf fördernden Maßn"
Es wäre nun zu klären, ob die Anforderung eines Vermögensverzeichnisses darunter fällt. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind ja zB der Titel, Auskunfte aus dem Schuldnervz. erhalte ich aber auch ohne Titel. Deswegen sehe ich es nicht als verjährungshemmende Maßnahme. Weiteres Argument ist, dass der Schuldner von der Anfrage ja gar nichts mitgekommt, also gar keine Möglichkeit hat, dagegen etwas zu unternehmen. Alle anderen sicher den Neubeginn der Verjährung auslösenden Maßnahmen sind solche, so der Schuldner quasi neu anerkennt, "ja Schuld besteht, ich weiß, aber ich kann nicht zahlen, oder nur Raten" etc.
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Hallo, das wurde hierdurch bereits beantwortet:trixie hat geschrieben: und wie sieht es Deiner Meinung nach mit der Anforderung des Vermögensverzeichnisses aus?
Anahid hat geschrieben:Diese Frage hat sich für Vermögensverzeichnisse ab dem 01.01.2013 erledigt, da Du diese in der Regel durch den Gerichtsvollzieher bekommst, und zwar nur auf Antrag auf Abgabe des Vermögensverzeichnisses.
Viele Grüße vom Alex
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