Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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uwemo
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#1
17.09.2013, 10:31
Hallo,
folgendes:
Schuldner ist Vater der Mdtin(inzw. vollj). Aufgr. Gerichtsbeschl. aus 2001 schuldet er Kindesunterhalt für die letzten Jahre iHv insgesamt 45000,- €. Amtsgericht bew. PKH f. ZV in bewegl. Verm und Abgabe VA. Schuldner gibt VA ab. Danach erhält er aus abh. Beschäftigung Netto ca 1134,- €.
Ist hier Beantragung von PFÜB möglich und sinnvoll ? Bei Unterhaltsschulden gelten ja erm. Pfändungsfreigrenzen ..
Danke
uwemo
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Anahid
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#2
17.09.2013, 10:39
Aber nur für laufenden Unterhalt und Du willst doch rückständigen Unterhalt pfänden oder versteh ich hier was falsch?
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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uwemo
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#3
17.09.2013, 10:43
Stimmt. Geht hier erstmal nur um den rückst. Unterhalt.Also geht es nicht mit dem PFÜB ?
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Taki
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#4
17.09.2013, 10:53
Also ich pfände immer nur Unterhaltsrückstände und kriege immer meine Pfändungen nach § 850d ZPO durch (geringere Pfändungsfreigrenzen). Gab noch nie Probleme... also trau dich ran...
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zmaus2003
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#5
17.09.2013, 11:00
Gepfändet werden kann immer, auch wenn der Schuldner die VA oder die EV geleistet hat
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uwemo
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#6
17.09.2013, 12:13
DANKE!
Zusatzfrage:
Dem Antrag auf PfÜB ist ja ein Entwurf des PFÜB beizufügen. Was trage ich denn ein bei *pfandfreier Betrag des Schuldners* insb. unter Berücksichtigung des § 850d ZPO ??
uwemo
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sansibar
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#7
17.09.2013, 12:44
Nix, weil der Rechtspfleger den individuell festlegt, 850d ist ein sog. Blankettbeschluss
Grüße - sansibar
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