Vollj. leibl. Kind hat aus der Zeit der Minderjährigkeit Kindesunterhaltsansprüche gg leibl. Vater. Darüber gibt es vollstr. Schuldtitel (Beschluss) v. Amtsgericht. Zwecks ZV wurde PKH nebst Beiordnung für ZV beantragt und auch bewilligt (Bewilligung erstreckt sich auf ZV in bewegl. Verm. &Vermögensauskunft). Nun gibt Vater die VA ab. Danach mtl. 1134,44 € Nettoeinkommen (keine weiteren Unterhaltsb.; ledig).
Meine Frage: Nach § 850d ZPO dürfte hier etwas zu vollstrecken sein. Für PFüB erneute PKH beantragen ?
Und (Anfängerfrage). wie am Besten die zuk. Kindesunterhaltsansprüche hier verfolgen?
THXX
uewmo
ZV KiUnterhalt ?
- tweetyS
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Für PfÜB bzgl. Unterhalt gab es bisher immer ein besonderes Formular. Ich vermute mal, dass es da auch ein neues Formular gibt, mit dem auch die zukünftigen Ansprüche gepfändet werden.
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Richtig, für Unterhaltsansprüche nach § 850d das Formular benutzen. und neue PKH sollte nicht erforderlich sein, weil ja bewegliches Vermögen (Geld) gepfändet wird.
Und sind die Volljährigenunterhaltsansprüche denn auch tituliert? Dann ranhängen, dürfte aber ewig dauern angesichts der Einkommenshöhe....
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Grüße - sansibar
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Ist die PKH zeitlich begrenzt worden?
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