Vorläufiges Zahlungsverbot

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Azubi-Mädchen
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#1

05.09.2013, 15:45

Hallo Leute,

ich habe mich letztem Monat schon schwer getan, ein vorläufiges Zahlungsverbot zu beantragen, weil sich der Standarttext deutlich verändert hat. Nun gut... hab´s aber doch irgendwie geschafft. Nun habe ich heute die Nachricht vom GV bekommen, dass der mit dem vorl. Zahlungsverbot beauftragt wurde und schickt mir den Titel zurück. Muss ich denn jetzt noch irgendwas machen? Oder läuft das alles von alleine? Und wie lange "wirkt" dieses Zahlungsverbot.

Danke schon an dieser Stelle :)
katinka0508
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#2

05.09.2013, 15:53

Hallo :)

bezüglich des VZV musst du nichts mehr machen.

Die Wirkung ersiehst du aus § 845 ZPO.
1 Monat nach Benachrichtigung des Drittschuldners verliert es seine Wirkung, sofern nicht die Pfändung bewirkt wird.

Hast du einen PfÜB beantragt?
Sonnenkind
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#3

05.09.2013, 16:04

Der PFÜB sollte relativ schnell nach Beantragung des VZV beantragt werden, da es doch einige Zeit dauert, bis auch dieser zugestellt ist. Auf alle Fälle einen Vermerk für das Gericht darauf schreiben, dass bereits ein VZV veranlasst wurde, nicht dass der PFÜB dort ewig liegt, da du ja die Frist von 1 Monat (wie katinka 0508) beachten musst.
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#4

05.09.2013, 16:05

Also in diesem Text steht Folgendes drin:

"Gleichzeitig wird der Drittschuldner gebeten, binnen 2 Wochen zu erklären, inwieweit die Forderung begründet ist und ob Zahlungen geleistet werden, ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen und ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist!

Eine Rechtspflicht zur Beantwortung dieser Fragen entsteht mit der Zustellung des Pfübs. Zur Vermeidung von Kosten wird um entsprechende Auskünfte gebeten".

Hab ich den damit schon gleichzeitig beantragt ?? :D Also ich habe auf jeden Fall nicht diesen Pfüb über diese 10 Seiten ausgefüllt, sondern nur das reine Anschreiben für das Zahlungsverbot erstellt :)
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#5

05.09.2013, 16:10

Dieser PFÜB mit den 10 Seiten muss unbedingt noch hinterher. Du hast ja bereits geschrieben, dass du dir letzten Monat ziemlich schwer getan hast, mit dem Ausfüllen des VZV. Wann hast du dieses beantragt? Wann wurde dieses an den Drittschuldner zugestellt. PFÜB muss wie gesagt auf alle Fälle noch hinterher. Mit dem VZV sicherst du dir einfach nur den Rang, falls du befürchtest, es sind noch andere Gläubiger da. VZV geht einfach schneller und wird schneller zugestellt. Der PFÜB dauert wie gesagt einfach etwas, da dieser ja über das AG geht.
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#6

05.09.2013, 16:13

Beantragt habe ich das vorläufige am 27.08.2013. Wann das zugestellt worden ist, weiß ich nicht. Darüber habe ich keine Benachrichtgung. D. h. ich muss den Pfüb noch hinterher schieben? Und warte keine Auskunft ab?
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#7

05.09.2013, 16:18

Dann sollte es schon noch klappen. PFÜB sofort beantragen und an das Amtsgericht. Vermerke auch, dass du am 27.08.2013 das VZV beantragt hast. Innerhalb dieser "Monatsfrist" muss der PFÜB auch zugestellt sein. Also unbedingt überwachen! Auskunft keine abwarten, da wie gesagt, dir dann der Rang verlorengehen könnte.
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#8

05.09.2013, 16:19

Der DS ist nicht verpflichtet, auf ein VZV hin eine DS-Erkärung abzugeben.

Das Zustelldatum muß sich doch aus der Zustellurkunde des VZV ergeben.

PfÜB so schnell wie möglich beantragen.

Wie kommt denn der GV zu dem Titel, wenn er nur ein VZV zugestellt hat? Oder wurde der Titel gleichzeitig mit zugestellt?
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#9

05.09.2013, 16:20

wo vermerke ich das denn? Ich habe sooo selten einen Pfüb... muss ich irgendwas bestimmtes sonst noch beachten?
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#10

05.09.2013, 16:28

ich habe noch keine Zustellungsurkunde. Ich habe lediglich die Nachricht vom GV, dass dieser mit dem vorl. beauftragt wurde und übersendet mir den Titel zurück. Mehr steht auf dem Schreiben nicht drauf ^^
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