VA GW 1.500,00 oder 2.000,00??
§ 18 GVKostG
Übergangsvorschrift
(1) Die Kosten sind nach bisherigem Recht zu erheben, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten
einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Kosten der in § 15 Abs. 1 genannten Art jedoch
nur, wenn sie vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung entstanden sind. Wenn
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden
ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Vollstreckungsauftrag erteilt ist.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
Übergangsvorschrift
(1) Die Kosten sind nach bisherigem Recht zu erheben, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten
einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Kosten der in § 15 Abs. 1 genannten Art jedoch
nur, wenn sie vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung entstanden sind. Wenn
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden
ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Vollstreckungsauftrag erteilt ist.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
Dem würde ich nicht so ohne weiteres zustimmen. Es kommt doch auf den ganz konkreten Antrag an.niva hat geschrieben:Auf die Fruchtlosigkeit kommt es aber doch bei der EV gar nicht mehr an.