ZV aus Vergleich vor ArbG
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mir fällt gerade auf, dass der vergleich der gegenseite noch nicht zugestellt wurde...das müsste ich vorher noch machen oder? reicht es als bestätigung, wenn ich ein EB mitschicke und per Fax?
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Kann mir bitte jemand noch wegen der Frage zur Zustellung helfen?
ginge der Antrag so:
"In der Zwangsvollstreckungssache .... beantrage ich namens und in Vollmacht des Gläubigers zu beschließen:
Zur Erzwingung der im vollstreckbaren Vergleich des ... vom .... Az. ..., erfolgten Verpflichtung des Beklagten, das Arbeitsverhältnis ab dem 01.05.2013 bis zu seiner Beendigung am 30.05.2013 ordnungsgemäß einschließlich der Abgeltung von 8 Werktagen Urlaub abzurechnen, soweit noch nicht geschehen, und den sich ergebenden Nettobetrag unter Berücksichtigung etwaiger übergegangener Ansprüche Dritter ohne weiteren Einbehalt an den Kläger auszuzahlen, wird ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festgesetzt.
Zudem wird zur Erzwingung der Verpflichtung, dem Kläger zum Ausgleich noch offener Nettodifferenzen für den Zeitraum Februar und März 2013 einen Betrag in Höhe von 94,46 € zu zahlen, beantragt, ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festzusetzen.
Zudem wird zur Erzwingung der Verpflichtung, dem Kläger ein wohlwollendes, auch auf Führung und Leistung des Klägers bezogenes Zeugnis zu erteilen, beantragt, ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festzusetzen.
Begründung: In dem im Antrag bezeichneten Vergleich, dessen vollstreckbare Ausfertigung nebst Zustellungsnachweis ich als Anlage 1 beifüge, wurde der Schuldner verurteilt, die benannten Verpflichtungen zu erfüllen. Mit Schreiben vom ..., Anlage 2, wurde der Schuldner vergeblich aufgefordert, die Verpflichtung zu erfüllen. Daher ist nunmehr die Festsetzung eines Zwangsgeldes geboten."
Und so schick ich das einfach weg plus die benannten Anlagen?
Ich bräuchte dann natürlich evtl noch den zustellungsnachweis
ginge der Antrag so:
"In der Zwangsvollstreckungssache .... beantrage ich namens und in Vollmacht des Gläubigers zu beschließen:
Zur Erzwingung der im vollstreckbaren Vergleich des ... vom .... Az. ..., erfolgten Verpflichtung des Beklagten, das Arbeitsverhältnis ab dem 01.05.2013 bis zu seiner Beendigung am 30.05.2013 ordnungsgemäß einschließlich der Abgeltung von 8 Werktagen Urlaub abzurechnen, soweit noch nicht geschehen, und den sich ergebenden Nettobetrag unter Berücksichtigung etwaiger übergegangener Ansprüche Dritter ohne weiteren Einbehalt an den Kläger auszuzahlen, wird ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festgesetzt.
Zudem wird zur Erzwingung der Verpflichtung, dem Kläger zum Ausgleich noch offener Nettodifferenzen für den Zeitraum Februar und März 2013 einen Betrag in Höhe von 94,46 € zu zahlen, beantragt, ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festzusetzen.
Zudem wird zur Erzwingung der Verpflichtung, dem Kläger ein wohlwollendes, auch auf Führung und Leistung des Klägers bezogenes Zeugnis zu erteilen, beantragt, ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festzusetzen.
Begründung: In dem im Antrag bezeichneten Vergleich, dessen vollstreckbare Ausfertigung nebst Zustellungsnachweis ich als Anlage 1 beifüge, wurde der Schuldner verurteilt, die benannten Verpflichtungen zu erfüllen. Mit Schreiben vom ..., Anlage 2, wurde der Schuldner vergeblich aufgefordert, die Verpflichtung zu erfüllen. Daher ist nunmehr die Festsetzung eines Zwangsgeldes geboten."
Und so schick ich das einfach weg plus die benannten Anlagen?
Ich bräuchte dann natürlich evtl noch den zustellungsnachweis
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Ist der Gegner anwaltlich vertreten? Falls ja, würde ich mit Zustellung des Vergleichs nochmals auf die Verpflichtungen hinweisen. So kannst du vielleicht noch ein bisschen Zeit gewinnen.
Wegen der ausgeurteilten 94,96 € kannst du kein Zwangsgeld oder Zwangshaft beantragen. Das ist ja schon so tituliert, wie es der GV holen soll. Zwangsgeld oder -haft machst du ja nur bei nicht vertretbaren Handlungen. Der Schuldner soll durch diese Sachen ja gezwungen werden, seiner Verpflichtung aus dem Vergleich nachzukommen. Ich würde jetzt, ohne weiter nachgelesen zu haben, sagen, dass es sich hierbei um eine vertretbare Handlung handelt. Du könntest ja rein theoretisch auch einen Steuerberater mit der Berechnung beauftragen und die Kosten dem Schuldner in Rechnung stellen. Hier müsste ich aber erst nochmal genauer nachlesen.
Wegen der ausgeurteilten 94,96 € kannst du kein Zwangsgeld oder Zwangshaft beantragen. Das ist ja schon so tituliert, wie es der GV holen soll. Zwangsgeld oder -haft machst du ja nur bei nicht vertretbaren Handlungen. Der Schuldner soll durch diese Sachen ja gezwungen werden, seiner Verpflichtung aus dem Vergleich nachzukommen. Ich würde jetzt, ohne weiter nachgelesen zu haben, sagen, dass es sich hierbei um eine vertretbare Handlung handelt. Du könntest ja rein theoretisch auch einen Steuerberater mit der Berechnung beauftragen und die Kosten dem Schuldner in Rechnung stellen. Hier müsste ich aber erst nochmal genauer nachlesen.
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Ich hab gerade Folgendes im Internet gefunden...müsste ich eher sowas machen?
"Denn ein Zwangsgeld zur Durchsetzung des Abrechnungsanspruchs kann gemäß § 888 Zivilprozessordnung (ZPO) nur dann gegen den Arbeitgeber verhängt werden, wenn wenn das Arbeitsentgelt, über das die Abrechnung erteilt werden soll, schon gezahlt worden ist, wenn also die Abrechnungsverpflichtung nicht erst die Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs vorbereiten soll (vgl. BAG 12.07.2006 - 5 AZR 646/05). Geht es dagegen wie in den meisten Fällen um die Abrechnung erst künftig fällig werdender Gehälter, ist die Abrechnung eine "vertretbare Handlung", und dann muss der Arbeitnehmer gemäß § 887 ZPO im Wege einer Ersatzvornahme vollstrecken. Das heißt, er muss die Abrechnung durch einen "sachkundigen Dritten" (z.B. Steuerberater) auf der Grundlage der Lohnunterlagen des Arbeitgebers vornehmen (LAG Rheinland-Pfalz 20.02.2008, 8 Ta 22/08)."
"Denn ein Zwangsgeld zur Durchsetzung des Abrechnungsanspruchs kann gemäß § 888 Zivilprozessordnung (ZPO) nur dann gegen den Arbeitgeber verhängt werden, wenn wenn das Arbeitsentgelt, über das die Abrechnung erteilt werden soll, schon gezahlt worden ist, wenn also die Abrechnungsverpflichtung nicht erst die Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs vorbereiten soll (vgl. BAG 12.07.2006 - 5 AZR 646/05). Geht es dagegen wie in den meisten Fällen um die Abrechnung erst künftig fällig werdender Gehälter, ist die Abrechnung eine "vertretbare Handlung", und dann muss der Arbeitnehmer gemäß § 887 ZPO im Wege einer Ersatzvornahme vollstrecken. Das heißt, er muss die Abrechnung durch einen "sachkundigen Dritten" (z.B. Steuerberater) auf der Grundlage der Lohnunterlagen des Arbeitgebers vornehmen (LAG Rheinland-Pfalz 20.02.2008, 8 Ta 22/08)."
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
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Ja ist ne vertretbare Handlung. Sorry, ich kann mir die Paragraphen nicht merken und da bei dem Link drüber stand "vertretbare Handlung", dachte ich, ich verlink das Richtige. Also Vollstreckung nach § 887 ZPO. Und einen Musterantrag findest Du hier: http://www.iww.de/ve/archiv/vertretbare ... hme-f31454.
Und ja, Zustellung per Telefax mit EB reicht aus (§ 174 ZPO).
Und ja, Zustellung per Telefax mit EB reicht aus (§ 174 ZPO).
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