Gläubigerin verstorben, Pfüb hinfällig?

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buschi
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#1

14.08.2013, 16:53

Hallo zusammen,
Unsere Mandantin (Gläubigerin) ist verstorben. :( Es wurden Unterhaltsrückstände gepfändet, Drittschuldner war bis zum Tod der Mandantin der Insolvenzverwalter, da Sch. in Insolvenz war. Dieser hatte auch regelmäßig die vom Gericht festgesetzten Pfändungsbeträge monatlich überwiesen. Nun haben ja die Erben (Söhne) Anspruch auf die Forderung, da es ja rückständiger Unterhalt war, der inzwischen auf über 20.000,00 € aufgelaufen ist. Den Titel habe ich nun an das Gericht geschickt mit der Bitte, ihn auf die Erben umzuschreiben. Und was wird jetzt aus dem Pfüb? Ist dieser jetzt hinfällig? Muss ich nun, wenn ich den Titel mit der Klausel zu Gunsten der Söhne zurück bekomme, einen neuen Pfüb beantragen oder behält der seine Gültigkeit weiterhin?Wer kann mir weiöterhelfen?
Jupp03/11

#2

14.08.2013, 17:26

Was wurde denn gepfändet?
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Anahid
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#3

14.08.2013, 18:35

buschi hat geschrieben:Es wurden Unterhaltsrückstände gepfändet
Hmmm Jupp, bist wohl auch schon im Wochenende, oder :knutsch

Der alte PFÜB behält seine Gültigkeit. Du musst halt nur die geänderten Rechte mitteilen, indem Du die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf die Erben dem Drittschuldner und Schuldner nachweist.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Jupp03/11

#4

14.08.2013, 18:38

Anahid hat geschrieben:
buschi hat geschrieben:Es wurden Unterhaltsrückstände gepfändet
Hmmm Jupp, bist wohl auch schon im Wochenende, oder :knutsch

Der alte PFÜB behält seine Gültigkeit. Du musst halt nur die geänderten Rechte mitteilen, indem Du die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf die Erben dem Drittschuldner und Schuldner nachweist.
Sag du mir, was gepfändet wurde, wenn der Schuldner Drittschuldner ist.
buschi
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#5

16.08.2013, 17:40

Gepfändet wurden beim Insolvenzverwalter als Drittschuldner. Der Schuldner ist Zahnarzt. Es wurden die Ansprüche aus der monatlichen Vergütung u. Honorar gepfändet sowie Honorar aus Beratertätigkeit. Ein pfändungsfreier Betrag wurde auf 850,00 € festgesetzt und weiterhin als unpfändbar verbleiben dem Schuldner die Beträge, die zur Fortführung der Praxis notwendig sind. Alles, was darüber hinaus geht, wird gepfändet. Der unpfändbare Betrag ist vom Vollstreckungsgericht genau berechnet.
Des Weiteren ist der Treuebonus gepfändet, der nach dem 4. und 5. Jahr der Wohlverhaltensperiode an den Sch. gezahlt wird. Das ist mal ein etwas anderer Pfüb, war auch nicht ganz leicht, ihn so hinzubekommen.
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