Also zunächst einmal, der Beitrag darf gerne verschoben werden aber mir ist leider aufgefallen, dass viele Fragen unbeantwortet bleiben, wenn sie in bestehenden Beiträgen gestellt werden. Gehen wohl irgendwie unter
Mein Chef ist derzeit im Urlaub und hat mir folgenden Aktenvermerk hinterlassen:
"In dieser Sache ist Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO zu beantragen. Aus der nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Entscheidung des Landgerichts kann ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betrieben werden, als bewegliches Vermögen gepfändet wird. Bitte den entsprechenden Antrag in den Forumlaren heraussuchen und dann verwenden. Zusätzlich beantragen, dass die eidesstattliche Versicherung abgegeben wird. Zur Zulässigkeit isoweit bitte verweisen auf OLG Hamburg MDR 1999, 255 u. OLG München, Rpfl. 1991, 66."
So, mein erstes Problem ist, dass ich noch nie eine Vollstreckung gem. § 720a ZPO beantragen muss. Das zweite: Entsprechenden Antrag in den Forumlaren raussuchen. Sehr lustig, wenn man keine aktuellen Nachschlagwerke hat seit der Reform in der ZV
Könnte mir jemand helfen?
Sicherungsvollstreckung § 720a ZPO
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Sicherungsvollstreckung heisst, dass Du pfänden, aber nicht verwerten darfst. Was genau willst Du machen? Vermögensauskunft? Vollstreckungsauftrag, oder kombiniert? Ich habe im Rahmen der Sicherungsvollstreckung mal einen Pfüb gemacht, d. h. in dem Fall nur die Pfändung, der Überweisungsbeschluss kann dann erst gestellt werden, wenn Urteil rechtskräftig.
So wie ich das bei Dir lese, kannst Du den GVZ losschicken, bewegliches Vermögen pfänden. Ihr dürft das dann aber nicht verwerten, bis das Urteil rechtskräftig ist. Er klebt den Kuckuck drauf und fertig. WEnn er Geld pfändet/der Schuldner zahlt, müsste das m. E. hinterlegt werden bei Gericht. Frage an die anderen Kolleginnen, ist das so mit der Hinterlegung?
Zum Formular: Ich kenne RA Micro nicht. Aber es dürfte einen Vollstreckungsauftrag geben, Antrag auf Vermögensauskunft, dort einbasteln, dass Du nach § 720 vollstreckst, auch die Gerichtsentscheidung.
So wie ich das bei Dir lese, kannst Du den GVZ losschicken, bewegliches Vermögen pfänden. Ihr dürft das dann aber nicht verwerten, bis das Urteil rechtskräftig ist. Er klebt den Kuckuck drauf und fertig. WEnn er Geld pfändet/der Schuldner zahlt, müsste das m. E. hinterlegt werden bei Gericht. Frage an die anderen Kolleginnen, ist das so mit der Hinterlegung?
Zum Formular: Ich kenne RA Micro nicht. Aber es dürfte einen Vollstreckungsauftrag geben, Antrag auf Vermögensauskunft, dort einbasteln, dass Du nach § 720 vollstreckst, auch die Gerichtsentscheidung.
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Vielen Dank schon einmal! Die Frage ist eher, was mein Chef will aber der ist ja nicht da
Also ich habe mir jetzt ein altes Muster (Jahr 2010) von einer Kollegin genommen und versucht es anzupassen
Ich füge mal einen Auszug ein:
(....) hiermit den Auftrag, wegen der im Forderungskonto aufgeführten Beträge zuzüglich weiterer Zinsen und Kosten die Zwangsvollstreckung durchzuführen. Erforderlichenfalls soll der Titel zugestellt werden. Es wird gebeten, ein vollständiges Pfändungsprotokoll zu übersenden und eingezogene Beträge zunächst zu verwahren. Bei Feststellung sonstiger pfändbarer Forderungen wird um Ausbringung einer Vorpfändung nach § 845 Abs. 1 S. 2 ZPO und um unverzügliche Nachricht gebeten. (....)
Für den Fall der fruchtlosen Pfändung wird beantragt, kurzfristig einen Termin gem. § 807 zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners zu bestimmen (zur Zulässigkeit vgl. OLG Hamburg MDR 1999, 255; OLG München Rechtspfleger 1991,66).
Der Antrag wird auch für den Fall gestellt, dass gegen den Schuldner bereits Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angeordnet ist. Es wird gebeten, umgehend nach dem Termin Protokoll und Vermögensverzeichnis zu übersenden.
Sollte der Schuldner nicht angetroffen werden, wird beantragt, das Verfahren zur Vermögensauskunft nach § 802f ZPO durchzuführen.
(...)
Sofern pfändbare Gegenstände in der eidesstattlichen Versicherung angegeben werden, wird deren sofortige Pfändung im Wege der Sicherungsvollstreckung beantragt.
(...)
Bin jetzt aber unsicher, ob ich das so rausschicken kann
Also ich habe mir jetzt ein altes Muster (Jahr 2010) von einer Kollegin genommen und versucht es anzupassen
Ich füge mal einen Auszug ein:
(....) hiermit den Auftrag, wegen der im Forderungskonto aufgeführten Beträge zuzüglich weiterer Zinsen und Kosten die Zwangsvollstreckung durchzuführen. Erforderlichenfalls soll der Titel zugestellt werden. Es wird gebeten, ein vollständiges Pfändungsprotokoll zu übersenden und eingezogene Beträge zunächst zu verwahren. Bei Feststellung sonstiger pfändbarer Forderungen wird um Ausbringung einer Vorpfändung nach § 845 Abs. 1 S. 2 ZPO und um unverzügliche Nachricht gebeten. (....)
Für den Fall der fruchtlosen Pfändung wird beantragt, kurzfristig einen Termin gem. § 807 zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners zu bestimmen (zur Zulässigkeit vgl. OLG Hamburg MDR 1999, 255; OLG München Rechtspfleger 1991,66).
Der Antrag wird auch für den Fall gestellt, dass gegen den Schuldner bereits Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angeordnet ist. Es wird gebeten, umgehend nach dem Termin Protokoll und Vermögensverzeichnis zu übersenden.
Sollte der Schuldner nicht angetroffen werden, wird beantragt, das Verfahren zur Vermögensauskunft nach § 802f ZPO durchzuführen.
(...)
Sofern pfändbare Gegenstände in der eidesstattlichen Versicherung angegeben werden, wird deren sofortige Pfändung im Wege der Sicherungsvollstreckung beantragt.
(...)
Bin jetzt aber unsicher, ob ich das so rausschicken kann
- Anahid
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Kannst Du grundsätzlich schon. Den zweiten Absatz würde ich halt noch auf die aktuellen Gesetze ändern.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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mhhh, klingt gut so