Hallo habe hier einen Fall, bei dem ich leider nicht so recht weiterkomme. Unserem Mandanten wurde seine Rente gepfändet. Da er sich lange im Ausland aufhielt, hat er monatlich lediglich 200,00 € bekommen! Jetzt ist er zurück in Deutschland und wir haben Abänderungsklage eingereicht. Mit dem 23.07.13 erging dann auch der Beschluss, dass ihm monatlich 644,00 € zu belassen sind. Leider hat er nunmehr für August wieder nur 200,00 € bekommen und ich soll jetzt den Rückstand fordern.
Nun meine Frage: Was ist mit den Vormonaten? Hat er auch ein Recht auf Rückzahlung der vorher zu viel gepfändeten Beträge oder bekommt er das erst ab dem Abänderungsbeschluss?
Schon mal vielen Dank für eure Hilfe
Abänderung PfÜB
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Kommt drauf an, was beantragt wurde und was im Beschluss steht. Ich denke, dass frühestens für Juli ihm die 644,00 zu belassen sind, sofern die Gegenseite kein Rechtsmittel eingelegt hat.
- Pepples
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Wirklich Abänderungsklage und nicht Antrag auf Erhöhung des Freibetrages?
Wie lautete denn Euer Antrag und ist im Beschluss nicht festgehalten, ab wann die Erhöhung gilt?
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Wie lautete denn Euer Antrag und ist im Beschluss nicht festgehalten, ab wann die Erhöhung gilt?
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Unser Antrag lautete: "Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des ..., wird aufgehoben"
und der Beschluss lautete: "Der PfÜB des ... wird dahingehend geändert, dass dem Schuldner ... ein pfändungsfreier Betrag von monatlich 644,00 € zu belassen ist."
In den Gründen des Beschlusses hieß es dann: "Dem Antrag des Schuldner ... auf Abänderung des unpfändbaren Einkommensteils des Schuldners war zu entsprechen. Formal wurde Erinnerung nach § 766 ZPO eingelegt. Dieser Rechtsbehelf ist jedoch auszulegen als Abänderungsantrag nach § 850 d ZPO."
und der Beschluss lautete: "Der PfÜB des ... wird dahingehend geändert, dass dem Schuldner ... ein pfändungsfreier Betrag von monatlich 644,00 € zu belassen ist."
In den Gründen des Beschlusses hieß es dann: "Dem Antrag des Schuldner ... auf Abänderung des unpfändbaren Einkommensteils des Schuldners war zu entsprechen. Formal wurde Erinnerung nach § 766 ZPO eingelegt. Dieser Rechtsbehelf ist jedoch auszulegen als Abänderungsantrag nach § 850 d ZPO."