Kurze Frage,
kann man in einem neuen ZV-Auftrag auch mit aufnehmen, dass eine gütliche Erledigung nicht gewünscht ist?
Der GV geht ja sonst davon aus.
Einigung ZV nicht gewünscht
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Jaman kann die Einigung auch ausschließen, § 802b Abs. 2 ZPO.
S. Geiselmann
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Wollen Sie kein Geld haben???suesmau hat geschrieben:Kurze Frage,
kann man in einem neuen ZV-Auftrag auch mit aufnehmen, dass eine gütliche Erledigung nicht gewünscht ist?
Der GV geht ja sonst davon aus.
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Also wenn ich meine Zwangsgelder vollstrecke, schließe ich auch die gütliche Erledigung aus.
Will ja schließlich die Auskünfte und kein Geld haben. Wenn der Schuldner die VA abgibt, dann hab ich die gewünschten Auskünfte.
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Viele Grüße vom Alex
HINWEIS: Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und keine verbindliche Rechtsberatung.
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Das ist in diesen Fällen natürlich korrekt, da es in erster Linie um die Erfüllung der Auskünfte geht.OKK13401 hat geschrieben:Also wenn ich meine Zwangsgelder vollstrecke, schließe ich auch die gütliche Erledigung aus.
Will ja schließlich die Auskünfte und kein Geld haben. Wenn der Schuldner die VA abgibt, dann hab ich die gewünschten Auskünfte.
Aus dem Eingangsbeitrag lässt sich aber nicht erkennen, dass es sich um ein Zwangsgeld handelt.
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Das wäre meiner Meinung nach der einzige Sachverhalt, bei dem man durch eine Zwangsvollstreckung kein Geld haben wollen würde
Viele Grüße vom Alex
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Bei einer gütlichen Einigung (sprich: Ratenzahlung) läuft der Gläubiger natürlich auch immer Gefahr, dass bei einem späteren Insolvenzverfahren des Schuldners die gezahlten Raten zurückgezahlt werden müssen...