Habe hier zwei Personen von denen ich gerne wüsste, ob sie die EV abgegeben haben. Nach altem und neuem Recht.
Stelle ich also erstmal die Anfrage beim Amtsgricht und dann beim zentralen Vollstreckungsgericht?
Oder wie würdet Ihr das machen?
Sammelthread : ZV-Reform, ZVA und Auskünfte in der Praxis
- wissensdurst
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Ich würde erstmal beim Amtsgericht nachfragen. So viele neue VA gibt es ja eh noch nicht.
- wissensdurst
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Ja, den muss ich mir auch noch besorgen.
- papillon*
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RAS hat geschrieben:GVCom hat geschrieben:Reform der Zwangsvollstreckung - der tägliche Frust......
Leider stelle ich täglich fest, dass die am 01.01.2013 in Kraft getretene Reform der Sachaufklärung beim größten Teil der Gläubiger-Vertreter noch nicht angekommen ist. Viele scheinen nicht einmal eine aktuelle Fassung der ZPO zu besitzen.(Es werden immer noch Anträge nach § 807 Abs.2 Ziff.2 oder 4 gestellt) Die täglich eingehenden Aufträge sind so wirr und widersprüchlich abgefasst dass einem schlecht werden kann.
Sinn der Reform war nach dem Willen des Gesetzgebers den Pfändungsversuch vor-Ort als Voraussetzung für die Vermögensauskunft überflüssig zu machen um das Verfahren zu beschleunigen. Diese Idee kam bei den Anwälten natürlich nicht gut an, weil damit eine Auftragsgebühr für den Vollstreckungsauftrag - scheinbar - weg fällt. Da man in das Verfahren zur Vermögensauskunft eine Zahlungsfrist von 2 Wochen eingebaut hat um vor dem Termin eine gütliche Erledigung zu ermöglichen, dauert die Zeit von der Ladung bis zum Termin natürlich deutlich länger als bisher.
Um dies zu umgehen hat man den § 807 ZPO neu gefasst.
Erteilt der Glbg. einen Pfändungsauftrag (und nur dann) kann er beantragen dass nach § 807 ZPO die Vermögensauskunft im Anschluss an den Pfändungsversuch vor-Ort sofort abgenommen wird. Voraussetzung dafür ist dass die Pfändung nicht zu Erfolg geführt oder der Schuldner die Durchsuchung verweigert hat. Widerspricht der Schuldner der sofortigen Abgabe kann sofort zum Termin geladen werden.
Die im § 802f ZPO vorgeschriebener Zahlungsfrist von 2 Wochen entfällt. (Der Schuldner hatte schließlich seine Chance)
Theoretisch hört sich das gut an, aber es scheitert zumeist in der Praxis weil die meisten Schuldner zum Vollstreckungstermin - auch nach Ankündigung - nicht anwesend sind.
In diesem Fall hat sich der Glbg. mit dem Pfändungsauftrag und dem Antrag nach § 807 ZPO ein "Kuckucksei" ins Nest gelegt.
Ohne entsprechend formulierten Antrag kann der GV nämlich das beantragte Verfahren zur Vermögensauskunft erst einleiten wenn die von Glbg. durch den Antrag nach § 807 ZPO gestellten Bedingungen erfüllt sind. (Vollstreckung erfolglos oder Durchsuchung verweigert). Wurde der Schuldner lediglich nicht angetroffen, werden die meisten Gerichtsvollzieher (so wie in der Fortbildung angewiesen) den Pfändungsauftrag nach § 758a ZPO einstellen und dem Glbg. aufgeben einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken, damit der beantragte Pfändungsauftrag als Voraussetzung für den Antrag nach § 807 Abs.1 ZPO ausgeführt werden kann.
Dabei würde ein Hinweis/Antrag reichen, das Verfahren zur Vermögensauskunft nach § 802f ZPO durchzuführen wenn der Schuldner nicht angetroffen wird.
wird dem in diesem Formular zum Zwangsvollstreckungauftrag dadurch genügt, dass man unter Punkt "I Abnahme der der Vermögensauskunft"
"nach 802c (ZPO)" anhakt/ankreuzt
und zusätzlich den Haken/das Kreuz setzt bei "falls die Voraussetzungen nach § 807 ZPO vorliegen, wird die sofortige Abnahme der Vermögensauskunft beantragt"
oder sollte man bei Punkt K "Besondere Hinweise für die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher"
einen entsprechenden Hinweis/Antrag der Art "Sollte der Schuldner nicht angetroffen werden, wird beantragt, das Verfahren zur Vermögensauskunft nach 802f ZPO durchzuführen" einfügen
danke für die Antwort im Voraus
ras
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Hallo Zusammen,
ich hoffe ich bin hier richtig. Ich habe grade Post vom GVZ bekommen und wundere mich etwas.
Der Schuldner hat 2011 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Ich habe eine Nachbesserung beantragt, weil die Auskünfte nicht ganz schlüssig waren. Nun schreibt mir der GVZ, dass die Zweijahresfrist abgelaufen und somit eine Nachbesserung nicht mehr möglich ist. Ich dachte, die Zweijahresfrist würde nur für die Abgabe der eV nach neuem Recht gelten. Bitte helft mir.
ich hoffe ich bin hier richtig. Ich habe grade Post vom GVZ bekommen und wundere mich etwas.
Der Schuldner hat 2011 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Ich habe eine Nachbesserung beantragt, weil die Auskünfte nicht ganz schlüssig waren. Nun schreibt mir der GVZ, dass die Zweijahresfrist abgelaufen und somit eine Nachbesserung nicht mehr möglich ist. Ich dachte, die Zweijahresfrist würde nur für die Abgabe der eV nach neuem Recht gelten. Bitte helft mir.
- sunny84
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Schutzfrist eV/VA-Verfahren
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"When the day shall come that we do part, if my last words are not "I love you", ye'll ken it was because I didna have time."
Jamie Fraser - The Fiery Cross/Diana Gabaldon
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- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
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Gute Frage Sabbi. Ich hätte jetzt gesagt: altes Verzeichnis, alte Gebühr. Aber ich hab ehrlich gesagt keinen Plan. Ich würd 15,00 € mitschicken. Wenn die mehr wollen schreien die schon.
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