Zustellung PfüB an Schuldner

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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anu_74

#1

24.07.2013, 10:44

Ich habe einen PfüB an Schuldnerin und Drittschuldnerin zustellen lassen. Die Zustellung an die Drittschuldnerin ist unproblematisch, nicht jedoch die Zustellung an die Schuldnerin. Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine GmbH, die zum Zeitpunkt der Zustellung bereits im Handelsregister gelöscht war, nachdem das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde. Die Zustellung an die Schuldnerin erfolgte an deren früheren Prozessbeauftragten und zwar nach der Löschung aus dem HR. Vor Gericht in einem Eilverfahren wurde der PfüB als nicht wirksam angesehen, da der Prozessbeauftragte diesen nicht mehr für die Schuldnerin entgegen nehmen konnte/durfte.

Wird dies hier auch so gesehen?
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#2

25.07.2013, 09:13

Ich kann auch keine Zustellung für einen Verstorbenen entgegennehmen. Fraglich ist ja, ob die Zustellungsbevollmächtigung des frühren Prozessbeauftragten überhaupt möglich war, da im Normalfall eine Zustellungsbevollmächtigung mit Beendigung des Prozessverfahrens erlischt. Die gilt ja nicht auch für eine nachfolgende Zwangsvollstreckung. Ich denke also, dass Du da leider Pech haben wirst. Welches Vermögen ist denn noch bei einer bereits gelöschten GmbH vorhanden, dass Du pfänden kannst? Das ist ja auch mal eher untypisch.
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#3

25.07.2013, 12:29

die Pfändung ist aber doch mit Zustellung an den Drittschuldner bewirkt, die (Nicht-)Zustellung an die Schuldnerin insoweit unschädlich.
Wie kommts dann zu dem Beschluss, der PfüB sei nicht wirksam?

edit: wann wurde denn der PfüB erlassen, wann an den Drittschuldner zugestellt, wann die GmbH gelöscht?
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#4

25.07.2013, 12:40

Du kannst aber gegen einen nicht mehr existenten Schuldner keine Forderung geltend machen. Bei einer verstorbenen Person musst Du auch gegen die Erben vorgehen. Die gibts halt bei einer GmbH nicht. Wenn die Firma bereits vor Pfändung gelöscht war, dann ist der PFÜB unwirksam. Es ist ja nicht nur, dass an den Schuldner nicht zugestellt werden kann; den Schuldner gibt es einfach gar nicht.
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