Sammelthread : ZV-Reform, ZVA und Auskünfte in der Praxis

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Benutzeravatar
Bürostuhlakrobatin
Forenfachkraft
Beiträge: 148
Registriert: 09.03.2008, 21:24
Beruf: gel. Justizfachangestellte - jetzt RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#81

02.07.2013, 16:01

Also beim VOllstreckungsportal Hagen für NRW haben die mir auch gesagt, dass die noch nicht richtig wissen wie das organisatorisch läuft mit den Kostenprogrammen etc und mit den Abrechnungen. Dort werden derzeit alle Anfragen gespeichert und im Laufe des Jahres wird dann eine Abrechnung erfolgen, wohl per Kreditkarte.

Wir haben uns daher angewöhnt, bei der RSV/Mdt. schon die Kosten abzurechnen, damit dies nicht in Vergessenheit gerät. Aber ist echt ein starkes Stück.....erlassen neue Gesetze und Reformen und bekommen die Umsetzung nicht hin!!!
Benutzeravatar
RAS
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 250
Registriert: 15.02.2008, 10:43
Beruf: Rechtsanwalt
Wohnort: Ba-Wü

#82

04.07.2013, 10:02

GVCom hat geschrieben:Reform der Zwangsvollstreckung - der tägliche Frust......
Leider stelle ich täglich fest, dass die am 01.01.2013 in Kraft getretene Reform der Sachaufklärung beim größten Teil der Gläubiger-Vertreter noch nicht angekommen ist. Viele scheinen nicht einmal eine aktuelle Fassung der ZPO zu besitzen.(Es werden immer noch Anträge nach § 807 Abs.2 Ziff.2 oder 4 gestellt) Die täglich eingehenden Aufträge sind so wirr und widersprüchlich abgefasst dass einem schlecht werden kann.
Sinn der Reform war nach dem Willen des Gesetzgebers den Pfändungsversuch vor-Ort als Voraussetzung für die Vermögensauskunft überflüssig zu machen um das Verfahren zu beschleunigen. Diese Idee kam bei den Anwälten natürlich nicht gut an, weil damit eine Auftragsgebühr für den Vollstreckungsauftrag - scheinbar - weg fällt. Da man in das Verfahren zur Vermögensauskunft eine Zahlungsfrist von 2 Wochen eingebaut hat um vor dem Termin eine gütliche Erledigung zu ermöglichen, dauert die Zeit von der Ladung bis zum Termin natürlich deutlich länger als bisher.
Um dies zu umgehen hat man den § 807 ZPO neu gefasst.
Erteilt der Glbg. einen Pfändungsauftrag (und nur dann) kann er beantragen dass nach § 807 ZPO die Vermögensauskunft im Anschluss an den Pfändungsversuch vor-Ort sofort abgenommen wird. Voraussetzung dafür ist dass die Pfändung nicht zu Erfolg geführt oder der Schuldner die Durchsuchung verweigert hat. Widerspricht der Schuldner der sofortigen Abgabe kann sofort zum Termin geladen werden.
Die im § 802f ZPO vorgeschriebener Zahlungsfrist von 2 Wochen entfällt. (Der Schuldner hatte schließlich seine Chance)
Theoretisch hört sich das gut an, aber es scheitert zumeist in der Praxis weil die meisten Schuldner zum Vollstreckungstermin - auch nach Ankündigung - nicht anwesend sind.
In diesem Fall hat sich der Glbg. mit dem Pfändungsauftrag und dem Antrag nach § 807 ZPO ein "Kuckucksei" ins Nest gelegt.
Ohne entsprechend formulierten Antrag kann der GV nämlich das beantragte Verfahren zur Vermögensauskunft erst einleiten wenn die von Glbg. durch den Antrag nach § 807 ZPO gestellten Bedingungen erfüllt sind. (Vollstreckung erfolglos oder Durchsuchung verweigert). Wurde der Schuldner lediglich nicht angetroffen, werden die meisten Gerichtsvollzieher (so wie in der Fortbildung angewiesen) den Pfändungsauftrag nach § 758a ZPO einstellen und dem Glbg. aufgeben einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken, damit der beantragte Pfändungsauftrag als Voraussetzung für den Antrag nach § 807 Abs.1 ZPO ausgeführt werden kann.
Dabei würde ein Hinweis/Antrag reichen, das Verfahren zur Vermögensauskunft nach § 802f ZPO durchzuführen wenn der Schuldner nicht angetroffen wird.

wird dem in diesem Formular zum Zwangsvollstreckungauftrag dadurch genügt, dass man unter Punkt "I Abnahme der der Vermögensauskunft"

"nach 802c (ZPO)" anhakt/ankreuzt
und zusätzlich den Haken/das Kreuz setzt bei "falls die Voraussetzungen nach § 807 ZPO vorliegen, wird die sofortige Abnahme der Vermögensauskunft beantragt"

oder sollte man bei Punkt K "Besondere Hinweise für die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher"
einen entsprechenden Hinweis/Antrag der Art "Sollte der Schuldner nicht angetroffen werden, wird beantragt, das Verfahren zur Vermögensauskunft nach 802f ZPO durchzuführen" einfügen


danke für die Antwort im Voraus

ras
Bild rasfuzius sagt: Kein Problem ist so klein, dass man darüber nicht in Verzweiflung geraten kann. Bild
supibaerchi
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 738
Registriert: 22.07.2008, 11:05
Beruf: ReNo-fachangestellte
Software: RA-Micro

#83

05.07.2013, 11:55

katinka1 hat geschrieben:Hallo,

ich habe auch mal eine Frage zum Vollstreckungsportal.

Dort habe ich zu einer Schuldnerin die Auskunft bekommen:

"Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen"

Und, was heißt das jetzt für mich?? Hat die Sch. an diesem Tag die Vermögensauskunft abgegeben?

Komische Bezeichnungen... :pfeif
ich muss hier aus gegebenem Anlass nochmal nachhaken: Konnte zwischenzeitlich von irgendjemandem aufgeklärt werden, wass diese Auskunft bedeutet?
Liebe Grüße
Bärchi
supibaerchi
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 738
Registriert: 22.07.2008, 11:05
Beruf: ReNo-fachangestellte
Software: RA-Micro

#84

08.07.2013, 08:58

So, konnte meine Frage aus #83 inzwischen dank netter GVZ selbst beantworten, nämlich so:

Hallo Frau Bärchi,
der Eintrag bedeutet, dass bereits eine VAK abgegeben ( kann beim zuständigen GV angefordert werden )wurde und eine Befriedigung in dem angegebenen Fall ausgeschlossen ist ( muss nicht immer so sein, es kommt auf die Höhe der Forderung des jeweiligen Gläubigers an) .
MfG GVZ

Nun hab ich aber dazu noch eine Frage, die ich dummerweise nicht gleich mitgestellt habe:

Das Abfordern der VA beim GVZ - läuft das genauso, wie ich das Vermögensverzeichnis beim Gericht angefordert habe? Reicht es also, wenn ich den Originaltitel mit einem Zweizeiler hinschicke?
Liebe Grüße
Bärchi
DantesMuse
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 12
Registriert: 13.07.2011, 15:25
Beruf: RA-Fachangestellte

#85

09.07.2013, 14:50

Originaltitel? Ich sende immer nur eine beglaubigte Abschrift. Hmmm ...

Ich hatte einen solchen Fall bislang noch nicht - das Vollstreckungsportal hat mir bislang exakt null Ergebnissse geliefert - aber ich würde es genau so machen: Wenn ich weiß, welcher GV zuständig ist, beglaubigte Abschrift direkt an ihn mit kurzem Anschreiben, ansonsten an die Verteilerstelle ... :wink2
Benutzeravatar
wissensdurst
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 430
Registriert: 16.01.2008, 09:40
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Andere
Wohnort: Wiesbaden
Kontaktdaten:

#86

15.07.2013, 10:05

Ich habe nun auch mal eine Frage:
Wir haben den GV mit Durchsuchungsbeschluss zu einem Pfändungsversuch mit anschließender VAK losgeschickt. Ferner haben wir im Antrag mit angekreuzt, dass Auskünfte bei Kraftfahrtbundesamt etc. eingeholt werden sollen.

Jetzt kommt das Protokoll zurück: GV war in der Wohnung, aber Pfändung erfolglos. Sch. ist ins Ausland abgehauen, nur die Mutter war da.
Auf meine Anfrage, ob die beantragten Auskünfte noch eingeholt werden, bekam ich jetzt die Auskunft vom GV, dass ja keine VAK erteilt wurde und daher auch keine weiteren Auskünfte eingeholt werden könnten.

Ich hatte das so verstanden, dass Voraussetzung für die Einholung der weiteren Einkünfte nur der Antrag auf VAK ist und nicht die Durchführung. Was soll das auch bringen? Wenn ich eine VAK bekomme, dann brauche ich ja die anderen Auskünfte nicht, denn der Sch. muss ja schon Angaben in seiner VAK geben. Habe ich hier tatsächlich was falsch verstanden?
supibaerchi
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 738
Registriert: 22.07.2008, 11:05
Beruf: ReNo-fachangestellte
Software: RA-Micro

#87

15.07.2013, 10:44

Also ich hab in meinem Antrag drin, dass ich die Auskünfte nur haben will, wenn die VA nicht abgenommen werden kann und wir bekommen die auch immer ohne Probleme. M.M.n. bekommst Du die Auskünfte mit Antragstellung und nicht mit erfolgreich abgenommener VA, so wie Du auch denkst...
Liebe Grüße
Bärchi
Benutzeravatar
wissensdurst
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 430
Registriert: 16.01.2008, 09:40
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Andere
Wohnort: Wiesbaden
Kontaktdaten:

#88

15.07.2013, 11:24

Danke, dann werde ich da nochmal nachhaken. Der betreffende GV ist mir sowieso nicht ganz :pfeif
Benutzeravatar
Sabbi
Forenfachkraft
Beiträge: 172
Registriert: 22.02.2013, 11:41
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#89

15.07.2013, 15:36

Wir vollstrecken immer nach § 807 ZPO, also der "alte Kombiauftrag".
Im ZVA steht:
"Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt, dem Schuldner die Vermögensauskunft gemäß § 807 Absatz 1 Satz 1 ZPO sofort abzunehmen, wenn der Schuldner die Durchsuchung verweigert oder ...."
Nun hab ich das Protokoll vom GV vorliegen:
"...begab ich mich am 03.06.13 in die Wohnung des Schuldners....
Der Angetroffene widersprach der Durchsuchung, weil: Ich werde mich mit dem Gläubiger wegen Ratenzahlung in Verbindung setzen.
Der Schuldner wurde belehrt, dass er wegen der Durchsuchungsverweigerung nach § 807 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verpflichtet ist, die VAK abzugeben, falls der Gläubiger das beantragt.
Hierauf habe ich die ZV vorläufig eingestellt.
Das Verfahren wird antragsgemäß als VAK fortgesetzt."
Schuldner hat sich natürlich nicht mit uns oder unserer Mandantschaft in Verbindung gesetzt.
Als Termin zur Abgabe der VAK war jetzt der 10.07.2013 bestimmt worden, Schuldner natürlich nicht da, nun ist Haftbefehl beantragt worden.

Meine Frage ist jetzt: Hätte der GV die VAK nicht sofort abnehmen müssen??
Das hatten wir doch ganz klar beantragt. Oder hätten wir auf das Protokoll Widerspruch gegen Ratenzahlung einlegen müssen?
Wenn wir aber doch beantragen, dass die VAK sofort abgenommen werden soll, dann versteh ich den 807 aber so, dass der GV die VAK auch direkt am 03.06.2013 hätte abnehmen müssen, und nicht erst 5 Wochen später Termin anberaumen, oder?
Benutzeravatar
wissensdurst
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 430
Registriert: 16.01.2008, 09:40
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Andere
Wohnort: Wiesbaden
Kontaktdaten:

#90

15.07.2013, 15:57

Ja, sehe ich eigentlich auch so. Der Antrag lag ja vor.
Antworten