Pfändung von Renten, Pfändungsschutzkonto

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Croata
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#1

30.11.2012, 11:55

Hallo,

ich bräuchte mal eure Hilfe, denn ich bin auf diesem Gebiet unerfahren.

Ein Mandant möchte wissen, ob bzw. wie viel bei ihm gepfändet werden darf, wenn er ab dem nächsten Jahr monatlich Rente(n) in Höhe von ca. 1.100,- € erhält. Er ist vermögenslos (EV abgegeben) und verheiratet, seine Ehefrau erzielt eigenes Einkommen. Höhe ist mir noch nicht bekannt. Leider bin ich in Sachen Zwangsvollstreckung überhaupt nicht erfahren. Daher folgende Fragen:

Er hat doch grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Ehefrau, der aber bei einer Rente von 1.100,- € sowieso wegfällt oder? D. h., pfändbar wären bei ihm 49,78 €, weil 0 unterhaltsberechtigte Personen. Stimmt das so?

Der Mandant hat verschieden Renten, die mir auch noch nicht bekannt sind. Bei der Pfändung muss man die ja unterscheiden, wenn ich richtig gelesen habe.

Dann möchte er noch wissen, ob er jetzt schon mal ein Pfändungsschutzkonto einrichten könne oder erst abwarten müsse, bis jemand versucht, bei ihm zu pfänden? Meine Fragen hierzu erstmal: Hat jeder Schuldner Recht auf ein Pfändungsschutzkonto? Oder unter bestimmten Voraussetzungen? Wenn ja, welche sind das? Ich denke, dass er das Konto jederzeit eröffnen kann, aber ich habe wie gesagt keine Ahnung zu diesem Thema.

Und die dümmste Frage habe ich mir zum Schluss aufgehoben, damit sie euch nicht schon am Anfang vergrault: Pfändungsfreibetrag – muss man den berechnen oder steht der irgendwo im Gesetz? Ich lese überall andere Beträge. Was ist der Pfändungsfreibetrag und was die Pfändungsfreigrenze?! Nehmen wir bitte diesen Mandanten als Beispiel. Es verwirrt mich. :-(

:thx
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Mietzemau
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#2

30.11.2012, 12:42

Hallo,

also allein über das Pfändungsschutzkonto kann man sich, auch dein Mdt, bei jeder Bank und im Internet informieren. Das kann man sich einrichten lassen, sollte aber bedenken, dass dies natürlich auch in der Schufa aufgeführt wird und für entsprechende Leute/mögl. Vertragspartner etc pp sichtbar ist. Er kann auch nur ein einziges führen, also nicht bei Bank A und bei Bank B eines.

Was den Betrag angeht, hierzu findet man auch im Internet Tabellen. Was die Berechnung angeht, da musst du dann selber schaun, was zu berücksichtigen ist, wenn dein Mdt dir die Beträge einreicht. Mit Renten hab ich nicht viel zu tun und bin da selber unerfahren, ich hab meist mit Lohnpfändungen zu tun und hier gibt es auch unpfändbare Beträge zu berücksichtigen, die dann dann eine entsprechende Berechnung des Pfändungsbetrages erfordern, natürlich mit Berücksichtigung der Pfändungsgrenze.
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Pisten_huhn83
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#3

30.11.2012, 13:15

Die Pfändungstabelle findest Du übrigens auch im RA-Micro-Programm :)
Liebe Grüße

das Pisten-huhn
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#4

30.11.2012, 13:26

Hallo.
Ich würde dir gern einfach ein paar §§ auflisten in denen du nachschlagen kannst:

§ 850b ZPO (hier wäre zu prüfen, ob eine der "verschiedenen Renten" nicht vielleicht sogar unpfändbar ist)
§ 851c ZPO (Pfändungsschutz bei Altersrenten)
§ 850c ZPO (Pfändungsgrenzen bei Arbeitseinkommen, ist analog ggf. auch für die Altersrente zu beachten, vgl. § 851c ZPO)

Die Pfändungsfreigrenzen findest du in der Anlage zu § 850c ZPO.

Wichtig wäre noch zu wissen, dass ein Gläubiger einen Antrag auf Zusammenrechnung der verschiedenen Renten stellen kann um so einen pfändbaren Betrag zu erzielen. Aber das nur am Rande.
Croata
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#5

02.12.2012, 17:04

vielen Dank erstmal!

Ich schau mir das morgen im Büro nochmal genauer an.
Croata
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#6

03.12.2012, 17:53

Hallo, Ich bin's nochmal… :pfeif

Generell gilt ja bei der Pfändung der Ehepartner eines Schuldners als unterhaltsberechtigt, unabhängig davon, ob dieser eigenes Einkommen erzielt oder nicht. Gläubiger kann dann ja einen Antrag stellen, dass Ehepartner nicht berücksichtigt wird bla bla bla usw.

Aber wie ist das beim Grundfreibetrag des Pfändungsschutzkontos? Man kann den Grundfreibetrag ja erhöhen bei Unterhaltspflicht für eine Person. Gilt der Ehepartner, der eigenes Einkommen erzielt, in dem Fall auch als unterhaltsberechtigt oder sind das hier zwei verschiedene paar Schuhe? … Schuldner könnte in dem Fall doch nicht erhöhen, wenn die Ehefrau ihr eigenes Einkommen hat oder?
Ernie

#7

03.12.2012, 19:44

Croata hat geschrieben:Aber wie ist das beim Grundfreibetrag des Pfändungsschutzkontos? Man kann den Grundfreibetrag ja erhöhen bei Unterhaltspflicht für eine Person. Gilt der Ehepartner, der eigenes Einkommen erzielt, in dem Fall auch als unterhaltsberechtigt oder sind das hier zwei verschiedene paar Schuhe? … Schuldner könnte in dem Fall doch nicht erhöhen, wenn die Ehefrau ihr eigenes Einkommen hat oder?
Beim P-Konto ist relevant die Unterhaltsverpflichtung und nicht, ob der Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen hat.
kr
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#8

05.12.2012, 11:25

Da stimme ich Ernie nicht so ganz zu.
Ein Beispiel dazu:

Ehepaar, 2 Kinder. Beide verdienen.
Beide lassen ein P-Konto einrichten und jeweils einen Freibetrag für sich und jeweils für die beiden gemeinsamen Kinder einrichten.
Nach Ernies Meinung wäre dies ja richtig, weil prinzipiell eine Unterhaltsverpflichtung von beiden Elternteilen für die Kinder besteht.
Ist es aber nicht, weil Schuldner so nämlich eine Pfändung erheblich umgehen können. Im beschriebenen Fall könnte der Gläubiger Antrag auf Reduzierung der diversen Freibeträge stellen, z.B.
Mann: Freibetrag Mann + Freibeträge Kinder
Frau: Freibetrag Frau
oder eben anders herum oder jeder bekommt einen Freibetrag für ein Kind, aber eben nicht doppelt.

Hier ist es m.E. bei Eheleuten genauso. Wenn die Frau selbst auch ein P-Konto hat und daher einen Freibetrag für sich selbst, warum sollte der Mann dann noch einen weiteren Freibetrag für sie eingetragen bekommen?
Croata
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#9

28.06.2013, 13:12

Hallo Leute,

ich greife dieses Thema nochmal auf. Eine kurze Frage:

Unser Mandant hat seit Neuestem das P-Konto. Demnächst muss er erneut die Vermögensauskunft abgeben und möchte jetzt wissen, ob er dem Gerichtsvollzieher oder den Gläubigern schon vor Abgabetermin mitteilen muss, dass er ein Pfändungsschutzkonto eröffnet hat?!

Ich meine, dass er das erst im Termin machen muss und die Gläubiger, wenn überhaupt, selbst die erneute Abgabe beantragen können, falls sie von finanziellen Änderungen beim Schuldner erfahren haben sollten. Aber ich bin mir da leider nicht sicher …

Danke schon mal!

lg
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Anahid
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#10

28.06.2013, 15:59

Der Schuldner muss nix freiwillig mitteilen vor dem Abgabetermin. Sämtliche Angaben kann er im Abgabetermin machen. Er ist ja auch nicht verpflichtet von sich aus den Gerichtsvollzieher zu bitten, sein Vermögensverzeichnis abändern zu dürfen, nur weil sich nach der Abgabe seine Kontoverbindung geändert hat.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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