Gefahr einer Rückschlagsperre vermeidbar?
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ZV-Auftrag gegen GmbH, nach langem Hin und Her, gescheiterten Ratenzahlungen, verpasstem EV-Termin u. Haftbefehl meldet sich heute der GVZ und sagt, dass der Geschäftsführer-Gesellschafter bereit sei, einen Vergleich abzuschließen und 3/4 der Forderung zu zahlen. Auf ca. 350,00 € müsste der Mandant dann verzichten. Der GF-Gesellschafter selbst habe bereits persönlich die EV abgegeben (allerdings nicht für die GmbH, über deren Vermögen bislang auch kein Inso-Verfahren eröffnet wurde). GVZ teilt mit, dass erhebliche Steuerschulden gg. GF vorlägen und der Mann "platt sei". Meine Befürchtung: Selbst wenn er zahlt, ist bald auch die GmbH platt und ich habe den Insolvenzverwalter auf der Matte stehen, der die jetzt angebotene Vergleichszahlung zurückfordert. Seht Ihr einen Ausweg aus dem Dilemma? Ich werde jetzt erst einmal den Mandanten anrufen und nachfragen, ob dort überhaupt Vergleichsbereitschaft besteht. Mandant war schon vorher angefressen, weil sich die ZV mittlerweile seit 7 Monaten hinzieht.
- Mietzemau
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Mh, bei solchen Leuten stell ich als Bedingung, dass der Titel erst 3 Monate nach Zahlungseingang ausgehändigt wird. Schriftlich würde ich das natürlich auch noch mal festhalten. Aber dann müsstest du am GV vorbei das abhandeln, erhält der GV die Zahlung, händigt er den Titel aus.
Das ist zwar natürlich auch keine Garantie dafür, dass nicht dann doch mal ein Insoverwalter sein Glück versucht und mit § kommt, aber besser als gar nichts? Wenn der GV schon sagt, der ist platt?
Das ist zwar natürlich auch keine Garantie dafür, dass nicht dann doch mal ein Insoverwalter sein Glück versucht und mit § kommt, aber besser als gar nichts? Wenn der GV schon sagt, der ist platt?
Schnee ist auch nur schick aufgemachtes Wasser
Wintereinbruch ist nicht strafbar!
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Michael Rumpf
Eine Frau wundert sich oft, was ein Mann so alles vergisst- ein Mann staunt oft, woran sich eine Frau alles erinnert
Mark Twain
de heilige Glaskugel......*oooohm*
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Ich habe gerade mit dem Mdt. gesprochen, für den der Vergleich grundsätzlich in Ordnung geht, wobei wir beide skeptisch sind, ob diese Zusage eingehalten wird. Tja, dann hilft nur Daumendrücken, dass die Firma nach der Zahlung des Vergleichsbetrages wenigstens noch einen Monat durchhält.
- nephele
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Selbst dann besteht die Gefahr, dass der Insolvenzverwalter das Geld zrückfordert, da nur zur Abwendung der ZV gezahlt wurde. Gibt zahlreiche Rechtsprechung dazu (§129 ff. InsO, wenn ich das jetzt richtig im Kopf habe).dass die Firma nach der Zahlung des Vergleichsbetrages wenigstens noch einen Monat durchhält.
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen
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Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
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In derartigen Fällen, wo die Insolvenzanfechtung wegen § 133 InsO förmlich auf der Hand liegt, ist das Risiko nur durch strenge konsequente kompromislose Vollstreckung zu minimieren. Denn damit, aber auch nur damit, verringert sich die Frist, in welchen geleistete Zahlungen rückgängig gemacht werden können, von zehn Jahren auf drei Monate (§ 131 InsO).
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Erst einmal Danke! Zur bisherigen ZV:
Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat bereits vor unserer Beauftragung privat die EV abgegeben. Wir haben im November ZV-Auftrag gegen seine GmbH erteilt und nachdem die Ratenzahlung scheiterte, EV-Antrag gestellt. Der Schuldner hatte nach dem 1. EV-Termin Kontakt mit dem Gläubiger aufgenommen und um ein Gespräch gebeten, zu dem er allerdings ebenfalls nicht erschien. Nach Haftbefehl und 2. Termin teilte der GVZ mit: Schuldner könne nicht kommen, weil er keinen Führerschein habe . Eine Alternative zur Anfahrt mit dem eigenen Pkw war wohl nicht zumutbar. Jetzt kam der Vergleichsvorschlag. Wenn der Vergleichsvorschlag abgelehnt wird, bleibt mangels weiterer Schuldnerinformationen nur das EV-Verfahren. Weigert sich der Schuldner wie bisher, muss der Mdt. noch einmal einen Kostenvorschuss für die Beugehaft löhnen. Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft ab, ist die vermutlich wertlos, weil er angeben wird "Geschäftsbetrieb eingestellt, keine Kunden, keine Einnahmen, kein Inventar". Egal wie man sich hier entscheidet, bleibt immer das Risiko, am Ende mit leeren Händen dazustehen. Die Frage ist halt auch, ob man noch weitere Kosten in das Verfahren stecken soll.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat bereits vor unserer Beauftragung privat die EV abgegeben. Wir haben im November ZV-Auftrag gegen seine GmbH erteilt und nachdem die Ratenzahlung scheiterte, EV-Antrag gestellt. Der Schuldner hatte nach dem 1. EV-Termin Kontakt mit dem Gläubiger aufgenommen und um ein Gespräch gebeten, zu dem er allerdings ebenfalls nicht erschien. Nach Haftbefehl und 2. Termin teilte der GVZ mit: Schuldner könne nicht kommen, weil er keinen Führerschein habe . Eine Alternative zur Anfahrt mit dem eigenen Pkw war wohl nicht zumutbar. Jetzt kam der Vergleichsvorschlag. Wenn der Vergleichsvorschlag abgelehnt wird, bleibt mangels weiterer Schuldnerinformationen nur das EV-Verfahren. Weigert sich der Schuldner wie bisher, muss der Mdt. noch einmal einen Kostenvorschuss für die Beugehaft löhnen. Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft ab, ist die vermutlich wertlos, weil er angeben wird "Geschäftsbetrieb eingestellt, keine Kunden, keine Einnahmen, kein Inventar". Egal wie man sich hier entscheidet, bleibt immer das Risiko, am Ende mit leeren Händen dazustehen. Die Frage ist halt auch, ob man noch weitere Kosten in das Verfahren stecken soll.
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Dann geht bewußt das Risiko der Insolvenzanfechtung ein. Darin sehe ich kein Problem, solange man sich überhaupt Gedanken macht. Aber nicht , wenn dann der böse Insolvenzverwalter kommt.
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