Aber wenn der Gläubiger die Bedingungen fpür die Einigung (Mindestraten oder so) vorgibt, hat er sich gerade nicht allgemein gegenüber dem Gv mit der Ratenzahlung einverstanden erklärt!
S. Geiselmann
RA-Gebühren gütliche Erledigung nach § 802b ZPO?
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