RA-Gebühren gütliche Erledigung nach § 802b ZPO?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Geiselmann
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#11

19.06.2013, 07:15

Aber wenn der Gläubiger die Bedingungen fpür die Einigung (Mindestraten oder so) vorgibt, hat er sich gerade nicht allgemein gegenüber dem Gv mit der Ratenzahlung einverstanden erklärt!

S. Geiselmann
Palm
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#12

19.06.2013, 08:45

Sehe ich auch so. Das würde für ein Mitwirken des RA beim Abschluss sprechen, da dieser ja vorgibt, ob einer gütlichen Einigung zugestimmt wird.
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