Tja, dann erzähl das mal meinem GV
Aber danke für den Hinweis. Sollte ich den Fall nochmal haben, werde ich entsprechend darauf hinweisen und hoffen, dass der entsprechende GV einsichtig ist
Vermögensauskunft und Eintragungsanordnung
- sunny84
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So, ich muss das jetzt auch einmal aufgreifen.
VA habe ich vorliegen mit folgendem Zusatz des GV:
"Anliegend erhalten Sie eine Abschrift von der Vermögensauskunft. Eine Zahlungsaufforderung wurde d. Schuldner förmlich zugestellt. Sofern keine Zahlungen geleistet werden, reiche ich die Vollstreckungsunterlagen nach Ablauf von 1 Monat unter Erhebung der Gerichtsvollzieherkosten unaufgefordert zurück."
Wo finde ich das mit der Zahlungsaufforderung und 1 Monat? Was nützt einen schnelle Abgabe der VA, wenn ich dann ohne Vollstreckungsunterlagen nicht weiter komme?
VA habe ich vorliegen mit folgendem Zusatz des GV:
"Anliegend erhalten Sie eine Abschrift von der Vermögensauskunft. Eine Zahlungsaufforderung wurde d. Schuldner förmlich zugestellt. Sofern keine Zahlungen geleistet werden, reiche ich die Vollstreckungsunterlagen nach Ablauf von 1 Monat unter Erhebung der Gerichtsvollzieherkosten unaufgefordert zurück."
Wo finde ich das mit der Zahlungsaufforderung und 1 Monat? Was nützt einen schnelle Abgabe der VA, wenn ich dann ohne Vollstreckungsunterlagen nicht weiter komme?
- Anahid
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Wie in #10 beschrieben, darf der die Unterlagen nicht zurückhalten. Für die Eintragung ist die Vorlage des Titels beim GV nicht erforderlich. Ich würde den Gerichtsvollzieher entsprechend #10 zur Herausgabe auffordern.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
Für die Eintragung in der Schuldnerkartei - bei der es sich um ein Amtsverfahren handelt - wird meiner Meinung nach der Vollstreckungstitel nicht unbedingt benötigt. Es gibt für die Eintragung in die Schuldnerkartei 2 Grundlagen. Einmal § 882 c Abs.1 Nr.2 weil nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist. In diesem Fall benötigt der GV sicher keinen Titel um die Eintragung nach Ablauf der 2-Wochenfrist durchzuführen.
Liegt der Fall des § 882vc Abs.1 Nr.3 vor, wird binnen einer Frist von einem Monat die Befriedigung des Gläubigers erwartet. In diesem Fall sind weitere Vollstreckungsmaßnahmen vom Gesetzgeber nicht erwünscht und der Gläubiger braucht auch keinen Titel. Im Übrigen kann der Gläubiger auch die Zustellung eines vorl.Zahlungsverbotes veranlassen oder den PfÜB beim Vollstreckungsgericht beantragen und den Titel von GV dorthin vorlegen lassen.
Vom Gläubiger verursachte Kosten vor Ablauf der Monatsfrist wären bei fristgerechter Zahlung sicher keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.
Liegt der Fall des § 882vc Abs.1 Nr.3 vor, wird binnen einer Frist von einem Monat die Befriedigung des Gläubigers erwartet. In diesem Fall sind weitere Vollstreckungsmaßnahmen vom Gesetzgeber nicht erwünscht und der Gläubiger braucht auch keinen Titel. Im Übrigen kann der Gläubiger auch die Zustellung eines vorl.Zahlungsverbotes veranlassen oder den PfÜB beim Vollstreckungsgericht beantragen und den Titel von GV dorthin vorlegen lassen.
Vom Gläubiger verursachte Kosten vor Ablauf der Monatsfrist wären bei fristgerechter Zahlung sicher keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.
Hallo!
Ich greife das Thema noch einmal auf:
Die Eintragungsanordnung muss dem Schuldner ja zugestellt werden (SC ist zum eV-Termin nicht erschienen). Kann der GV hierfür Zustellkosten in Höhe von 7,50 € in Rechnung stellen oder sind diese - da Eintragung von Amts wegen - nicht vom Gläubiger zu übernehmen?
Schon mal vielen Dank für Antworten!
Ich greife das Thema noch einmal auf:
Die Eintragungsanordnung muss dem Schuldner ja zugestellt werden (SC ist zum eV-Termin nicht erschienen). Kann der GV hierfür Zustellkosten in Höhe von 7,50 € in Rechnung stellen oder sind diese - da Eintragung von Amts wegen - nicht vom Gläubiger zu übernehmen?
Schon mal vielen Dank für Antworten!
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 635
- Registriert: 11.08.2006, 17:16
- Beruf: Obergerichtsvollzieher
- Wohnort: Niedersachsen
Nein, dass kann er nicht. Jedoch sind bei der Post-ZU die Auslagen in Höhe von 3,45 € von Ihnen zu zahlen.Melle hat geschrieben:Hallo!
Ich greife das Thema noch einmal auf:
Die Eintragungsanordnung muss dem Schuldner ja zugestellt werden (SC ist zum eV-Termin nicht erschienen). Kann der GV hierfür Zustellkosten in Höhe von 7,50 € in Rechnung stellen oder sind diese - da Eintragung von Amts wegen - nicht vom Gläubiger zu übernehmen?
Schon mal vielen Dank für Antworten!
Natürlich nicht. Es ist eine Amtszustellung.Melle hat geschrieben:Hallo!
Kann der GV hierfür Zustellkosten in Höhe von 7,50 € in Rechnung stellen
Dass dafür keine Gebühren angesetzt werden können wurde in den Fortbildungen intensiv durchgekaut.
Ich wundere mich schon sehr dass es Kollegen gibt die das nicht wissen.
PS: Bezüglich der Auslagen (Porto) für eine Postzustellung gibt es in einigen Bundesländern unterschiedliche Regelungen. Man ist teilweise der Auffassung dass der Gläubiger die Kosten dieser Amtszustellung überhaupt nicht zu tragen hat.
Steht das irgendwo genau geschrieben oder gibt es vielleicht schon entsprechende Urteile???
Mein GV weigert sich immer noch. Er bittet darum, Erinnerung einzulegen, da er auch gerne hierzu mal ein entsprechendes Urteil bzw. Beschluss haben möchte.
Mein GV weigert sich immer noch. Er bittet darum, Erinnerung einzulegen, da er auch gerne hierzu mal ein entsprechendes Urteil bzw. Beschluss haben möchte.