Anmeldung der Forderung im Nachlassverfahren

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Honey911
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 53
Registriert: 24.04.2012, 23:20
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

07.05.2013, 20:16

Hallo Ihr Lieben,

ich habe leider wiederum ein kleines Problem.

Gem. § 459 FamFG habe ich eine Forderung angemeldet. Nun stellt sich heraus, dass diese im Ausschließungsbeschluss nicht aufgeführt ist.

Ich habe seinerzeit die Forderung gegenüber dem Nachlasspfleger angemeldet, da ich -wie beim Insolvenzverfahren- davon ausgegangen bin, dass dieser dafür zuständig ist.

Im Gesetz finde ich leider nirgends ein Anhaltspunkt, ob ich die Forderung hätte beim Nachlassgericht anmelden sollen.

Was meint Ihr? Anmeldung bei Nachlassverwalter oder Nachlassgericht?

Ich hoffe Ihr könnt mir helfen.
Jupp03/11

#2

07.05.2013, 20:58

Wenn es sich um ein Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern handelt, ist das Amtsgericht zuständig. Dort ist anzumelden.
Das Nachlassgericht ist nicht zuständig, ergibt sich aus § 990 ZPO.
Honey911
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 53
Registriert: 24.04.2012, 23:20
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#3

08.05.2013, 11:34

:thx
Antworten