Hallo Ihr Lieben,
ich habe leider wiederum ein kleines Problem.
Gem. § 459 FamFG habe ich eine Forderung angemeldet. Nun stellt sich heraus, dass diese im Ausschließungsbeschluss nicht aufgeführt ist.
Ich habe seinerzeit die Forderung gegenüber dem Nachlasspfleger angemeldet, da ich -wie beim Insolvenzverfahren- davon ausgegangen bin, dass dieser dafür zuständig ist.
Im Gesetz finde ich leider nirgends ein Anhaltspunkt, ob ich die Forderung hätte beim Nachlassgericht anmelden sollen.
Was meint Ihr? Anmeldung bei Nachlassverwalter oder Nachlassgericht?
Ich hoffe Ihr könnt mir helfen.
Anmeldung der Forderung im Nachlassverfahren
Wenn es sich um ein Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern handelt, ist das Amtsgericht zuständig. Dort ist anzumelden.
Das Nachlassgericht ist nicht zuständig, ergibt sich aus § 990 ZPO.
Das Nachlassgericht ist nicht zuständig, ergibt sich aus § 990 ZPO.