Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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cahra
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#1
11.09.2009, 10:09
Hallo Foris!
Wir haben einen Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek gestellt und wollten diesen nun zurücknehmen.
Daraufhin kam ein Hinweis des Gerichts auf § 29 GBO. Ich hab dann mit dem zuständigen Rechtspfleger telefoniert und der sagte mir, dass wir die Rücknahme notariell beurkunden lassen müssen. Ich soll doch besser den Antrag zurückweisen lassen.
Irgendwie kann ich mir das nicht vorstellen... Weiß da jemand drüber bescheid?
Viele Grüße von Cahra
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gabrielle
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cahra
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#3
11.09.2009, 11:26
Oh, schade!
Viele Grüße von Cahra
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Sprinterin
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#4
16.04.2013, 10:14
Wir haben das gleiche Problem. Dem Gericht passen als unsere Zinsen usw. nicht.
Kann ich dann aber, wenn der Antrag zurückgewiesen wurde, einen neuen Antrag stellen (mit dann den richtigten Anträgen)? Ist wahrscheinlich billiger, als wenn ich das erst notariell beurkunden lassen würde, oder?
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Jupp03/11
#5
16.04.2013, 10:51
Wieso wird der Antrag nicht berichtigt? Wenn zuviel beantragt wurde, kann dieses ohne Rücknahme im Wege der Berichtigung geheilt werden.
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KattiB
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#6
16.04.2013, 11:59
Ist das auch so mit der notarielle Beurkundung, wenn ich für die Eintragung der Sicherungshypothek PKH beantragt habe mit der Bedingung, der Antrag auf Eintragung der Sichhyp gilt erst als gestellt, wenn PKH bewilligt ist? Also, wenn PKH nicht oder nicht antragsgemäß (soll hier ohne Beirordnung des RA erfolgen, weil, wäre ja einfach genug für den Gläubiger ...) bewilligt werden soll (Zwischenverfügung) und ich den PKH-Antrag deshalb zurücknehmen würde?
Ich hoffe ja nicht, aber, wie seht ihr das?
... habe leider mit der Rpfl. immer so einige Auslegungsprobleme, deshalb meine Frage an euch!!
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
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Jupp03/11
#7
16.04.2013, 12:06
In diesem Fall wäre ebenfalls keine Rücknahme in notarieller Form notwendig, wobei ich davon ausgehe, dass die Eintragung der Sicherungshypothek gleichwohl erfolgen soll, eben nur ohne Beiordnung RA.
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KattiB
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#8
16.04.2013, 12:13
Das obliegt ja noch der Mandantin, die muss ja dann die Kosten bezahlen (die RA-gebühren) und diese Entscheidung muss ich erst abwarten und dann könnte der Schlips ins Rad kommen (oder eben hoffentlich nicht). Aber bei der Rpfl. bin ich das sehr skeptisch und dieser Beitrag hier, ließ mich da aufschrecken ....
Aber ich hoffe, das - wenn - die Rücknahme des PKH-antrages nicht notariell beurkundet sein muss ...
![Traurig :(](./images/smilies/icon_sad.gif)
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Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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#9
16.04.2013, 12:19
Du mußt doch den PKH-Antrag nicht zurücknehmen. Entweder du nimmst den Beiordnungsantrag zurück oder läßt diesen halt zurückweisen. So wie ich das verstehe, wird PKH ja bewilligt.
Ich würde versuchen zu begründen, warum eine Beiordnung geboten ist. Ein Antrag auf Eintragung einer SiHyp ist doch keine einfache Vollstreckungssache.
![Mit den Augen rollen :roll:](./images/smilies/icon_rolleyes.gif)
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