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Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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B.B.
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#1

03.04.2013, 09:11

Hallo,

ich habe von der Gerichtsvollzieherin ein Schreiben wegen einem Zwangsvollstreckungsauftrag bekommen und jetzt sitze ich voll am Schlauch!

Jetzt möchte Sie wissen

1a) Die Pfändung beantragen und dannn noch vorherigem Pfändungsversuch vor Ort die Voraussetzungen für die Abnahme der Vermögensauskunft erfüllt sind

1b) Bitte teilen Sie mit, wenn ich dann unverzüglich den Schuldner zur Vermögensauskunft vorladen soll, da Sie zur Zahlung des Vorschusses...

oder

2) Der Schuldner zur Abnahme der Vermögensauskunft gem. § 802 f ZPO unter Setzung einer Zahlungsfrist ohne vorherigen Pfändungsversuch vorgeladen werden soll

Wo muss ich denn in dem neuen Formular noch ein Kreuz machen?

Wäre super, wenn mir einer helfen könnte
Steffi81
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#2

03.04.2013, 10:13

Ich würde der GVin zurück schreiben was du möchtest...erst Pfändung 802a ZPO, sollte die erfolglos sein, sofortige Abnahme der VA 807 ZPO. Sollten die Voraussetzungen des 807nicht geschaffen werden, beantragst du die VA nach 802.
B.B.
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#3

04.04.2013, 08:36

Danke für die Antwort. Habe es jetzt mal so gemacht, in der Hoffnung dass die GVin auch zufrieden ist ;)
silvester
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#4

04.04.2013, 10:27

Es ist m.E. völlig ausreichend den Antrag auf Abnahme der VA gemäß § 802 a Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu stellen. Die vorherige Zwangsvollstreckung ist keine erforderliche Voraussetzung.
Die sofortige VA (§ 807 ZPO) setzt eine erfolglose Pfändung voraus. Damit ist eine Antragstellung: erst Pfändung gemäß § 802 a Abs. 2 Nr. 4 ZPO und dann sofortige Abnahme der VA gemäß § 807 ZPO ziemlich sinnlos.

Die gütliche Erledigung gemäß § 802 a Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist im Auftrag nicht eigens zu erwähnen, es sei denn der Auftrag beschränkt sich auf diese Maßnahme.
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#5

04.04.2013, 10:34

@B.B: Ändere bitte die Überschrift so ab, dass sie für den Thread aussagekräftig ist. So findet das keiner wieder. :thx
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Steffi81
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#6

04.04.2013, 10:39

@silvester: So habe ich es hier im Forum gelesen und mir sofort zu meinen Unterlagen genommen und auch so umgesetzt.

Die Voraussetzungen sind u.a. auch, wenn der Schuldner nicht da ist oder ein Dritter verweigert. Auch dann kann die sofortige Abnahme erfolgen.
silvester
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#7

04.04.2013, 10:55

@Steffi81: Für die VA (§ 802 a Abs. 2 Nr. 2 ZPO iVm § 802 c ZPO gibt es keine Voraussetzung,
Für die sofortige Abnahme gemäß § 807 ZPO gibt es die von dir genannten Voraussetzungen.
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