Gleichzeitige Pfändung mehrerer Gläubiger

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Benutzeravatar
Frau Cindy
Foreno-Inventar
Beiträge: 2230
Registriert: 19.05.2010, 10:55
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: an der Elbe

#1

21.03.2013, 16:19

:wink1

Nach § 168 GVGA ist es ja so, dass ein GV Pfändungen mehrerer Gläubiger gegen einen Schuldner als Gleichzeitige zu behandeln hat, wobei es auf den Antragseingang nicht ankomme.

Im Kommentar zu § 827 ZPO steht allerdings, dass eine gleichzeitige Pfändung nur bei gleichzeitigem Antragseingang zulässig wäre, da anderenfalls ein Verstoß gegen das Prioritätsprinzip vorläge.

Kann mir mal jemand sagen, wie es nun gemacht wird?
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
Benutzeravatar
Frau Cindy
Foreno-Inventar
Beiträge: 2230
Registriert: 19.05.2010, 10:55
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: an der Elbe

#2

25.03.2013, 09:32

:schieb
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
Kuko
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 47
Registriert: 30.08.2012, 18:15
Beruf: Rechtsanwalt
Software: AnNoText
Wohnort: Braunschweig
Kontaktdaten:

#3

26.03.2013, 19:19

Hmm, auf welche Kommentierung zu § 827 ZPO beziehst Du dich?
Im Zöller wird bei § 827 ZPO Rn. 8 auf die Kommentierung bei § 808 ZPO Rn. 25 verwiesen, und dort steht wieder, dass bei Vorliegen mehrerer Pfädnungsaufträge der Gerichtsvollzieher nach § 168 Nr. 1 GVGA die Pfändungsaufträge als gleichzeitige zu behandeln habe; eine Priorität nach Auftragseingang sei gesetzlich nicht bestimmt.
Benutzeravatar
Tigerle
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3584
Registriert: 30.01.2008, 09:20
Beruf: Wirtschaftsassistenin/selbständige ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: Augsburg

#4

26.03.2013, 22:09

Ich habe hierzu folgendes gefunden:
http://www.iww.de/ve/archiv/vollstrecku ... ren-f41729" target="blank

ist aber auch schon etwas älter.
Benutzeravatar
Frau Cindy
Foreno-Inventar
Beiträge: 2230
Registriert: 19.05.2010, 10:55
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: an der Elbe

#5

27.03.2013, 09:28

Kuko hat geschrieben:Hmm, auf welche Kommentierung zu § 827 ZPO beziehst Du dich?
Im Zöller wird bei § 827 ZPO Rn. 8 auf die Kommentierung bei § 808 ZPO Rn. 25 verwiesen, und dort steht wieder, dass bei Vorliegen mehrerer Pfädnungsaufträge der Gerichtsvollzieher nach § 168 Nr. 1 GVGA die Pfändungsaufträge als gleichzeitige zu behandeln habe; eine Priorität nach Auftragseingang sei gesetzlich nicht bestimmt.
Ich hab hier den Kindl. Da wird zusätzlich zu § 808 ZPO auch auf § 804 ZPO verwiesen. Und dort steht in der Kommentierung, dass die gleichzeitige Behandlung nicht anzuwenden ist.

Habe dazu gestern mit dem zuständigen GV telefoniert. Er behandelt sämtliche Aufträge auch als gleichzeitig. Ich bin aber der Meinung, ich hätte auch schon gelesen, dass Aufträge eben der Reihe nach bearbeitet werden. :kopfkratz

@ Tigerle: Dankeschön, das mit dem Verteilungsverfahren hatte ich auch schon gelesen.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
Kuko
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 47
Registriert: 30.08.2012, 18:15
Beruf: Rechtsanwalt
Software: AnNoText
Wohnort: Braunschweig
Kontaktdaten:

#6

28.03.2013, 18:20

Hm, den Kindl kenn' ich nicht.
Im Zöller § 804 Rn. 5 steht auch was davon, dass es auch abweichende Auffassungen gibt ("für analoge Anwendung von § 17 GbO Knoche u. Biersack NJW 2003, 476 sowie MK/Gruber Rn. 33 u. 808 Rn. 48"), aber diese Auffassung scheint sich wohl nicht durchgesetzt zu haben.
Antworten