Gilt auch für die ZV das Verbot der Gebührenunterschreitung (§ 4 Abs.2 RVG)
Danke!!
Verbot der Gebührenunterschreitung
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 47
- Registriert: 30.08.2012, 18:15
- Beruf: Rechtsanwalt
- Software: AnNoText
- Wohnort: Braunschweig
- Kontaktdaten:
Ein Blick ins Gesetz ...
§ 4 Erfolgsunabhängige Vergütung
(1) ...
(2) Der Rechtsanwalt kann sich für gerichtliche Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 802a bis 863 und 882b bis 882f der Zivilprozessordnung verpflichten, dass er, wenn der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beigetrieben werden kann, einen Teil des Erstattungsanspruchs an Erfüllungs statt annehmen werde. Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen.
Das eigentliche Verbot der Gebührenunterscheitung steht in § 49b BRAO und besagt, dass der Rechtsanwalt keine geringeren Gebühren vereinbaren oder fordern darf, als das RVG vorsieht, soweit dort nichts anderes geregelt ist. Und § 4 RVG ist eine der Regelungen, die etwas anderes regelt (in Abs. 1 für außergerichtliche Tätigkeiten und in Abs. 2 für Mahnverfahren und bestimmte Zwangsvollstreckungsverfahren).
§ 4 Erfolgsunabhängige Vergütung
(1) ...
(2) Der Rechtsanwalt kann sich für gerichtliche Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 802a bis 863 und 882b bis 882f der Zivilprozessordnung verpflichten, dass er, wenn der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beigetrieben werden kann, einen Teil des Erstattungsanspruchs an Erfüllungs statt annehmen werde. Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen.
![Klugscheiß-Smilie :klugscheiss](./images/smilies/klugsch.gif)
Das eigentliche Verbot der Gebührenunterscheitung steht in § 49b BRAO und besagt, dass der Rechtsanwalt keine geringeren Gebühren vereinbaren oder fordern darf, als das RVG vorsieht, soweit dort nichts anderes geregelt ist. Und § 4 RVG ist eine der Regelungen, die etwas anderes regelt (in Abs. 1 für außergerichtliche Tätigkeiten und in Abs. 2 für Mahnverfahren und bestimmte Zwangsvollstreckungsverfahren).