Natürlich kann man es versuchen, allerdings muß man dann auch wissen, was man machen will, wenn der GV ablehnt.
Mag sein, daß es die Rechtsprechung richtet, doch bis dahin ist ein langer steiniger Weg.
Wer für "Altfälle" von einer Sperrfrist von 3 Jahren ausgeht, hat m.E. Recht.
Alle Eidesstattlichen Vers. aus 2010 sind ungültig!
- 13
- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17711
- Registriert: 02.04.2006, 21:36
- Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
- Wohnort: Siehe Flagge
Von der Logik her bin ich der gleichen Ansicht. Allein, das lässt sich nicht mit § 39 IV 1 EGZPO unter einen Hut bringen (s.o.).silvester hat geschrieben:Natürlich kann man es versuchen, allerdings muß man dann auch wissen, was man machen will, wenn der GV ablehnt.
Mag sein, daß es die Rechtsprechung richtet, doch bis dahin ist ein langer steiniger Weg.
Wer für "Altfälle" von einer Sperrfrist von 3 Jahren ausgeht, hat m.E. Recht.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1289
- Registriert: 28.03.2010, 11:15
- Beruf: Rechtspfleger
Hallo,
könnte man nicht einen eigenen Beitrag machen mit Rechtsprechung zur ZV-Reform, sobald die ersten Entscheidungen vorliegen?
Ich bin schon gespannt auf die ersten Entscheidungen.
S. Geiselmann
könnte man nicht einen eigenen Beitrag machen mit Rechtsprechung zur ZV-Reform, sobald die ersten Entscheidungen vorliegen?
Ich bin schon gespannt auf die ersten Entscheidungen.
S. Geiselmann
- Pepples
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 6783
- Registriert: 10.08.2006, 15:09
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Advoware
- Wohnort: NRW
Klar, kann man das machen, dann aber bitte im entsprechend Subforum : Rsprg. Zwangsvollstreckung, Insolvenz etc.Geiselmann hat geschrieben:Hallo,
könnte man nicht einen eigenen Beitrag machen mit Rechtsprechung zur ZV-Reform, sobald die ersten Entscheidungen vorliegen?
Ich bin schon gespannt auf die ersten Entscheidungen.
S. Geiselmann
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"
- 13
- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17711
- Registriert: 02.04.2006, 21:36
- Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
- Wohnort: Siehe Flagge
Auch wenn das länger dauern wird, ehe die Rspr. die vorhendenen Dellen der Reform halbwegs ausgebügelt hat - gespannt bin ich auch...Geiselmann hat geschrieben: könnte man nicht einen eigenen Beitrag machen mit Rechtsprechung zur ZV-Reform, sobald die ersten Entscheidungen vorliegen?
Ich bin schon gespannt auf die ersten Entscheidungen.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 38
- Registriert: 24.01.2013, 10:29
- Beruf: RA-Fachangestellte
Tja, da gehen die Meinung weit auseinander, aber die Tendenz geht wohl Richtung zwei Jahre.
Hier mal die abgestimmte Marschroute für Hamburg:
2. Frist für „alte“ Vermögensauskunft (eidesstattliche Versicherung) bei Auftrag nach neuem Recht – 2 oder 3 Jahre?
Der Schuldner hat am 6.2.2011 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Am 8.2.2013 geht nun ein Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft ein.
Gem. § 802 d ZPO wäre der Schuldner nun zur erneuten Abgabe verpflichtet, wenn er innerhalb der letzten 2 Jahre bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hätte. Hier sind zwar 2 Jahre vergangen, aber eine Vermögensauskunft wurde nicht abgegeben, sondern die EV alten Rechts. Hier kommt dann aber § 39 Nr. 4 S. 1 EGZPO ins Spiel.
Dieser stellt die eidesstattliche Versicherung im Rahmen des § 802 d Abs. 1 S. 1 ZPO mit der Abgabe einer Vermögensauskunft gleich, so dass man gedanklich bei § 802 d Abs. 1 S. 1 ZPO lesen muss: „ Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c dieses Gesetzes (oder die alte EV nach § 900 ZPO a.F.) oder nach § 284 der Abgabenordnung innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen.“
Bei Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft nach neuem Recht sperrt daher die alte e.V. nur 2 Jahre. Im alten Schuldnerverzeichnis bleibt die e.V. aber 3 Jahre lang eingetragen.[/i]
Diese Anweisung/Erläuterung ist in Abstimmung mit den Vollstreckungsrichtern aus Hamburg an alle GVs geschickt worden.
Ist auch logisch, finde ich.
Viele Grüße
Hier mal die abgestimmte Marschroute für Hamburg:
2. Frist für „alte“ Vermögensauskunft (eidesstattliche Versicherung) bei Auftrag nach neuem Recht – 2 oder 3 Jahre?
Der Schuldner hat am 6.2.2011 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Am 8.2.2013 geht nun ein Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft ein.
Gem. § 802 d ZPO wäre der Schuldner nun zur erneuten Abgabe verpflichtet, wenn er innerhalb der letzten 2 Jahre bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hätte. Hier sind zwar 2 Jahre vergangen, aber eine Vermögensauskunft wurde nicht abgegeben, sondern die EV alten Rechts. Hier kommt dann aber § 39 Nr. 4 S. 1 EGZPO ins Spiel.
Dieser stellt die eidesstattliche Versicherung im Rahmen des § 802 d Abs. 1 S. 1 ZPO mit der Abgabe einer Vermögensauskunft gleich, so dass man gedanklich bei § 802 d Abs. 1 S. 1 ZPO lesen muss: „ Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c dieses Gesetzes (oder die alte EV nach § 900 ZPO a.F.) oder nach § 284 der Abgabenordnung innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen.“
Bei Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft nach neuem Recht sperrt daher die alte e.V. nur 2 Jahre. Im alten Schuldnerverzeichnis bleibt die e.V. aber 3 Jahre lang eingetragen.[/i]
Diese Anweisung/Erläuterung ist in Abstimmung mit den Vollstreckungsrichtern aus Hamburg an alle GVs geschickt worden.
Ist auch logisch, finde ich.
Viele Grüße
- Pepsi
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14269
- Registriert: 28.05.2006, 19:33
- Beruf: ReNoFa
- Software: Phantasy (DATEV)
- Wohnort: Hamburg
- Kontaktdaten:
also sorry, das ist doch wieder widersprüchlich
erst schreibst du 2 Jahre
dann schreibst du, dass er die Verm.auskunft nur abgeben muss, wenn der Gläubiger Tatsachen etc. geltend gemacht
und dann schreibst du, dass die eV nur 2 Jahr sperrt?!? das geht aus deinem vorherigen Text aber anders hervor
erst schreibst du 2 Jahre
dann schreibst du, dass er die Verm.auskunft nur abgeben muss, wenn der Gläubiger Tatsachen etc. geltend gemacht
und dann schreibst du, dass die eV nur 2 Jahr sperrt?!? das geht aus deinem vorherigen Text aber anders hervor
- Pepples
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 6783
- Registriert: 10.08.2006, 15:09
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Advoware
- Wohnort: NRW
Aus Gründen der Übersichtlichkeit hab ich die Entscheidungen abgetrennt und in die entsprechende Rubrik verschoben.
Bitte hier keine Entscheidungen posten, die findet man nie wieder.
Bitte hier keine Entscheidungen posten, die findet man nie wieder.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 635
- Registriert: 11.08.2006, 17:16
- Beruf: Obergerichtsvollzieher
- Wohnort: Niedersachsen
So, die ersten Entscheidungen sind da.
AG Landsberg: 3-Jahresfrist
AG Dresden: 2-Jahresfrist
Entscheidungen befinden sich im entsprechenden Forum.
AG Landsberg: 3-Jahresfrist
AG Dresden: 2-Jahresfrist
Entscheidungen befinden sich im entsprechenden Forum.