mit welchem Datum werden Schuldnerzahlungen an GVZ verbucht?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
schachterlteufel
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#1

27.02.2013, 21:59

Guten Abend ans Forum,

wenn ein Schuldner an den GVZ zahlt, welches Datum "verbuche" ich dann für die Zahlung in meinem Foko: den Eingang beim GVZ oder den Eingang beim Gläubiger?

Ich würde sagen, den Eingang beim GVZ, möchte aber sichergehen, dass ich keine Zinsen verschenke ;-)))

Schachterlteufel
Jupp03/11

#2

27.02.2013, 22:02

Wann steht dem Gläubiger frühestens das Geld zur Verfügung, zumal, wenn Inkassovollmacht des Anwalts vorliegt?
schachterlteufel
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#3

28.02.2013, 08:21

Das wäre der Zeitpunkt der Gutschrift auf Gläubigerseite, d.h., wenn die Überweisung beim Anwalt mit Inkassovollmacht gutgeschrieben wurde....

Schachterlteufel
OGVrolandhh
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#4

28.02.2013, 09:14

Hallo
siehe § 819 ZPO Wirkung des Erlösempfanges.

Die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden.

D.h., der Schuldner zahlt schuldbefreiend an den GV und demzufolge kann auch die Zinsberechnung nur bis zum Zahltag an den GV erfolgen. Dies ist auch logisch deshalb, weil der GV nicht berechnen kann, wann die Gutschrift beim Gläubiger(-Vertreter) erfolgen wird.

Gruß aus Hamburg
schachterlteufel
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#5

28.02.2013, 09:47

Herzlichen Dank aus dem tiefen Süden nach Hamburg!
:thx

Schachterlteufel
Jupp03/11

#6

28.02.2013, 09:51

Wenn ich die Kommentierung im Zöller lese, Rd 1 zum besagten §, stimmt das nicht.
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#7

28.02.2013, 23:30

nun ist mir alles klar und ich wundere mich, warum meine Zinsberechnungen nie stimmen
wie soll man da das FoKo "kontrollieren", wenn der Sch. z.B. jahrelang Raten an den GVZ zahlt, ich trage das DAtum ein wann es bei mir angekommen ist (woher soll ich auch wissen, wann es beim GVZ eingeht) und wundere mich, warum ich am Ende noch Zinsen übrig hab :lol: :roll:

interessantes Thema, worüber ich noch nie nachgedacht habe
silvester
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#8

01.03.2013, 07:17

Die Forderung ist für den Zeitraum zwischen Zahlung des
Schuldners an den Gerichtsvollzieher und Eingang der Zahlung
beim Gläubigervertreter vom Schuldner nicht zu verzinsen.
In entsprechender Anwendung des § 815 Abs. 3 ZPO tritt
die Erfüllung mit der Zahlung des Schuldners an den Gerichtsvollzieher ein (so Thomas-Putzo, ZPO, 17. Aufl., Anm. 2 zu
§ 816; anders Zöller, a. a. O., Rdnr. 4 zu § 755).
Wenn der Schuldner im Rahmen eines anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahrens an den Gerichtsvollzieher
zahlt, ist hinsichtlich der schuldbefreienden Wirkung keine
andere Betrachtungsweise geboten, als bei der Wegnahme von
Geld durch den Gerichtsvollzieher.
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#9

01.03.2013, 08:05

Dann können die Gläubiger wohl nur hoffen, dass der Gerichtsvollzieher das Geld schnell weiterleitet?!
Viele Grüße vom Alex
HINWEIS: Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und keine verbindliche Rechtsberatung.
tiko73

#10

01.03.2013, 08:39

Oder man muss den GV um Mitteilung der genauen Zahlungsdaten bitten und dann das Foko entsprechend anpassen.
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