Hallo zusammen,
ich habe folgenden Fall:
Es erging ein Versäumnisurteil wegen rückständigem Mietzins. Zwangsvollstreckung wurde in die Wege geleitet. Vollstreckungsunterlagen kamen zurück und GVZ teilt mit, Schuldnerin hat neues Ladengeschäft eröffnet. Schuldnerin wurde nach Ware befragt, diese verweigerte Auskunft darüber.
GVZ teilte mir mit, ich soll einen Antrag nach § 883 ZPO stellen. Da ich das noch nie gemacht habe, weiß ich nicht genau wie dieser richtig formuliert wird bzw. was alles drin stehen muss. Habe mich etwas darüber informiert und frage mich auch, ob dies überhaupt mit diesem Urteil geht, da wir ja keinen Herausgabeanspruch haben gegen die Schuldnerin sondern lediglich über die Ware Auskunft wollen und diese dann gegebenenfalls pfänden und verwerten wollen.
Vielen Dank im Voraus!!
Grüßle
Antrag nach § 883 ZPO richtig formulieren
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Ja das war ein Kombi-Auftrag den ich an den GVZ geschickt habe, es wurde auch die e. V. abgenommen.
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Also in meinem Muster für eine ZV nach § 883 ZPO steht drin:
In der Zwangsvollstreckungssache
... ./. ...
überreichen wir anliegend den ... (genaue Bezeichnung des Titels) mit dem Auftrag, die im Vollstreckungstitel näher bezeichneten Sachen dem Schuldner wegzunehmen und an uns/den Gläubiger auszuhändigen. Daneben beantragen wir, die nachstehend aufgeführten Kosten im Wege der Mobiliarvollstreckung beizutreiben ...
Dann kann man noch Angaben dazu machen, wo sich die herauszugebenden Gegenstände angeblich befinden. Falls der Gläubiger bei der Herausgabeaktion dabei sein möchte, ist ein entsprechender Hinweis mit aufzunehmen.
Weshalb der GVZ hier eine ZV nach § 883 ZPO durchführen möchte, kann ich immer noch nur vermuten. Evtl. geht es um ein Vermieterpfandrecht? Ich würde noch mal beim GVZ nachfragen.
In der Zwangsvollstreckungssache
... ./. ...
überreichen wir anliegend den ... (genaue Bezeichnung des Titels) mit dem Auftrag, die im Vollstreckungstitel näher bezeichneten Sachen dem Schuldner wegzunehmen und an uns/den Gläubiger auszuhändigen. Daneben beantragen wir, die nachstehend aufgeführten Kosten im Wege der Mobiliarvollstreckung beizutreiben ...
Dann kann man noch Angaben dazu machen, wo sich die herauszugebenden Gegenstände angeblich befinden. Falls der Gläubiger bei der Herausgabeaktion dabei sein möchte, ist ein entsprechender Hinweis mit aufzunehmen.
Weshalb der GVZ hier eine ZV nach § 883 ZPO durchführen möchte, kann ich immer noch nur vermuten. Evtl. geht es um ein Vermieterpfandrecht? Ich würde noch mal beim GVZ nachfragen.
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Vielen Dank für die Formulierung!
Das mit dem Vermieterpfandrecht klingt plausibel, ab gilt dies auch noch für die Ware, wenn die Schuldnerin bereits ein neues Geschäft eröffnet hat und sich nicht mehr in den Räumne des Gläubigers befindet?
Das mit dem Vermieterpfandrecht klingt plausibel, ab gilt dies auch noch für die Ware, wenn die Schuldnerin bereits ein neues Geschäft eröffnet hat und sich nicht mehr in den Räumne des Gläubigers befindet?
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Soweit ich weiß, gilt das nur für Gegenstände, die noch in der geräumten Wohnung bzw. dem Ladenlokal verblieben sind. Ich würde mal beim GVZ nachfragen, was er jetzt genau vorhat.
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okay vielen Dank, dann setz ich mich mal mit dem GVZ in Verbindung