H.Stummeyer hat geschrieben:Das Problem zwischen altes Recht/neues Recht und Ihren RA-Gebühren kann ich nicht nachvollziehen.
Oder hat sich das RVG auch geändert?
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Nein, das RVG hat sich nicht geändert. Und genau das ist ja auch das, was ich mit meiner Aussage meinte:
Nach dem RVG bilden der EV-Antrag und der Verhaftungsauftrag
eine Angelegenheit.
Wenn es aber eine Angelegenheit ist, dann bleibt es auch dann eine Angelegenheit, wenn - wie vorliegend - der Antrag auf Abgabe der EV im alten Jahr gestellt wurde und der Verhaftungsauftrag in diesem Jahr gestellt wird.
Es kann nicht sein, dass beide Vollstreckungshandlungen nach dem Gesetz
eine Angelegenheit darstellen, jetzt aber aufgrund der Gesetzesänderungen zum Jahresanfang der Verhaftungsauftrag plötzlich nach neuem Zwangsvollstreckungsrecht behandelt werden soll, während der Antrag auf Abgabe der EV nach altem Recht gehandhabt wurde. Wenn es
eine Angelegenheit ist, dann gilt dasselbe Recht und damit das Recht, was zum Zeitpunkt des EV-Antrags gegolten hat = altes Recht.
Wenn diese beiden Richter der Auffassung sind, dass bei vorliegender Konstellation der Verhaftungsauftrag nach neuem Recht zu behandeln wäre, dann würde das nach meiner Meinung bedeuten, dass eben nicht von
einer Angelegenheit ausgegangen wird. Und wenn es nicht eine Angelegenheit ist, sondern gesondert zu behandeln, dann würde dies auch gleichzeitig bedeuten, dass hierfür erneut Gebühren entstehen müssten, und zwar nicht nur im RVG. Wenn ich den § 3 Abs. 4 GvKostG richtig interpretiere, gilt der EV-Antrag doch erst dann als durchgeführt, wenn entweder der Schuldner diese abgibt oder aber bei Nichterscheinen des Schuldner, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ein Verhaftungsauftrag dem GV zugeht. Also kann auch insoweit, wenn der EV-Antrag aus dem letzten Jahr stammt, m.E. nur altes Recht in Frage kommen für den Verhaftungsauftrag. Es sei denn, ich interpretiere das Gesetz falsch.
Ich hoffe, ich habe meine Auffassung nun ausführlicher erklärt.