Verhaftungsauftrag - neues oder altes Recht

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
H.Stummeyer
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#11

19.02.2013, 18:04

ng1980 hat geschrieben:
Anahid hat geschrieben:Eidesstattliche Versicherung. Denn wie gesagt, der Verhaftungsauftrag bildet eine Angelegenheit mit dem Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und der ist ja im letzten Jahr gestellt worden.

Sorry, aber meiner Meinung nach stimmt das so nicht. Der Verhaftungsauftrag ist eine dann neue Angelegenheit und somit nach neuem Recht zu handhaben.
Dies sehe ich ebenso.
Siehe auch Aufsatz DGVZ 1/13 Fall 48 von Direktor des Amtsgerichts Rainer Harnacke, Jülich und Richter am Amtsgericht a.D. Hans-Peter Bungardt, Jülich, beide Lehrkräfte im gemeinsamen Gerichtsvollzieherlehrgang im Ausbildungszentrum der Justiz in der Nebenstelle Monschau.
silvester
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#12

20.02.2013, 07:30

Ich halte die Meinung der Herren Harnacke und Bungardt für nicht nachvollziehbar.

Das Vollstreckungsgericht hat bei Erlaß eines Haftbefehls zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Erzwingung der Abgabe der EV (nach altem Recht !) vorlagen und dies bejaht. Der Haftbefehl kann innerhalb einer Frist von drei Jahren zur Vollziehung vorgelegt werden. Das Verfahren auf Abgabe der EV war nicht beendet worden und wird mit dem Antrag auf Vollzug des Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der EV fortgesetzt. Es soll also erzwungen werden, wozu der Schuldner freiwillig nicht bereit war. Damit kommt es nicht darauf an, wann der Haftbefehl zum Vollzug vorgelegt wird, sondern was erzwungen werden soll. Dies ist nun mal die Abgabe der EV nach dem bis zum 31.12.2012 geltenden Recht. Daraus folgt: Das Vermögensverzeichnis ist beim örtlichen Vollstreckungsgericht zu hinterlegen und nicht beim zentralen Vollstreckungsgericht.
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#13

20.02.2013, 11:47

Tja, 2 Juristen, 3 Meinungen.
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Anahid
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#14

20.02.2013, 12:55

Wenn man dieser Auffassung folgen würde, müssten ja auch erneut Rechtsanwaltskosten anfallen, was definitiv nicht der Fall ist. Von daher ist die Auffassung dieser beiden Richter für mich auch nicht nachvollziehbar. Man kann ja nicht sagen "Keine neuen Gebühren, da es eine Angelegenheit bildet." und dann auf der anderen Seite sagen "Neue Angelegenheit, da der Verhaftungsauftrag nach der Gesetzesänderung gestellt wird."
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#15

20.02.2013, 15:30

Das Problem zwischen altes Recht/neues Recht und Ihren RA-Gebühren kann ich nicht nachvollziehen.
Oder hat sich das RVG auch geändert? ;-)
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#16

21.02.2013, 08:57

silvester hat geschrieben:Ich halte die Meinung der Herren Harnacke und Bungardt für nicht nachvollziehbar.

Das Vollstreckungsgericht hat bei Erlaß eines Haftbefehls zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Erzwingung der Abgabe der EV (nach altem Recht !) vorlagen und dies bejaht. Der Haftbefehl kann innerhalb einer Frist von drei Jahren zur Vollziehung vorgelegt werden. Das Verfahren auf Abgabe der EV war nicht beendet worden und wird mit dem Antrag auf Vollzug des Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der EV fortgesetzt. Es soll also erzwungen werden, wozu der Schuldner freiwillig nicht bereit war. Damit kommt es nicht darauf an, wann der Haftbefehl zum Vollzug vorgelegt wird, sondern was erzwungen werden soll. Dies ist nun mal die Abgabe der EV nach dem bis zum 31.12.2012 geltenden Recht. Daraus folgt: Das Vermögensverzeichnis ist beim örtlichen Vollstreckungsgericht zu hinterlegen und nicht beim zentralen Vollstreckungsgericht.

100 % Zustimmung
Die Meinung der Herren Harnacke und Bungardt ist für mich ebenfalls nicht nachvollziehbar. Auch einige andere "Falllösungen" in der DGVZ führen zu kopfschütteln.
Zum Glück ist der Übergang letztlich schnell vorbei und damit das Chaos (hoffentlich 8).
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#17

21.02.2013, 09:21

H.Stummeyer hat geschrieben:Das Problem zwischen altes Recht/neues Recht und Ihren RA-Gebühren kann ich nicht nachvollziehen.
Oder hat sich das RVG auch geändert? ;-)
Nein, das RVG hat sich nicht geändert. Und genau das ist ja auch das, was ich mit meiner Aussage meinte:

Nach dem RVG bilden der EV-Antrag und der Verhaftungsauftrag eine Angelegenheit.

Wenn es aber eine Angelegenheit ist, dann bleibt es auch dann eine Angelegenheit, wenn - wie vorliegend - der Antrag auf Abgabe der EV im alten Jahr gestellt wurde und der Verhaftungsauftrag in diesem Jahr gestellt wird.

Es kann nicht sein, dass beide Vollstreckungshandlungen nach dem Gesetz eine Angelegenheit darstellen, jetzt aber aufgrund der Gesetzesänderungen zum Jahresanfang der Verhaftungsauftrag plötzlich nach neuem Zwangsvollstreckungsrecht behandelt werden soll, während der Antrag auf Abgabe der EV nach altem Recht gehandhabt wurde. Wenn es eine Angelegenheit ist, dann gilt dasselbe Recht und damit das Recht, was zum Zeitpunkt des EV-Antrags gegolten hat = altes Recht.

Wenn diese beiden Richter der Auffassung sind, dass bei vorliegender Konstellation der Verhaftungsauftrag nach neuem Recht zu behandeln wäre, dann würde das nach meiner Meinung bedeuten, dass eben nicht von einer Angelegenheit ausgegangen wird. Und wenn es nicht eine Angelegenheit ist, sondern gesondert zu behandeln, dann würde dies auch gleichzeitig bedeuten, dass hierfür erneut Gebühren entstehen müssten, und zwar nicht nur im RVG. Wenn ich den § 3 Abs. 4 GvKostG richtig interpretiere, gilt der EV-Antrag doch erst dann als durchgeführt, wenn entweder der Schuldner diese abgibt oder aber bei Nichterscheinen des Schuldner, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ein Verhaftungsauftrag dem GV zugeht. Also kann auch insoweit, wenn der EV-Antrag aus dem letzten Jahr stammt, m.E. nur altes Recht in Frage kommen für den Verhaftungsauftrag. Es sei denn, ich interpretiere das Gesetz falsch.

Ich hoffe, ich habe meine Auffassung nun ausführlicher erklärt.
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#18

21.02.2013, 13:16

OGVrolandhh hat geschrieben:Zum Glück ist der Übergang letztlich schnell vorbei und damit das Chaos (hoffentlich 8).
Schnell vorbei? Mit einem Haftbefehl z. B. aus 12/2012 nach § 807 ZPO kann man die Verhaftung bis Dezember 2015 durchführen und muss es beim örtlichen Vollstreckungsgericht hinterlegen. Dann muss bis Dezember 2017 sich immer noch beim ZenVG und dem örtlichen VG nach Eintragungen erkundigt werden. Wenn das schnell bedeutet, dann möchte ich nicht wissen, was langsam bedeutet.
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#19

21.02.2013, 13:56

Scheinbar haben hier alle überlesen, dass der Verhaftungsauftrag gleich mit erteilt wurde.
Also ist hier ganz klar altes Recht anzuwenden - und der GV mal darauf hinzuweisen, dass man klar im Vorteil (oder nicht?!?) ist, wenn man lesen kann (und auch tut). :mrgreen:
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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