Verhaftungsauftrag - neues oder altes Recht

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
ReNoSternchen123
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 33
Registriert: 04.02.2013, 21:28
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#1

13.02.2013, 11:01

Hallo Leute, :wink1
ich habe mal wieder ein Problem und hoffe dass ihr mir weiterhelfen könnt.
Also folgender Sachverhalt:
ZV-Auftrag (Kombi) 2012 an GVZ geschickt, Pfändung erfolglos, EV-Termin, Schuldner zum Termin nicht erschienen, Haftbefehl ergangen und an uns zurück geschickt. Das war alles 2012.

Jetzt in 2013 möchte der Mandant den Schuldner verhaften lassen. Den rosa Zettel haben wir.
1) Welche §§ wende ich da an? Hat jemand ein Muster für so einen Auftrag?
2) Bekommen wir nochmal RA-Gebühren? Für ZV-Auftrag und Voraussetzugen Abgabe EV haben wir ja schon RA-Gebühren mit angesetzt. Also 0,3 + 0,3. Bekommen wir, also der RA, jetzt noch eine 0,3 Gebühr?

Danke schon mal im Voraus für schnelle Antworten.

Gruß
ReNoSternchen123
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17677
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

13.02.2013, 11:49

Der Verhaftungsauftrag bildet mit dem Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eine Angelegenheit und löst keine gesonderten Gebühren aus.

Da für den Verhaftungsauftrag auch kein Formularzwang besteht, würde ich einfach schreiben:

In Sachen X ./. Y

überreichen wir die Vollstreckungsunterlagen nebst Haftbefehl des AG ......... vom ..........., Az.: ................ und beantragen, den Schuldner wegen der aus der anliegenden Forderungsaufstellung ersichtlichen Gesamtforderung nebst weiteren Kosten und Zinsen zwecks Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verhaften.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
ReNoSternchen123
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 33
Registriert: 04.02.2013, 21:28
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#3

13.02.2013, 12:09

Dankeschön erstmal für die schnelle Antwort.
Aber eine Frage habe ich noch:
Muss der Schuldner also die Eidesstattliche Versicherung abgeben oder die Vermögensauskunft?
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17677
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#4

13.02.2013, 12:53

Eidesstattliche Versicherung. Denn wie gesagt, der Verhaftungsauftrag bildet eine Angelegenheit mit dem Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und der ist ja im letzten Jahr gestellt worden.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
ReNoSternchen123
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 33
Registriert: 04.02.2013, 21:28
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#5

13.02.2013, 14:25

ach so, das klingt logisch. Vielen Dank :-)
Refa80
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 45
Registriert: 19.03.2012, 11:33
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware

#6

14.02.2013, 13:27

Hallo,

ich hänge mich hier einfach mal ran. Ich hoffe es ist ok.

Ich habe folgendes Problem:

- Antrag auf Termin zur wiederholten Abgabe der e.V. am 31.08.2011 (!)
- Einstellungsmitteilung des GVZ vom 26.10.2011, da e.V. angeblich schon abgelaufen war (was nicht so war)
- Schuldner hat dann einige Raten gezahlt, zuletzt im März 2012
- GVZ hat auf unsere Anschreiben nicht mehr reagiert

Jetzt haben wir ein Schreiben bekommen (Datum 21.12.2012), daß der Schuldner trotz Ladung nicht zum Termin erschienen wäre, und da kein Antrag auf Erlaß des Haftbefehls gestellt wurde (wurde von uns aber ausdrücklich gestellt), wir unsere Unterlagen zurückerhalten.

Kann ich jetzt überhaupt noch einen Haftbefehl beantragen? Die e.V. ist inzwischen wirklich abgelaufen. Deshalb würde ich jetzt viel lieber einen Kombi-Auftrag nach neuem Recht rausschicken. Die Gebühren für den Antrag nach §903 ZPO würde ich im Foko lassen.

Was meint ihr dazu?
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17677
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#7

14.02.2013, 13:34

Hmmm....dass die Bearbeitung 1 1/2 Jahre dauert ist schon übel. Aber ich denke, dass Du trotzdem den Haftbefehl beantragen kannst; zumindest würde ich das versuchen. Aber da scheint ja eines der seltenen, besonders fähigen Exemplare der Gerichtsvollzieher tätig zu sein (Ironie aus).

Es kann ja nicht richtig sein, dass Ihr dann jetzt einen Antrag auf Vermögensauskunft stellen müsst, wodurch ja erneut Kosten entstehen. Ich würde also den Antrag auf Erlass des Haftbefehls stellen und dann Verhaftungsauftrag erteilen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Refa80
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 45
Registriert: 19.03.2012, 11:33
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware

#8

14.02.2013, 14:02

Vielen Dank Anahid, dann werde ich es mal versuchen.
silvester
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 787
Registriert: 23.01.2009, 09:07
Beruf: GVPB aD

#9

14.02.2013, 14:17

Ausgangspunkt für den Antrag auf Erlaß des Haftbefehls ist ja das Fernbleiben des Schuldners zu Termin und der liegt ja noch nicht so lange zurück.
Ja, es ist möglich einen Haftbefehl zu beantragen und den GV mit der Verhaftung zu beauftragen.

Das Verständnis des GV von der ZWANGSvollstreckung ist bei soviel Langmut schon interessant, aber vielleicht war er ja krank und hatte keinen Vertreter abbekommen.
ng1980
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 6
Registriert: 20.11.2012, 14:42
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#10

19.02.2013, 17:40

Anahid hat geschrieben:Eidesstattliche Versicherung. Denn wie gesagt, der Verhaftungsauftrag bildet eine Angelegenheit mit dem Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und der ist ja im letzten Jahr gestellt worden.

Sorry, aber meiner Meinung nach stimmt das so nicht. Der Verhaftungsauftrag ist eine dann neue Angelegenheit und somit nach neuem Recht zu handhaben.
Antworten