Geht doch.... gerade hat mich die GVin von gestern angerufen. Es hätte ihr keine Ruhe gegeben was ich ihr am Telefon gesagt hätte mit dem "Kombiauftrag" usw. und sie hat den Bezirksdirektor deswegen gesprochen und siehe da...ich hatte natürlich Recht bzw. OGVrolandhhOGVrolandhh hat geschrieben:Sie meinte VA nach 807 und 802 geht nicht...habe versucht ihr das zu erklären das WENN 807 nicht klappt DANN 802, stand auch so im Auftrag, aber hat nix geholfen. Sie könnte das EDV technisch nicht erfassen und das wäre eh falsch
Entweder 807 ODER 802 beides geht nicht...
Kriegen die Unterlagen jetzt wieder zugesandt damit wir uns entscheiden für etwas
Tja, was soll ich dazu sagen. Natürlich können beide Anträge gestellt werden. Was die Kollegin in Ihrer Software erfassen kann und was nicht,
ist egal. Vielleicht sollte sie dann mal die Software wechseln.
Hierzu : Hans-Peter Bungardt Richter a AG a.D. (der in vielen Bundesländern die Schulungsmaßnahmen bei den Gerichtsvollziehern durchgeführt hat)
Im Übrigen ist der Gläubiger frei, welche Vollstreckungsmaßnahme nach § 802a Abs. 2 ZPO n.F. er beantragen will. Auch die Reihenfolge steht in seinem Ermessen. Der Gläubiger muss nicht – wie bisher – vor der Vermögensauskunft eine Sachpfändung durchführen. Das ist ein wesentlicher Unterschied zum bisherigen Recht.
........und weiter...
Die Vermögensauskunft kann, da § 802a ZPO n.F. für die Regelbefugnisse des Gerichtsvoll-ziehers keine zwingende Reihenfolge aufstellt, an jede Stelle der Zwangsvollstreckung, also auch und gerade an deren Beginn gestellt werden. Dies ist ein wesentlicher Punkt der Ge-setzesnovelle. Der meist überflüssige Umweg über die Mobiliarpfändung fällt weg. Dies ist allerdings nicht zwingend, da der Gläubiger bei Kenntnis oder Vermutung von Vermögens-werten den Weg über die Sachpfändung durchaus als ersten wählen kann. Sollte der Gläu-biger zuerst die Mobiliarpfändung versuchen, steht ihm auch hier die Vermögensauskunft gegebenenfalls im Wege des „Kombiauftrages“ zur Verfügung, und zwar nicht nur, wenn gemäß § 807 ZPO n.F. der Schuldner die Durchsuchung verweigert oder die Pfändung (teil-weise) fruchtlos ist.....
Leider ist es so, dass nicht alle Kollegen gleich gut geschult sind. Einige vertreten auch andere Meinungen.
Damit müßt Ihr derzeit leben (oder Erinnerung und/oder DAB einlegen).
Wobei ich die Erinnerung bevorzugen würde.....
Viele Grüße
.... und wenn mann darauf keine Lust hat (was ich verstehen kann ), dann bitte nur den Antrag gem. § 802 nach dem Pfändungsversuch stellen, also § 807 weglassen.
Ist natürlich möglich beides anzukreuzen bzw. zu beantragen um sich dadurch den Durchsuchungsbeschluss zu sparen.
Sie wird es ihren Kollegen auch weitersagen und hat sich das für die Zukunft notiert