Sammelthread: Reformierung ZV ab 01.01.2013

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
BKKler
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#551

06.02.2013, 14:51

OGVrolandhh hat geschrieben:Sie meinte VA nach 807 und 802 geht nicht...habe versucht ihr das zu erklären das WENN 807 nicht klappt DANN 802, stand auch so im Auftrag, aber hat nix geholfen. Sie könnte das EDV technisch nicht erfassen und das wäre eh falsch

Entweder 807 ODER 802 beides geht nicht...
Kriegen die Unterlagen jetzt wieder zugesandt damit wir uns entscheiden für etwas



Tja, was soll ich dazu sagen. Natürlich können beide Anträge gestellt werden. Was die Kollegin in Ihrer Software erfassen kann und was nicht,
ist egal. Vielleicht sollte sie dann mal die Software wechseln.

Hierzu : Hans-Peter Bungardt Richter a AG a.D. (der in vielen Bundesländern die Schulungsmaßnahmen bei den Gerichtsvollziehern durchgeführt hat)
Im Übrigen ist der Gläubiger frei, welche Vollstreckungsmaßnahme nach § 802a Abs. 2 ZPO n.F. er beantragen will. Auch die Reihenfolge steht in seinem Ermessen. Der Gläubiger muss nicht – wie bisher – vor der Vermögensauskunft eine Sachpfändung durchführen. Das ist ein wesentlicher Unterschied zum bisherigen Recht.

........und weiter...
Die Vermögensauskunft kann, da § 802a ZPO n.F. für die Regelbefugnisse des Gerichtsvoll-ziehers keine zwingende Reihenfolge aufstellt, an jede Stelle der Zwangsvollstreckung, also auch und gerade an deren Beginn gestellt werden. Dies ist ein wesentlicher Punkt der Ge-setzesnovelle. Der meist überflüssige Umweg über die Mobiliarpfändung fällt weg. Dies ist allerdings nicht zwingend, da der Gläubiger bei Kenntnis oder Vermutung von Vermögens-werten den Weg über die Sachpfändung durchaus als ersten wählen kann. Sollte der Gläu-biger zuerst die Mobiliarpfändung versuchen, steht ihm auch hier die Vermögensauskunft gegebenenfalls im Wege des „Kombiauftrages“ zur Verfügung, und zwar nicht nur, wenn gemäß § 807 ZPO n.F. der Schuldner die Durchsuchung verweigert oder die Pfändung (teil-weise) fruchtlos ist.....

Leider ist es so, dass nicht alle Kollegen gleich gut geschult sind. Einige vertreten auch andere Meinungen.
Damit müßt Ihr derzeit leben (oder Erinnerung und/oder DAB einlegen).
Wobei ich die Erinnerung bevorzugen würde.....

Viele Grüße

.... und wenn mann darauf keine Lust hat (was ich verstehen kann :smile: ), dann bitte nur den Antrag gem. § 802 nach dem Pfändungsversuch stellen, also § 807 weglassen.
Geht doch.... gerade hat mich die GVin von gestern angerufen. Es hätte ihr keine Ruhe gegeben was ich ihr am Telefon gesagt hätte mit dem "Kombiauftrag" usw. und sie hat den Bezirksdirektor deswegen gesprochen und siehe da...ich hatte natürlich Recht bzw. OGVrolandhh :mrgreen:

Ist natürlich möglich beides anzukreuzen bzw. zu beantragen um sich dadurch den Durchsuchungsbeschluss zu sparen.

Sie wird es ihren Kollegen auch weitersagen und hat sich das für die Zukunft notiert :huepf 8)

:thx
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#552

06.02.2013, 14:54

Steffi81 hat geschrieben:
Pepples hat geschrieben:
Laut gestellter EMA ist dies aber die Adr. Was hab ich nun für Möglichkeiten?
Es gibt massig Schuldner die verziehen, ohne sich umzumelden. :wink:
Das heisst ich gehe so vor wie geschildert? Beauftrage GV?
Das heißt, die EMA gibt nicht den Aufenthaltsort des Schuldners wieder.

Wißt ihr denn sicher, dass sich der Schuldner an der gemeldeten Anschrift noch aufhält? Oder entnimmst Du das nur der EMA?
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#553

06.02.2013, 15:07

@Steffi81: Ich würde dem GVZ mal telefonisch den Sachverhalt schildern und fragen, ob ihm für die Einholung der Drittauskünfte zur Adressermittlung die Postauskunft alleine reicht, da der Schuldner lt. EMA noch unter der alten Adresse gemeldet ist. Evtl. kennt der GVZ den Schuldner auch bereits und weiß über dessen Verbleib Bescheid. Theoretisch könnte es auch sein, dass sich die Post vertan hat. Ich hatte hier bereits mehrfach den Fall, dass es zunächst hieß "unbekannt verzogen" und beim 2. Versuch konnte der Brief plötzlich zugestellt werden.
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#554

06.02.2013, 15:08

ich würde es so machen :wink:
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Steffi81
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#555

06.02.2013, 17:15

Geniesserin hat geschrieben:
Steffi81 hat geschrieben:
Pepples hat geschrieben:
Laut gestellter EMA ist dies aber die Adr. Was hab ich nun für Möglichkeiten?
Es gibt massig Schuldner die verziehen, ohne sich umzumelden. :wink:
Das heisst ich gehe so vor wie geschildert? Beauftrage GV?
Das heißt, die EMA gibt nicht den Aufenthaltsort des Schuldners wieder.

Wißt ihr denn sicher, dass sich der Schuldner an der gemeldeten Anschrift noch aufhält? Oder entnimmst Du das nur der EMA?
Wir wissen es nicht. Mdt war dort und sagte dass keine Namenschilder mehr angebracht sind. Und EMA ist aktuell.
Pitt hat geschrieben:@Steffi81: Ich würde dem GVZ mal telefonisch den Sachverhalt schildern und fragen, ob ihm für die Einholung der Drittauskünfte zur Adressermittlung die Postauskunft alleine reicht, da der Schuldner lt. EMA noch unter der alten Adresse gemeldet ist. Evtl. kennt der GVZ den Schuldner auch bereits und weiß über dessen Verbleib Bescheid. Theoretisch könnte es auch sein, dass sich die Post vertan hat. Ich hatte hier bereits mehrfach den Fall, dass es zunächst hieß "unbekannt verzogen" und beim 2. Versuch konnte der Brief plötzlich zugestellt werden.

Ich weiss eben jetzt nicht ob GV bei positiver EMA befugt ist Drittauskünfte einzuholen. IM Gesetz steht wenn EMA negativ ist, dann Auskunft über Rentenversicherung oder Kraftfahramt etc.

Ich habe gelesen, wenn vom Schulder nix weiter bekannt ist, dass dann die zuletzt aktuelle oder bekannt Anschrift verwendet werden soll und GV dann im Einzelfall/Sonderfall entscheiden wie es weitergeht. Menno, Fragen über Fragen. Ich werd morgen wohl den zuständigen GV anrufen und nachfragen wie ich am besten vorgehe.
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#556

08.02.2013, 09:17

Irgendwie bin ich mit den neuen Formularen ein bisschen überfordert :motz

Wo trägt man denn da die ausgerechneten Zinsen bis zum heutigen Tag ein? Meine erste Vermutung war ja, sie in dem dritten Feld einzutragen, allerdings liest sich das für mich dann so, als würde ich den ausgerechneten Zinsbetrag zusätzlich noch verzinsen wollen ("nebst xx% Zinsen daraus/aus xx Euro"). Wie macht ihr das?

Und noch eine Frage zur Rückversicherung für mich :oops:: Wenn ich nur die Abnahme der Vermögensauskunft (ohne Vollstreckungsversuch) beantrage, muss ich ja auch nur das Feld ankreuzen, ne? Also, dass ich trotzdem eine Forderungsaufstellung machen und den Titel mitschicken muss, ist klar. Aber das eine Kreuz im ganzen Antrag reicht dann auch aus? :shock: Und der Gegenstandswert dafür ist dann 1.500 €?
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#557

08.02.2013, 09:30

unkunkel hat geschrieben:Irgendwie bin ich mit den neuen Formularen ein bisschen überfordert :motz

Wo trägt man denn da die ausgerechneten Zinsen bis zum heutigen Tag ein? Meine erste Vermutung war ja, sie in dem dritten Feld einzutragen, allerdings liest sich das für mich dann so, als würde ich den ausgerechneten Zinsbetrag zusätzlich noch verzinsen wollen ("nebst xx% Zinsen daraus/aus xx Euro"). Wie macht ihr das?

Und noch eine Frage zur Rückversicherung für mich :oops:: Wenn ich nur die Abnahme der Vermögensauskunft (ohne Vollstreckungsversuch) beantrage, muss ich ja auch nur das Feld ankreuzen, ne? Also, dass ich trotzdem eine Forderungsaufstellung machen und den Titel mitschicken muss, ist klar. Aber das eine Kreuz im ganzen Antrag reicht dann auch aus? :shock: Und der Gegenstandswert dafür ist dann 1.500 €?
Die Zinsberechnung ist wie beim PfÜb-Antrag, ausgerechnete Zinsen bis Tag der Antragstellung links rein, rechts die entsprechende Verzinsung ankreuzen und dann aus Hauptforderungsbetrag. Lustig wird es, wenn die Hauptforderungen (aus welchem Grund auch immer) unterschiedlich verzinst werden.

Ja, es reicht ein Kreuz. Aber hilfreich sind vielleicht noch die Daten für den GVZ, Übersendung per EGVP, auf Teilnahme wird verzichtet u.ä.
Und der Gegenstandswert ist wie bisher auch die gesamte Vollstreckungsforderung, max. 1.500 €.
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#558

08.02.2013, 09:40

Super, danke. :thx

Letzte Frage: Was ist der Unterschied zwischen einem Protokoll und Gesamtprotkoll (Punkt N des Formulars)? Sorry, bin überhaupt nicht drin in der ZV, weil ich es nur gaaanz selten machen muss. :oops:
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#559

08.02.2013, 11:08

Ich muss nochmal auf das Vollstreckungsportal zurückkommen...
Hat jemand eine Ahnung, ob es schon Anbieter gibt, die die Abfragen Länderübergreifend machen und was das Kosten würde? Beim Vollstreckungsportal kann ich ja immer nur nach einem Bundesland suchen.

Wir haben das bislang über "RA-recherche" gemacht, da hat mich eine Schuldnerregeisterauskunft 3,45 € gekosten und, sofern die Adressen bekannt waren hab ich da auch des Öfteren mal für einen Schuldner, bei dem ich dachte, dass er hier am Ort sitzt, rausgekriegt, wo er hingezogen ist und dass er dort schon die e. V. abgegeben hat.

Das kostet doch unendlich viel Zeit, wenn mir das Portal z. B. sagt, er habe in Sachsen keine Vermögensauskunft abgegeben, ich schicke den GV los und der findet dann (irgendwann raus), dass es eine Auskunft in Bayern gibt...
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#560

08.02.2013, 14:33

Ich mache gerade meinen ersten ZV-Auftrag gegen eine Firma mit Formular und stelle fest, dass z.B. die Kassenpfändung fehlt.
Oder wird die parrallel zur Taschenpfändung gemacht wenn Schuldner eine Firma ist?
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