Zwangsvollstreckung mit Sicherheit

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Marco.G
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#1

21.01.2013, 16:08

Hallo Ihr Lieben,

habe mal eine Frage an euch:

Unsere Mandantschaft will gerne vollstrecken aus einem gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteil.

Sie war heute bei der Hinterlegungsstelle und hat dort einen Betrag x als Sicherheit bar bezahlt.

Mir liegt nun der Antrag auf Annahme von Geldhinterlegungen sowie die Annahmeordnung vor. Bei der Annahmeordnung ist unter Punkt Hinterlegungsbescheinigung aber nichts ausgefüllt.

Frage a) Gibt es noch einen Hinterlegungsschein, der gesondert ergeht?
Frage b) Was muss ich der Gegenseite nun zustellen, denke doch die Annahmeordnung, oder?
Frage c) Muss ich nach der Zustellung Fristen einhalten, oder kann ich gleich vollstrecken?

Vielen Danke bereits jetzt für eure schnellen Antworten.

Gruß
Geiselmann
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#2

21.01.2013, 17:12

Hallo,

wenn die Annahmeanordnung ein Siegel hat, ist sie eine öffentliche Urkunde, § 751 Abs. 2 ZPO.
Eine Abschrift der Annahmeanordnung ist zuzustellen.
Wartefristen gilbt es nicht.

S. Geiselmann
Croata
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#3

31.01.2013, 17:38

Hallo,

bevor ich jetzt ein neues Thema eröffne, packe ich meine Frage mal hier rein (Marco hat hoffentlich Verständnis! :-)). Und zwar:

Unser Mandant (Schuldner) hat Sicherheit geleistet, damit die ZV (ist noch nicht im Gange) gegen ihn nicht betrieben wird. Wer erhält das Original des Hinterlegungsscheins, wenn der demnächst hier eingeht?
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Js123
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#4

30.06.2015, 10:45

Ich habe die Hinterlegungsbescheinigung jetzt der Schuldnerin zustellen lassen.
Hat die auch die GV-Zustellungskosten zu tragen wenn ich jetzt einen PFÜB machen will?
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#5

30.06.2015, 11:54

Keiner ne Idee?
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Anahid
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#6

30.06.2015, 12:30

Ich würde das schon befürworten, dass das zu erstatten ist, auch wenn ich nichts dazu finde. Wenn ich die Zustellung mit der ZV kombiniere, werden die Kosten ja auch mit geltend gemacht.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#7

30.06.2015, 12:58

Anahid hat geschrieben:Ich würde das schon befürworten, dass das zu erstatten ist, auch wenn ich nichts dazu finde. Wenn ich die Zustellung mit der ZV kombiniere, werden die Kosten ja auch mit geltend gemacht.
Ich hätte eig gedacht in dem Fall nicht, weil der Gläubiger ja nicht zwangsläufig gegen Sicherheit vollstrecken MUSS...
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#8

30.06.2015, 13:02

Nein, muss er nicht. Wenn aber die Berufung am Schluss zurückgenommen wird oder von Vorneherein keine Aussicht auf Erfolg hat und der Gegner nur Zeit schinden wollte (um vielleicht Vermögenswerte an die Seite zu schaffen), würdest Du es anders beurteilen, oder?
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#9

30.06.2015, 13:17

überredet :mrgreen: Danke für deine Antworten
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