Sammelthread: Reformierung ZV ab 01.01.2013

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Aelizia
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#441

23.01.2013, 17:20

Also im Seminar wurde angeraten, genau auszuformulieren, wie's denn laufen soll.
Soll der GVZ Auskünfte einholen oder nicht.

Ich mache das auch so. Ist für alle die klarste Lösung finde ich.
ellibeier
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#442

23.01.2013, 17:46

so ist es auch in dem neuen Standardtext für ZV Aufträge, den wir mit unserem Programm-Update bekommen haben. Die Formulierungen sind zwar alle schon da, aber man muss ankreuzen, was man davon haben will. LG Elli
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SteffiK.
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#443

23.01.2013, 19:10

Geniesserin hat geschrieben:
SteffiK. hat geschrieben:@ Geniesserin: Hab da einen meiner Chefs registriert. Warte jetzt noch auf unsere Zugangsdaten. Müssten nächste Woche per Post kommen.

@ Ernie: Da kann man das Schuldnerverzeichnis einsehen.
Hallo SteffiK.
Sind die Zugangsdaten inzwischen da? Ich muss hier auch mal jemanden registrieren, wird dafür eigentlich eine "Einrichtungsgebühr" o.ä. fällig?

@Geniesserin:
Sorry, dass ich erst jetzt antworte. Schreiben mit den Daten ist letzte Woche Freitag bei uns angekommen. Eine Einrichtungsgebühr haben wir nicht bezahlt.
Wir kapern das Beck´s Schiff
und segeln zur Barcardi Insel...

:schulz
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Tanja
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#444

23.01.2013, 19:17

Weiß jemand von Euch, wo genau man ersehen kann, was welche Auskunft (z. B. Auskunft bei der RV oder beim Kraftfahrtbundesamt, etc.) kostet? Also die Kosten vom GV + die GK? Gibts dafür irgendwo im Netz eine Liste oder eine Seite, wo man sich das ausdrucken kann?
Liebe Grüße
Tanja
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Adelia
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#445

24.01.2013, 08:44

Geniesserin hat geschrieben:
Mina20 hat geschrieben:Hallo zusammen,

ich hätte da auch mal eine Frage zur neuen ZV:

Wie sieht das denn jetzt mit den RA-Gebühren aus?

Bekommt man einmal die 3309 für den Versuch der gütlichen Erledigung (wie man sie ja jetzt beantragen muss) und auch nochmal zusätzlich für die Vermögensauskunft (wie bei der eidesstattlichen Versicherung früher)?

Oder bekommt man für den gesamten Auftrag nur einmal die Gebühr? Ich steh gerade auf dem Schlauch...

Für Antworten bin ich echt dankbar... :D
Da sich das RVG (noch) nicht geändert hat, gehe ich derzeit davon aus, das es bei der Vergütung wie bisher bleibt. Also für eine gütliche Erledigung und dann Vermögensauskunft würde ich zweimal die 3309 berechnen.
Habe aber beim letzten entsprechenden Antrag nicht drauf geachtet, ob es so im Mustertext steht bzw. Forderungskonto.
Absolut sicher bin ich mir aber nicht, ob meine Auffassung richtig ist.

Wie seht ihr anderen das?! Würde hier nur einmal die ZV-Gebühr ansetzen, die gütliche Einigung muss der GVZ doch immer probieren, seiden ich sage ich ihm, dass ich da eh wiederspreche. (oder habe ich da was falsch verstanden?)
Pitt
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#446

24.01.2013, 09:49

Grundsätzlich kann man den GVZ zunächst nur mit der gütlichen Erledigung (ohne ZV-Auftrag) beauftragen. Dann gibt es eine 0,3 nach 3309. Für die Vermögensauskunft/EV gibt es ebenfalls eine 0,3 nach 3309 (dann aber max. aus GW € 1.500,00 bzw. ab 01.07. € 2.000,00). Wenn man eine Vermögensauskunft haben möchte, muss aber immer auch ein ZV-Auftrag vorliegen. Eigentlich kann es also keine Auftrag geben, der lautet, zunächst nur gütliche Erledigung probieren und wenn das nicht klappt, sofort Vermögensauskunft einholen. In § 802c ZPO steht, dass der Schuldner die Vermögensauskunft "zum Zwecke der Zwangsvollstreckung" abzugeben hat. Die Frage ist, ob der RA eine Gebühr für die gütliche Erledigung und falls die nicht klappt, eine weitere für den ZV-Auftrag (evtl. i. V. m. Antrag auf Vermögensauskunft/EV) abrechnen kann. Spontan würde ich sagen, dass der RA dann nur eine 0,3 für gütliche Erledigung/anschließenden ZV-Auftrag + 0,3 für Vermögensauskunft/EV abrechnen kann und nicht noch eine dritte 0,3 für die vorgeschaltete - fehlgeschlagene - gütliche Erledigung.
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#447

24.01.2013, 09:54

Aber einen ZV-Auftrag brauche ich doch jetzt nicht mehr. Ich kann doch den GVZ direkt mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragen.
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#448

24.01.2013, 10:22

@Adelia: Das sehe ich genauso. Die Neuereungen sollen ja eine Vereinfachung für die Gläubiger herbeischaffen. Die Vermögensauskunft muss seit 01.01.2013 nicht mehr an einen ZV gekoppelt sein.

Ich würde aber auch zwei Gebühen abrechnen. Darüber liegen ja keine Änderungen vor. Also einmal für gütliche Einigung und einmal für die VA.
tiko73

#449

24.01.2013, 10:24

Pitt, es ist aber gerade neu geregelt, dass eben nicht vor der Vermögensauskunft die ZV stattzufinden hat. Du brauchst keine Fruchtlosigkeitsbescheinigung mehr, ergo auch keine ZV vor der Vermögensauskunft :-)
Deswegen kann sehr wohl beauftragt werden, zunächst die gütliche Einigung zu versuchen und bei scheitern direkt die Vermögensauskunft abzunehmen.
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katuscha
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#450

24.01.2013, 10:49

Ich habe gerade in meinen Unterlagen gelesen, dass der Gerichtsvollzieher für die Abnahme der Vermögensauskunft 25 € (KV-NR. 260 GVKostG n.F.) bzw. ab 01.07. wahrscheinlich 33 €.

Für die Übermittlung an einen Drittgläubiger fallen auch 25 € an bzw. ab 01.07. 33 €.

:shock:
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