Kassenpfändung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Karin123
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#1

27.09.2007, 14:07

Hallo zusammen,

wir haben einen Titel gegen Schuldner. Die Zwangsvollstreckung am Wohnort hat ergeben, dass der Schuldner bereits vor Monaten die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

Wir wissen aber, dass der Schuldner zwei kleine Ladengeschäfte unterhält. Dort würden wir gerne eine Kassenpfändung vornehmen lassen.

Können wir nun so einfach mit dem Titel den zuständigen GV mit einem "normalen" Auftrag beauftragen oder übersehe ich etwas?

Besten Dank

Karin
Feierabend
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#2

27.09.2007, 14:09

Also ich habe das mal im Rahmen eines "ganz normalen" ZV-Auftrages gemacht mit dem dicken Hinweis auf die Kassenpfändung! Hat geklappt.
"...es kann ja nicht immer regnen..."
Gast

#3

27.09.2007, 14:12

Na klar, verweise wie manu schon sagt, auf die Kassenpfändung. Wenn er was zu bemängeln hat, wird er sich schon melden.
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NicoleH
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#4

27.09.2007, 14:16

wie siehst mit Ergänzung der EV aus?
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Gast

#5

27.09.2007, 14:23

Natürlich, auf alle Fälle. In der alten EV stand das wohl nicht drin?? Haben die Geschäfte erst nach Abgabe der EV eröffnet? Am besten wäre es immer, wenn man dafür was schriftliches hat.
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NicoleH
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#6

27.09.2007, 14:24

Ergänzung EV kostet extra!
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Karin123
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#7

27.09.2007, 14:25

NicoleH hat geschrieben:wie siehst mit Ergänzung der EV aus?
Die EV haben wir noch nicht. Wir hatten zwar einen Kombiauftrag gestellt und beantragt eine Abschrift des Terminsprotokolls und des Vermögensverzeichnisses zu übersenden, aber der GV hat uns einfach die Unterlagen zurückgeschickt.

Allerdings mit dem Hinweis, dass das zuständige AG das Abshriften des Vermögensverzeichnisses erteilt. :cry:

Zusatz-Anfänger-frage: Benötigt das AG, um eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu erteilen, den Titel oder schicken die das auf Anfrage so?
Feierabend
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#8

27.09.2007, 14:30

Titel mitschicken.
"...es kann ja nicht immer regnen..."
Karin123
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#9

27.09.2007, 14:37

manu.b1980 hat geschrieben:Titel mitschicken.
:idea: § 915a ZPO

Reicht da nicht der bloße Antrag und eine Kopie des Titels?
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NicoleH
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#10

27.09.2007, 14:39

15 EURO GK und ORiginaltitel!!!

geht zwar wenn man ncoh keine titel hat mit einer speziellen Formulierung auch so, aber immer originaltitel. sonst mäckern die wieder rum
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