Sammelthread: Reformierung ZV ab 01.01.2013

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Pepples
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#321

09.01.2013, 15:48

Ich glaub, hier läuft jetzt ein bißchen was durcheinander mit dem EMA's. :wink:
§ 755
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners

(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben.
Das steht in der Neufassung des § 755 ZPO. Demnach kann der GV mit der Aufenthaltsermittlung beauftragt werden. Und in diesem Zusammenhang muss auch eine relativ neue negative EMA vorliegen, damit es auch einen Grund gibt, den Aufenthalt zu ermitteln.
Wenn ich selber weiß, wo der Schuldner steckt, ist das sonst ja witzlos. 8) :mrgreen:

Wenn ich keinen Auftrag zur Aufenthaltsermittlung erteile - was ja eh erst bei einer titulierten Forderung von 500,00 € möglich ist - kann der GV hier auch nicht tätig werden.
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sunny84
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#322

09.01.2013, 16:07

Ok sorry, mein Post dazu war auch etwas verwirrend:
Ich meinte das in Bezug auf die weiteren Auskünfte nach § 755 II ZPO. Diese dürfen ja nur eingeholt werden, wenn "der Aufenthaltsort des Schuldners nach Abs. 1 nicht zu ermitteln ist". Und hier ist es halt fraglich, ob die EMA zwingend vom GV sein muss oder ob auch ne eigene ausreicht, um die Auskünfte Dritter zu bekommen.
Ich hoffe, es war jetzt verständlich :oops:
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#323

10.01.2013, 08:47

Hallo Zusammen! :wink2

Hab da mal noch ein paar Fragen zu dem neuen ZV-Recht:

1. gilt die 2-jährige Abgabe von Vermögensauskünften auch für vor 2013 abgegebene EVs?

2. Wie macht ihr ein reines Zahlungsverbot nach § 845 ZPO als Vorbereitung für Pfüb?

3. Wie ist das mit den Gebühren, wenn ich nur eine Vermögensauskunft beantrage, bekomme ich dann sofort die ev-Gebühr?

:thx Für Antworten bin ich sehr dankbar. Bin im Moment noch sehr ratlos mit dem Ganzen.
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#324

10.01.2013, 09:30

Britzel hat geschrieben:Hallo Zusammen! :wink2

Hab da mal noch ein paar Fragen zu dem neuen ZV-Recht:

1. gilt die 2-jährige Abgabe von Vermögensauskünften auch für vor 2013 abgegebene EVs? Nein, siehe Übergangsvorschriften

2. Wie macht ihr ein reines Zahlungsverbot nach § 845 ZPO als Vorbereitung für Pfüb? Wie bislang auch.

3. Wie ist das mit den Gebühren, wenn ich nur eine Vermögensauskunft beantrage, bekomme ich dann sofort die ev-Gebühr? Ja

:thx Für Antworten bin ich sehr dankbar. Bin im Moment noch sehr ratlos mit dem Ganzen.
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#325

10.01.2013, 10:03

Vielen Dank Geniesserin.

Kannst du mir noch sagen, wo ich die Übergangsvorschrift finde, weil mein Chef mir nicht glauben will. :motz
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#326

10.01.2013, 11:39

Ich finde es nicht besonders gut gelungen, dass man keine "vernünftigen" neuen Aufträge zur Verfügung gestellt bekommt, sondern nur dieses 6-seitige PDF was man noch nicht mal mit gefüllten Daten abspeichern kann und man somit gezwungen ist sich sleber etwas zu "basteln" :(
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#327

10.01.2013, 11:39

§ 39 EGZPO
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#328

10.01.2013, 11:59

:thx
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#329

10.01.2013, 13:16

Habe jetzt hier einiges mitgelesen...was mir jedoch immer noch nicht ganz klar ist:

Kann ich den Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft weiterhin so machen wie bisher in RA-Micro (außer natürlich die Überschrift ändern und ansonsten auch das Wort "eidesstattliche Versicherung" ändern). Soll nämlich jetzt vollstrecken und soweit ich das verstanden habe, kann ich ja direkt den Antrag auf Abgabe der Vermögenauskunft stellen??!!! :roll:

...oder warte ich einfach mal das RA-Micro Update ab, welches wir am WE bekommen??? :roll:

vorab schonmal :thx :thx :thx
...ach ich liebe diese Smileys :lol: :knutsch :wink1 ...hehe
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Pepsi
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#330

10.01.2013, 13:31

Hast du den neuen Punkt "Vermögensauskunft" noch nicht drin?
Achso, am WE kommt ein Update, woher weißtn das?
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