![Winken :wink:](./images/smilies/icon_wink.gif)
Das steht in der Neufassung des § 755 ZPO. Demnach kann der GV mit der Aufenthaltsermittlung beauftragt werden. Und in diesem Zusammenhang muss auch eine relativ neue negative EMA vorliegen, damit es auch einen Grund gibt, den Aufenthalt zu ermitteln.§ 755
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners
(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben.
Wenn ich selber weiß, wo der Schuldner steckt, ist das sonst ja witzlos.
![Cool 8)](./images/smilies/icon_cool.gif)
![Mr. Green :mrgreen:](./images/smilies/icon_mrgreen.gif)
Wenn ich keinen Auftrag zur Aufenthaltsermittlung erteile - was ja eh erst bei einer titulierten Forderung von 500,00 € möglich ist - kann der GV hier auch nicht tätig werden.