Sammelthread: Reformierung ZV ab 01.01.2013

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
RA-mw
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#221

07.12.2012, 11:00

Hallo,

wie ist das eigentlich bei ZV-Aufträgen. Muss ich diese erst z.B. am 01.01.2013 einreichen, damit sie unter die neue Reform fallen, oder gilt die Reform auch bei Aufträgen die ich z. B. schon am 27.12.2012 einreiche?

Vielen Dank.
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sunny84
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#222

07.12.2012, 11:03

Nee, wenn du nach neuem Recht vollstrecken willst, darfst du den ZV-Auftrag erst ab dem 01.01.13 einreichen.
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Pitt
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#223

07.12.2012, 11:06

Entscheidend ist, wann der Auftrag beim GVZ bzw. bei der Verteilerstelle eingeht (§ 39 Nr. 1 EG-ZPO).
lilahippo
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#224

07.12.2012, 12:21

Ich würde gerne nochmal die Frage aufwerfen wie es jetzt im Übergang aussieht mit der EV bzw. dem Vermögensverzeichnis.
Gilt für die EVs die bis Ende 2012 abgegeben wurden jetzt 3 Jahre oder 2 Jahre?
Die Antworten vorher hierauf waren ja nicht sehr eindeutig...Weiß da jemand mittlerweile was genaueres?
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Majo
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#225

07.12.2012, 12:27

lilahippo hat geschrieben:Ich würde gerne nochmal die Frage aufwerfen wie es jetzt im Übergang aussieht mit der EV bzw. dem Vermögensverzeichnis.
Gilt für die EVs die bis Ende 2012 abgegeben wurden jetzt 3 Jahre oder 2 Jahre?
Die Antworten vorher hierauf waren ja nicht sehr eindeutig...Weiß da jemand mittlerweile was genaueres?
Alle EVs die vor dem 31.12.12 abgegeben werden gelten definitiv 3 Jahre. So hat man das zumindest in dem Seminar von Zorn gesagt.
kr
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#226

07.12.2012, 13:07

Ich stimm Majo zu, bei Soldan hat man uns das Gleiche erzählt ;-)
Spkie
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#227

07.12.2012, 13:41

mir hat man erzählt, dass die 2 Jahre generell gelten...
und man solle doch die "alten" EVs nochmal prüfen, dass diese nicht mehr auf 2014 liegen, wenn 2011 abgegeben..
lilahippo
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#228

07.12.2012, 14:22

Erstmal Danke.
Aber irgendwie gibts da anscheinend ja keine klare Regelung.
Naja vllt ergibt sich das dann noch mit der Zeit, wenn die neuen Gesetze raus sind.
GV B.
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#229

07.12.2012, 23:22

Entscheidend für die Dauer der Wirksamkeit ist letztendlich, ob die EV nach altem Recht oder die Vermögensauskunft nach neuem Recht abgenommen wurde.
Hierbei gilt eindeutig und unstreitig: Wirksamkeit der EV nach altem Recht 3 Jahre und nach neuem Recht 2 Jahre.
Die Abgabe der Eidesstattlichen Vers. nach altem Recht steht gem. § 39 Nr. 4 EGZPO einer Vermögensauskunft nach neuem Recht gleich.
Geht im Jahre 2013 beim Gerichtsvollzieher ein Antrag auf Vermögensauskunft ein, so muss er in der Übergangsphase prüfen, ob beim örtlichen Vollstreckungsgericht
eine Voreintragung nach altem Recht besteht. Gleichzeitig muss er beim zentralen Vollstreckungsgericht nachfragen, ob eine Vermögensauskunft nach neuem Recht abgegeben wurde.
Sollten Eintragungen bestehen, kommt nur eine Übermittlung eines Ausdrucks des letzten Vermögensverzeichnisses in Betracht.
Eine Durchbrechung der Sperrfrist ist nur im Rahmen des § 802 d ZPO n.F. (erneute Vermögensauskunft (früher § 903 ZPO)) möglich.
GV B.
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#230

08.12.2012, 00:56

Um noch einmal bei den EMA-Anfragen Klarheit zu verschaffen:

Der Gerichtsvollzieher bedarf - schon im Hinblick auf die durch die Auskunftseinholung entstehenden Kosten - eines konkreten Auftrags des Gläubigers.
Ohne Auftrag zur Aufenthaltsermittlung gemäß § 755 ZPO n.F. keine EMA Ermittlungen durch den GV!
Sollte ein entsprechender Auftrag nicht vorliegen, wird der GV die Unterlagen an den Gläubiger(Vertreter) zurückschicken, falls der Schuldner unter der angegebenen Anschrift nicht (mehr)
zu ermitteln ist. Dieser kann dann, wie bisher, eigene Ermittlungen anstellen und einen neuen Vollstreckungsauftrag mit der ermittelten Anschrift erteilen.

Eine negative Meldebescheinigung (Schuldner unbekannt verzogen), die vom Gläubiger beim EMA beantragt wurde und sodann beim GV eingereicht wird, ermächtigt diesen auf Antrag weitere Ermittlungen über den Aufenthaltsort nach § 755 Abs. 2 ZPO n.F. (Ausländerbehörde; Träger ges. Rentenvers., Kraftfahrtbundesamt) anzustellen. Der GV wird jedoch prüfen, ob die eingereichte Bescheinigung nicht zu alt ist.

Die Gerichtsvollzieher sind sich dessen bewusst, dass von ihnen durchgeführte EMA-Anfragen nicht die kostengünstigste Lösung für die Gläubiger sind (10,- EUR Gebühr für GV + Auslagen der Meldebhörde).
Sie gehen deshalb schon jetzt davon aus, dass sich diese Art von Aufträgen in Grenzen halten.
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