ich bräuchte mal eure Hilfe, denn ich bin auf diesem Gebiet unerfahren.
Ein Mandant möchte wissen, ob bzw. wie viel bei ihm gepfändet werden darf, wenn er ab dem nächsten Jahr monatlich Rente(n) in Höhe von ca. 1.100,- € erhält. Er ist vermögenslos (EV abgegeben) und verheiratet, seine Ehefrau erzielt eigenes Einkommen. Höhe ist mir noch nicht bekannt. Leider bin ich in Sachen Zwangsvollstreckung überhaupt nicht erfahren. Daher folgende Fragen:
Er hat doch grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Ehefrau, der aber bei einer Rente von 1.100,- € sowieso wegfällt oder? D. h., pfändbar wären bei ihm 49,78 €, weil 0 unterhaltsberechtigte Personen. Stimmt das so?
Der Mandant hat verschieden Renten, die mir auch noch nicht bekannt sind. Bei der Pfändung muss man die ja unterscheiden, wenn ich richtig gelesen habe.
Dann möchte er noch wissen, ob er jetzt schon mal ein Pfändungsschutzkonto einrichten könne oder erst abwarten müsse, bis jemand versucht, bei ihm zu pfänden? Meine Fragen hierzu erstmal: Hat jeder Schuldner Recht auf ein Pfändungsschutzkonto? Oder unter bestimmten Voraussetzungen? Wenn ja, welche sind das? Ich denke, dass er das Konto jederzeit eröffnen kann, aber ich habe wie gesagt keine Ahnung zu diesem Thema.
Und die dümmste Frage habe ich mir zum Schluss aufgehoben, damit sie euch nicht schon am Anfang vergrault: Pfändungsfreibetrag – muss man den berechnen oder steht der irgendwo im Gesetz? Ich lese überall andere Beträge. Was ist der Pfändungsfreibetrag und was die Pfändungsfreigrenze?! Nehmen wir bitte diesen Mandanten als Beispiel. Es verwirrt mich.
![Traurig :-(](./images/smilies/icon_sad.gif)
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)