Stempel "Vollstreckbare Ausfertigung" notwendig?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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tiko73

#1

22.11.2012, 17:39

Hallo zusammen :wink1

Ich hab grad mal ne Frage, die uns hier etwas spaltet :-)

Ich hab ein Urteil. ZV-Klausel und ZU sind vorhanden.
Es fehlt lediglich vorne auf der ersten Seite der Vermerk "Vollstreckbare Ausfertigung".

Und jetzt die Preisfrage:

Ist das nun eine vollstreckbare Ausfertigung oder nicht?

Ich bin der Meinung, dass es "trotzdem" eine vollstreckbare Ausfertigung ist.

Die RAin meint, dass ich mir besser den Stempel noch besorgen müsste, wenigstens zur Sicherheit.

Was meint ihr?
Ich hatte so einen Fall bislang noch nicht :oops:
sansibar
...ist hier unabkömmlich !
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#2

22.11.2012, 17:45

Auch meiner Meinung nach macht die Vollstreckungsklausel das Ding zu einer vollstreckbaren Ausfertigung, nicht die Überschrift.
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
Jupp03/11

#3

22.11.2012, 17:49

§ 725 ZPO Rd 3 Zöller, keine Notwendigkeit danach.
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misspinky1984
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#4

22.11.2012, 17:56

Ich kann mich Jupp nur anschließen; die "Überschrift" ist nicht erforderlich.
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.


Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
tiko73

#5

22.11.2012, 18:58

:thx ihr seid wie immer klasse :knutsch
Dann werd ich das morgen mal der RAin erklären :-)
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