Pfüb Krankengeld + Pfändungsfreigrenzen
- Sandra1981
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- Registriert: 07.01.2007, 17:08
- Wohnort: Naumburg (Saale)
Rechtsbehelfe des Schuldners:
Sofern der Schulder vor Erlass des Pfüb nicht angehört wurde, steht ihm die Erinnerung gem. § 766 ZPO (unbefristet) zu und im Anschluss die sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO. Sollte der Schuldner gehört worden sein (hier nicht der Fall), finden gegen den erlassenen Pfüb die befristetet Erinnerung statt, nach § 11 Abs. 1, 2 RpflG i.V.m. § 793 ZPO.
--> Also mache ich jetzt doch eine Erinnerung.
Sofern der Schulder vor Erlass des Pfüb nicht angehört wurde, steht ihm die Erinnerung gem. § 766 ZPO (unbefristet) zu und im Anschluss die sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO. Sollte der Schuldner gehört worden sein (hier nicht der Fall), finden gegen den erlassenen Pfüb die befristetet Erinnerung statt, nach § 11 Abs. 1, 2 RpflG i.V.m. § 793 ZPO.
--> Also mache ich jetzt doch eine Erinnerung.
Ein Tag ohne ein Lächeln ist ein verlorener Tag!