Pfändung vom Konto des Sohns des Schuldners

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#21

30.08.2010, 14:59

zu der Neuregelung ab 01.07.

ich habe das aber nicht so gelesen, dass die Bank (die ja hier gar nicht DS ist) die Pfändungsfreigrenzen prüft. Die prüft, wenn sie selbst DS ist.
Wenn aber der Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Kontoinhaber (Sohn) gepfändet wurde, hat ja auch der Sohn die Erklärung abzugeben. Seine Erklärung könnte doch nur sein "habe selbst Anspruch gegen den Schuldner (Vater)" oder "erkenne die Forderung an" und zahlt aus.

Wenn er selbst Ansprüche hat, EV-Ergänzung "wovon lebt Vater, wenn Geld an Sohn ausgezahlt wird?"

Oder?
Alexandra1976
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#22

26.10.2012, 09:03

Badeschlappe26 hat geschrieben:Der GVZ geht da gar nicht hin, der stellt höchstens den PfüB zu. Du beantragst einen ganz normalen PfüB, Drittschuldner ist der Kontoinhaber, auf dessen Konto das Geld deines Schuldners eingeht.

Wenn der Kontoinhaber dann den Pfüb bekommt, hat er genauso 2 Wochen Zeit für ne Drittschuldnererklärung, wie jeder andere DS auch. Dann gibt 2 Möglichkeiten. Entweder (der unwahrscheinlichere Fall): der Kontoinhaber erkennt die Forderung an und zahlt oder: er macht gar nix (was wahrscheinlicher ist). In dem Fall müsstest (könntest) du dann gegen den DS Klage erheben und hast am Ende bestenfalls einen neuen Schuldner dazugewonnen - erweitert zumindest deine weiteren ZV-Möglichkeiten.

Unser Text ging so (da hat auch keiner gemeckert gegen):

- auf Herausgabe oder Rückgabe der für den Schuldner speziell auf dem Konto bei der ...bank, Kto. ... - weiterhin aber auch auf alle hier nicht bekannten Konto- bzw. Geschäftsverbindungen zu diesem oder anderen Geldinstituten- einbezahlten Gelder vom Arbeitgeber des Schuldners ... sowie weitere für den Schuldner einbezahlten Gelder mit Zahlung der ihm entsprechenden Geldsumme.

- auf Herausgabe oder Rückgabe der für den Schuldner auf dem Konto bei der ...bank sowie weiterhin auf alle hier nicht bekannten Konto- sowie Geschäftsverbindungen zu diesem oder anderen Geldinstituten, angelegten oder für ihn dorthin eingezahlten Gelder.

- einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund


(wobei wir sicherlich ein bisschen viel Text hatten - aber es war halt das erste Mal - da iss man ja noch vorsichtig :roll: )

Wenn dein Pfüb erlassen und zugestellt ist und die 2 Wochen um sind - sagste einfach mal an, was geschehen ist - dann brainstormen wa weiter - und nu raus damit.


Wieso habt Ihr eigentlich immer das große Glück, daß die Schuldner Euch gleich in der EV auch die Kontodaten des Leihkontos mitteilen?? Also ich hab hier mit großer Regelmäßigkeit die Angabe "Leistungen werden auf das Konto meines Ehemannes/Ehefrau/Lebensgefährtin/Lebensgefährten" gezahlt. Ebenso das Geld für den Minijob etc.". Muß ich für die Pfändung des Leihkontos zwingend die Bankverbindung kennen? Ich denke, wenn ich obigen Antrag ohne konkrete Benennung der Bankverbindung des Drittschuldners übernehme, wird mein Antrag abgeschmettert, weil er zu unbestimmt ist.
tiko73

#23

26.10.2012, 09:08

Du brauchst nicht die konkreten Bankkonten des Drittkontos, da du dieses eh nicht pfänden kannst. Du kannst nur den Auszahlungsanspruch des SU gegenüber dem Dritten pfänden (da gilt dann übrigens auch keine Pfändungsfreigrenze ;-))
Alexandra1976
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#24

26.10.2012, 09:21

tiko73, daß ich nicht das Konto pfände, ist mir ja klar, aber ist eine Pfändung beim Drittschuldner (z.B. Ehemann/Ehefrau etc.) ohne Benennung der Bankdaten nicht zu unbestimmt?
tiko73

#25

26.10.2012, 09:25

Du pfändest ja nicht das Konto, sondern eben gerade nur den Herausgabeanspruch. Das geht auch ohne die konkrete Bankverbindung. Du brauchst lediglich die konkreten Angaben zum Dritten (Name, Anschrift). Auf welches Konto genau das Geld geht, ist letztendlich unerheblich, da dieses eben gerade von der Pfändung unberührt bleibt :-)
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