Zustellung Pfüb im Parteibetrieb

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Elliot
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#1

18.10.2012, 09:29

Hallo zusammen,

kurze Frage:

wenn ich die Zustellung des Pfübs im Parteibetrieb veranlassen möchte, wie lange ist dieser Pfüb gültig.

Es geht darum, dass ich Unterhalt jeweils zum 01. eines jeden Monats gepfändet habe. Jetzt eine Woche später hat der Schuldner den Unterhalt für Oktober bezahlt. Da er dies aber nur sehr widerwillig tut, will ich, sobald für November nicht gezahlt wird den Pfüb zustellen lassen.
Wie lange kann ich den Pfüb hier liegen lassen.
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#2

18.10.2012, 09:51

Warum willst Du nicht jetzt schon zustellen?
Es gibt keinen Grund, dass der Gläubiger länger auf sein Geld warten muss, als notwendig - es sei denn, er will es so, dann bedarf es aber nicht der ZV.

Da der PfÜb erst mit Zustellung an den Drittschuldner wirksam wird, kann man ihn wohl liegen lassen, aber wie lange - keine Ahnung.
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Tölpel
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#3

18.10.2012, 10:33

An den Schuldner musst Du eigentlich nicht wirksam zustellen. Da es einen Pfüb gibt, gibt es auch einen Drittschuldner. An den solltest Du unbedingt zustellen. Wie lange man Zeit hat? Da habe ich auch keine Ahnung.
Elliot
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#4

18.10.2012, 10:56

Danke schon mal. Ich habe ja Unterhaltszahlungen gepfändet, immer zum ersten. Für Oktober wurde ja jetzt bezahlt. Das Geld haben wir ja. Also muss die Bank ja nicht umbedingt jetzt platt gemacht werden. Aber falls er im November nicht zahlt, kann ich ja dann sofort zustellen und muss nicht übers Gerichts alles neu beantragen.
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#5

18.10.2012, 11:11

Verstehe ich das richtig?
Du hast lediglich laufenden Unterhalt bzw. jetzt künftig fällig werdenden Unterhalt mit einer Kontopfändung geltend gemacht?

War da nicht was, dass künftig fällig werdende Forderungen nur bei Pfändung von Arbeitseinkommen greifen?
Und die Bank wird ja auch bei jetziger Zustellung nicht platt gemacht, da ja derzeit keine Forderung besteht.

Und, für die Zustellung musst Du auch etwa 3-4 Tage einplanen.
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Liesel
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#6

18.10.2012, 11:15

Auch bei Banken kann zukünftiger Unterhalt gepfändet werden. Die Pfändung wird dann jeweils mit Fälligkeit des Unterhaltes wirksam.

Es ist zwar grundsätzlich möglich, eine Pfändung dann zu beantragen, wenn der Schuldner den Unterhalt zwar zahlt, aber nicht pünktlich. Allerdings ist auch bei einer Pfändung nicht davon auszugehen, daß der Unterhalt zum 1.d.M. gezahlt wird. Sofern die Zahlungen vom Schuldner regelmäßig kommen, rate ich der Mandantschaft i.d.R. von einer Pfändung ab.
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