Noch mehr Sicherheitsleistung nötig?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Kimmy

#11

19.09.2007, 12:14

yep, 40.000,00 reichen aus.
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Sabrina_1985
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#12

19.09.2007, 12:56

Also dann werde ich jetzt mal einen Brief aufsetzen.

Habt vielen Dank!
Bob

#13

19.09.2007, 13:04

Zu der Sache mit der Sicherheitsleistung bzgl. KFB: Die in dem dem KFB zugrunde liegendem Titel getroffenen Bestimmungen hins. der vorl. Vollstreckbarkeit u.ä. gelten automatisch auch für den Kostenfestsetzungbeschluss. Sollte diesbezüglich auf dem KFB nichts vermerkt sein, ist dieser unvollständig bzw. unrichtig.
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Sabrina_1985
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#14

20.09.2007, 07:55

Das heißt also, dass wenn ein Urteil ergeht gegen Sicherheitsleistung der KfB auch gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. Hier hat das Gericht dies versäumt. Hätte die Gegenseite das dann rügen müssen? Der KfB ist dann unrichtig bzw. falsch vom Gericht, man kann dann aber trotzdem vollstrecken, auch wenn er falsch ist....??

Versteh ich das jetzt richtig?
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Pepsi
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#15

20.09.2007, 08:39

Bob :zustimm

m.M. muss im KFB nichts dazu extra stehen, der ist automatisch so zu behandeln wie das Urteil

PS: habe mal den TItel etwas aussagekräftiger gestaltet und das ganze nach VZ verschoben, weils mit Buchhaltung wenig zu tun hat
Bob

#16

20.09.2007, 08:58

Sabrina_1985 hat geschrieben:Das heißt also, dass wenn ein Urteil ergeht gegen Sicherheitsleistung der KfB auch gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. Hier hat das Gericht dies versäumt. Hätte die Gegenseite das dann rügen müssen? Der KfB ist dann unrichtig bzw. falsch vom Gericht, man kann dann aber trotzdem vollstrecken, auch wenn er falsch ist....??

Versteh ich das jetzt richtig?
Wenn ich dein Posting weiter vorne richtig verstanden habe, hat es das Gericht nicht versäumt. ""Auf Grund des gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbaren Urteils des LG.... vom.... sind an Kosten zu erstatten:" reicht aus. Die Angabe ist notwendiger Inhalt des KFB.
In der Kostengrundentscheidung enthaltene Vollstreckungsbeschränkungen sind zur Klarstellung und Rechtssicherheit in den Kostenfestsetzungsbeschluss aufzunehmen.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2000 - 11 W 113/00
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Sabrina_1985
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#17

20.09.2007, 12:39

Okay, dann habe ich jetzt alles verstanden. Die Sicherheitsleistung erstreckt sich auch auf den KfB. Denke aber mal, dass die die von uns erbrachte Sicherheitsleistung trotzdem für beide Titel ausreicht. Mal schauen, was draus wird.

Merci :D
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