Rücknahme der ZV -> GVZ-Kosten berechtigt?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
H.Stummeyer
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#21

11.10.2012, 12:50

samsara hat geschrieben:Ich habe hier keine pauschale Aussage getätigt. Wenn ich eine GV-Rechnung mit Wegegeld erhalte und mir der Schuldner mitgeteilt hat, dass der GV nicht bei ihm war (es gibt auch Schuldner, die die Wahrheit sagen), bzw. zwischen Auftrag und Rücknahme nur wenige Tage liegen, frage ich beim GV nach, weshalb Wegegeld in Rechnung gestellt wurde. Und leider ist es oft so, dass das Wegegeld in Rechnung gestellt wurde, obwohl der GV nicht vor Ort war.
Ich finde die Aussage, dass viele GV´s Wegegeld ansetzen, obwohl sie keinen Weg zurückgelegt haben, schon sehr pauschal.

Die Aussage eines Schuldners, der sagt, der GV war nicht bei ihm, ist auch nicht sehr aussagekräftig. Wieviele Schuldner treffe ich nicht an. Da bekommt der Schuldner auch nicht mit, dass ich da war. Und schon ist der GV ein Betrüger? ;-)

Auch wenn zwichen Auftrag und Rücknahme nur wenige Tage liegen, kann es sehrwohl vorkommen, dass der GV bereits das erste Mal vor Ort war. Nicht alle sind hier so lahmarschig, wie manchmal beschrieben.
samsara
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#22

11.10.2012, 13:43

H.Stummeyer hat geschrieben:
samsara hat geschrieben:Ich habe hier keine pauschale Aussage getätigt. Wenn ich eine GV-Rechnung mit Wegegeld erhalte und mir der Schuldner mitgeteilt hat, dass der GV nicht bei ihm war (es gibt auch Schuldner, die die Wahrheit sagen), bzw. zwischen Auftrag und Rücknahme nur wenige Tage liegen, frage ich beim GV nach, weshalb Wegegeld in Rechnung gestellt wurde. Und leider ist es oft so, dass das Wegegeld in Rechnung gestellt wurde, obwohl der GV nicht vor Ort war.
Ich finde die Aussage, dass viele GV´s Wegegeld ansetzen, obwohl sie keinen Weg zurückgelegt haben, schon sehr pauschal.

Die Aussage eines Schuldners, der sagt, der GV war nicht bei ihm, ist auch nicht sehr aussagekräftig. Wieviele Schuldner treffe ich nicht an. Da bekommt der Schuldner auch nicht mit, dass ich da war. Und schon ist der GV ein Betrüger? ;-)

Auch wenn zwichen Auftrag und Rücknahme nur wenige Tage liegen, kann es sehrwohl vorkommen, dass der GV bereits das erste Mal vor Ort war. Nicht alle sind hier so lahmarschig, wie manchmal beschrieben.
Ich behaupte nicht einfach auch Jux und Dollerei, dass viele GV´s Wegegeld ansetzen, obwohl sie nicht beim Schuldner waren. Ich erhalte nunmal sehr oft falsche GV-Rechnungen.
d771072
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#23

11.10.2012, 13:48

Und meine Kostenrechnungen sind zu 99,9 % richtig. Ich erhalte dafür recht häufig falsche Forderungsaufstellungen von Rechtsanwälten. Darf ich jetzt behaupten, daß Rechtsanwälte die Forderung oft falsch beziffern?
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Liesel
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#24

11.10.2012, 14:02

Nun zerfleischt euch doch hier nicht gegenseitig. :roll:

Es macht doch jeder mal einen Fehler.

@d771072: Rechtanwälte machen das in den seltensten Fällen selbst. :pfeif - Ist jetzt nicht böse gemeint -. :wink:
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samsara
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#25

11.10.2012, 15:43

d771072 hat geschrieben:Und meine Kostenrechnungen sind zu 99,9 % richtig. Ich erhalte dafür recht häufig falsche Forderungsaufstellungen von Rechtsanwälten. Darf ich jetzt behaupten, daß Rechtsanwälte die Forderung oft falsch beziffern?
Ja, das darfst Du behaupten, wenn Du diese Erfahrung gemacht hast. Ich spreche ja auch aus meiner Erfahrung.
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#26

11.10.2012, 15:52

Es gibt immer überall Leute, die Fehler machen - warum auch immer -. Niemand ist unfehlbar. :roll:
Können wir uns darauf einigen und pauschale Unterstellungen bitte unterlassen. :thx
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
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#27

18.02.2015, 14:14

Hallo liebe Forengemeinde,

ich habe ein ähnliches Problem, aber aus Sicht des Schuldners:

Er erhält am 01.10. eine Aufforderung des Gläubigers zur Zahlung der titulierten Forderung binnen 1 Woche, zahlt jedoch erst am 01.11.

3 Wochen nach seiner Zahlung erhält der Schuldner Post vom Gerichtsvollzieher mit der Aufforderung, die Hauptforderung zuzüglich 41,90 € Gerichtsvollziehergebühren zu zahlen.

Hierauf ruft der Schuldner bei dem Gläubiger an und weist auf die Zahlung hin.

Am 10. Januar 15 erhält der Schuldner sodann die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft. Nachdem der Schuldner nochmals beim Gläubiger auf die Zahlung hinweist, nimmt dieser den Antrag zurück und verlangt nunmehr die Erstattung der wie folgt berechneten Gebühren des Gerichtsvollziehers:

KV 100 Pers. Zustellung 10,00 €
KV 101 Sonst. Zustellung 3,00 €
KV 102 Beglaubigung 0,50 €
KV 604 N. erl. Amtshandlung 30,00 €
KV 701 Entgelte Zustellung 3,45 €
KV 711 Wegegeldpauschale 6,50 €
KV 716 Auslagenpauschale 8,70 €
Summe: 62,15 €

Der Schuldner meint nun - unserer Meinung nach nicht völlig zu Unrecht - dass diese Kosten keine "notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung" darstellen, da zwischen der Zahlung und der ersten ersichtlichen Tätigkeit des Gerichtsvollziehers 3 Wochen lagen, innerhalb derer der Antrag entweder für erledigt erklärt, oder aber der Antrag zurückgenommen werden konnte. Dies ist jedoch offensichtlich erst nach der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft geschehen. Hätte der Gläubiger nach der Zahlung den Antrag zurückgenommen, wären lediglich die Gebühren für eine nicht erledigte Amtshandlung angefallen. Die letztgenannten Gebühren ist der Schuldner bereit zu zahlen.

Wisst Ihr zufällig, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist ein Vollstreckungsauftrag zurückgenommen bzw. für erledigt erklärt werden muss, wenn sich der Auftrag mit der Zahlung des Schuldners überschneidet? (Ein Urteil wäre natürlich das absolute Sahnehäubchen ;) )

VG
Biene
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