PfüB Arbeitslohn - DS-Klage
- nephele
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ist da nicht eine stufenklage möglich?
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen
Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...
Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
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- sunny84
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Gute Frage. Mein Problem ist ja, dass wir die Gehaltsabrechnungen nicht mitgepfändet haben. Von daher besteht ja wohl gar kein Anspruch auf Herausgabe, oder seh ich das falsch?
Ob man dann mit ner Klage weiterkommt, ich bin überfragt...
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Ich denke auch nicht, dass ihr die bekommt. Nicht mitgepfändet - also besteht kein Anspruch.
Ich hätte halt gedacht, Stufenklage auf Auskunft des Nettobetrages und nach Erfüllung der ersten Stufe habt ihr ja den Nettobetrag und könnt den Auszahlungsbetrag genau beziffern.
Ich kenne das hier halt vom Unterhalt. Da mach man auch oft Stufenklage; erstmal Auskunft üner Einkommen usw. und dann kann der Unterhaltsbetrag beziffert werden.
EDIT: Aber ich weiß halt grade nicht, ob in der ZV auch Stufenklagen möglich sind
Ich hätte halt gedacht, Stufenklage auf Auskunft des Nettobetrages und nach Erfüllung der ersten Stufe habt ihr ja den Nettobetrag und könnt den Auszahlungsbetrag genau beziffern.
Ich kenne das hier halt vom Unterhalt. Da mach man auch oft Stufenklage; erstmal Auskunft üner Einkommen usw. und dann kann der Unterhaltsbetrag beziffert werden.
EDIT: Aber ich weiß halt grade nicht, ob in der ZV auch Stufenklagen möglich sind
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Ach so. Wäre auf jeden Fall mal ne Überlegung wert. Mal gucken, ob ich da was zu finden kann.Ich hätte halt gedacht, Stufenklage auf Auskunft des Nettobetrages und nach Erfüllung der ersten Stufe habt ihr ja den Nettobetrag und könnt den Auszahlungsbetrag genau beziffern.
Oder vielleicht hat sonst noch jemand ne Idee?
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So, ich hab dann noch folgendes rausgefunden. In ZV für Anfänger steht (allerdings immer mit Beispiel, dass die Erklärung gar nicht abgegeben wurde):
Bsp: Herr Krüll hat der Werma GmbH am 1.3. einen Pfüb zustellen lassen. Danach ist der Lohn des Werkmeisters Selge gepfändet. Die Werma GmbH gibt keine Auskunft, Mahnungen bleiben erfolglos.
„Der Gläubiger, dem der pfändbare Lohnanteil zusteht, kann nur Drittschuldnerklage gegen die GmbH vor dem Arbeitsgericht erheben. Dabei steht er vor einem Problem: Erst in der EV Versicherung erfährt der Gläubiger, was Herr Selge netto berdient, ob er verheiratet ist usw. Ohne diese Daten kann er den pfändbaren Lohnanteil nicht errechnen. Also wird er zunächst die EV Versicherung beantragen.
Dieses Verfahren kann sich aber mit den vielfältigen, dem Schuldner zu Gebote stehenden Rechtsmitteln und praktischen Verzögerungstaktiken (Krankheit) erheblich verzögern. Will der Gläubiger so lange nicht warten, dann bleibt ihm, um Kostennachteile zu vermeiden, nur noch eine weitere Möglichkeit: er errechnet überschlägig (Tariflohn!), wie viel Herr Selge wohl verdient, kürzt diesen Betrag um vermutete Unterhaltsleistungen und kommt so auf einen (geschätzten) pfändbaren Betrag von 350,00 euro (hier als Beispiel!).
Klagt er vor dem Arbeitsgericht nach ablauf von 2 Monaten 700 euro ein, so gibt es zwei Möglichkeiten:
- Entweder ergibt sich, dass die GmbH den Betrag schuldet, dann muss sie zahlen, auch wenn sie den pfänbaren Lohnbestandteil nicht einbehalten hat,
- oder der Lohnanspruch besteht aus irgendwelchen Gründen nicht, dann kann der Gläubiger von der schweigenden DS die Kosten des Rechtstreits verlangen und zwar unabhängig von § 12a S. 1 ArbGG!
Sollte der Gläubiger im übrigen die ihm in einem Drittschuldnerprozess entstandenen notwendigen Kosten nicht beim DS beitreiben können, so kann er sie im Verfahren nach §788 ZPO festsetzen lassen. Das soll hinsichtlich entstandener Anwaltskosten auch dann geltend, wenn der Drittschuldnerprozess vor dem ArbG geführt wurde (BGH, NJW 2006, 1141)"
Müsstest du vielleicht mal mit deinem Chef besprechen, wie das auf euren Fall anwendbar ist, ob sich das lohnt usw.
Ich hab übrigens die 9. Aufl., Rn.Nr. 231.
Bsp: Herr Krüll hat der Werma GmbH am 1.3. einen Pfüb zustellen lassen. Danach ist der Lohn des Werkmeisters Selge gepfändet. Die Werma GmbH gibt keine Auskunft, Mahnungen bleiben erfolglos.
„Der Gläubiger, dem der pfändbare Lohnanteil zusteht, kann nur Drittschuldnerklage gegen die GmbH vor dem Arbeitsgericht erheben. Dabei steht er vor einem Problem: Erst in der EV Versicherung erfährt der Gläubiger, was Herr Selge netto berdient, ob er verheiratet ist usw. Ohne diese Daten kann er den pfändbaren Lohnanteil nicht errechnen. Also wird er zunächst die EV Versicherung beantragen.
Dieses Verfahren kann sich aber mit den vielfältigen, dem Schuldner zu Gebote stehenden Rechtsmitteln und praktischen Verzögerungstaktiken (Krankheit) erheblich verzögern. Will der Gläubiger so lange nicht warten, dann bleibt ihm, um Kostennachteile zu vermeiden, nur noch eine weitere Möglichkeit: er errechnet überschlägig (Tariflohn!), wie viel Herr Selge wohl verdient, kürzt diesen Betrag um vermutete Unterhaltsleistungen und kommt so auf einen (geschätzten) pfändbaren Betrag von 350,00 euro (hier als Beispiel!).
Klagt er vor dem Arbeitsgericht nach ablauf von 2 Monaten 700 euro ein, so gibt es zwei Möglichkeiten:
- Entweder ergibt sich, dass die GmbH den Betrag schuldet, dann muss sie zahlen, auch wenn sie den pfänbaren Lohnbestandteil nicht einbehalten hat,
- oder der Lohnanspruch besteht aus irgendwelchen Gründen nicht, dann kann der Gläubiger von der schweigenden DS die Kosten des Rechtstreits verlangen und zwar unabhängig von § 12a S. 1 ArbGG!
Sollte der Gläubiger im übrigen die ihm in einem Drittschuldnerprozess entstandenen notwendigen Kosten nicht beim DS beitreiben können, so kann er sie im Verfahren nach §788 ZPO festsetzen lassen. Das soll hinsichtlich entstandener Anwaltskosten auch dann geltend, wenn der Drittschuldnerprozess vor dem ArbG geführt wurde (BGH, NJW 2006, 1141)"
Müsstest du vielleicht mal mit deinem Chef besprechen, wie das auf euren Fall anwendbar ist, ob sich das lohnt usw.
Ich hab übrigens die 9. Aufl., Rn.Nr. 231.
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Oh super. Vielen Dank nephi. Muss ich mal gucken, als was unser Schuldner arbeitet und ob ich dazu nen Tariflohn finde. Bzw. mal mit Cheffe sprechen, ob dann nicht auch die Angabe des Schuldners im Vermögensverzeichnis ausreicht, dass er ca. 2.000 € netto verdient.
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Vielleicht hilft das ja schonmal weiter und Chef hat noch ein paar andere Ideen dazu oder so.
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Ja wie gesagt schonmal vielen Dank dafür.
Ich werd die Sache sobald Zeit ist mit Cheffe mal besprechen. Kann danach ja berichten, was er dazu gesagt hat.
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Ja das mach mal, kommt ja durchaus öfter vor sowas...
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- Registriert: 03.09.2010, 09:53
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte in Erwerbsminderungsrente
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So, Ihr Lieben,
das Arbeitsgericht wird in Kürze ein entsprechendes Urteil gegen unseren Drittschuldner erlassen (wurde vom Vorsitzenden bereits angekündigt). Nu gehts um die Kosten des Rechtsstreits (Drittschuldnerklage). Klar, daß ich die festsetzen lassen muß. Fragt sich nur: Stell ich den Antrag nach § 788 ZPO beim Vollstreckungsgericht (unter Beifügung des Urteils des ArbG?) oder beim Prozeßgericht? Sorry, wenn diese Frage jetzt dumm rüberkommt, aber ich hab in den ganzen 20 Jahren noch nie ne Drittschuldnerklage machen müssen und mich von daher auch nicht mit dem Thema Kostenfestsetzung nach Drittschuldnerklage beschäftigen müssen. Ich weiß eben nur, daß es in I. Instanz vor dem ArbG keine Kostenerstattung und somit auch kein Kostenfestsetzungsverfahren gibt. Need Help
das Arbeitsgericht wird in Kürze ein entsprechendes Urteil gegen unseren Drittschuldner erlassen (wurde vom Vorsitzenden bereits angekündigt). Nu gehts um die Kosten des Rechtsstreits (Drittschuldnerklage). Klar, daß ich die festsetzen lassen muß. Fragt sich nur: Stell ich den Antrag nach § 788 ZPO beim Vollstreckungsgericht (unter Beifügung des Urteils des ArbG?) oder beim Prozeßgericht? Sorry, wenn diese Frage jetzt dumm rüberkommt, aber ich hab in den ganzen 20 Jahren noch nie ne Drittschuldnerklage machen müssen und mich von daher auch nicht mit dem Thema Kostenfestsetzung nach Drittschuldnerklage beschäftigen müssen. Ich weiß eben nur, daß es in I. Instanz vor dem ArbG keine Kostenerstattung und somit auch kein Kostenfestsetzungsverfahren gibt. Need Help