Mandant hat Verbraucherinsolvenzverfahren laufen
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Wir sehen aufgrund dieser Aussage von solchen Strafanzeigen lieber ab. Fehlt uns noch, dass ein Mandant entsprechende Anzeige erstattet und wir dann am Schluss die Gelackmeierten sind.
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Die Verurteilung auf so eine Strafanzeige verbessert aber ungemeint die Ausgangsposition für die Feststellung, dass die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt. Deswegen machen wir das bisher ganz gerne.
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Ich mache das für meine Mandanten gegen Schuldner auch, aber eben nicht für uns selbst. Auch wenn es uns wahnsinnig ärgert, dass die Möglichkeit für einen Rechtsanwalt ausgeschlossen sein soll; wenn es schon auf der Seite unserer eigenen Kammer steht, lässt man lieber die Finger davon
Zuletzt geändert von Anahid am 23.08.2012, 13:19, insgesamt 1-mal geändert.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Nein, das stimmt so nicht. Wie oben bereits geschrieben gilt der § 89 InsO nur "während des Verfahrens". Und das Vollstreckungsverbot über die ganzen 6 Jahre gilt nur für Insolvenzgläubiger und selbst für die gibt es nach dem Abschluß des Verfahrens den § 294 Abs. 1 InsOminime hat geschrieben:Während der 6 Jahre ist jegliche Vollstreckung unzulässig, es sei denn, die Ausnahmen von § 89 Abs. 2 InsO greifen.
Beitrag #4
http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... treckung-w" target="blankährend-der-Wohlverhaltensperiode-des-InsO-Verfahrens&p=69685&viewfull=1#post69685
Beitrag #11 + 12
http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... treckung-w" target="blankährend-Wohlverhaltensphase&p=747613&viewfull=1#post747613
Viele Grüße vom Alex
HINWEIS: Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und keine verbindliche Rechtsberatung.
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