notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Jessie
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#1

20.08.2012, 15:21

Hallo ihr Lieben,

habe heute eine Beanstandung vom Vollstreckungsgericht bekommen, in dem es heißt ich solle die Kosten für das vorläufige Zahlungsverbot aus meinem Pfüb-Antrag streichen, da: " (...) nicht zeitnah beantragt wurde und die Kosten der Vorpfändung somit nicht unter notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung fallen."

Zum Sachverhalt:
Ich habe am 29.06.12 und am 09.07.12 je eine Vorpfändung an verschiedene Drittschuldner geschickt. Den Pfüb habe ich am 30.07.2012 beantragt. Zugegeben, da ist n bissel Zeit vergangen, lag aber daran, dass noch der Rechtskraftvermerk auf dem VU fehlte. In der Forderungsaufstellung wurden neben dem ausgeurteilten Betrag, die Zinsen, GV-Kosten, 1x Vorpfändung aufgeführt.

Wenn ich jetzt die Kosten für die Vorpfändung rausnehme, würde ich dafür die Kosten für den Pfüb mit aufnehmen, somit käme man doch aber auf denselben Betrag....und wie zeitnah muss der Pfüb denn beantragt werden, damit man die Kosten der Vorpfändung aufführen kann???

Vielen Dank für eure Hilfe!!!

Jessie
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tiko73

#2

20.08.2012, 21:29

Die Kosten der Vorpfändung gehen regelmäßig in den Kosten des PÜs auf, da das VZV als vorbereitende Handlung für den PÜ anzusehen ist.
Jupp03/11

#3

20.08.2012, 21:33

Hier geht es wohl auch um die GV-Kosten.
Jessie
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#4

21.08.2012, 08:34

Achso, an die GV-Kosten für die Vorpfändung hab ich noch gar nicht gedacht :oops: Das heißt dann also, ich kann die 0,3 Gebühr für die Vorpfändung schon drinne lassen und soll nur die GV-Kosten streichen?
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Jupp03/11

#5

21.08.2012, 08:58

nein, alles raus
Jessie
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#6

21.08.2012, 13:31

Und dafür dann die Kosten für den Pfüb mit rein?
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Pepples
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#7

21.08.2012, 13:48

Ja. :lol:
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