Vergleich nach Zwangsversteigerungsantrag

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Elliot
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#1

01.08.2012, 09:37

Hallöchen zusammen,

dank eurer Hilfe habe ich Teilversteigerungsantrag stellen können.

Jetzt hat die Gegenseite sich gemeldet und will sich vergleichen. Wir sind in der Gutachterphase, dieser hat das Gutachten erstellt und den Verkehrswert festgelegt. Wenn wir uns jetzt vergleichen, mit welchen Kosten muss ich noch rechnen.

Wäre für ein paar Antworten echt dankbar. :thx
Geiselmann
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#2

01.08.2012, 18:57

Hallo,

die Gerichtsgebühr GKG KV 2212 richtet sich gem. § 54 Abs.1 GKG nach dem Verkehrswert, falls dieser vom Gericht schon festgesetzt wurde, sonst nach dem Einheitswert.
Das Vorliegen des GFutachtens bedeutet noch keine Wertfestsetzung.
Dazu kommen die Gutachterauslagen.
Einfach den Rechtspfleger fragen, es gibt nur nette Rechtspfleger die weiterhelfen.

S. Geiselmann
Elliot
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#3

02.08.2012, 09:38

Danke für die Anwort, prinzipiell gebe ich Ihnen recht, die meisten Rechtspfleger sind wirklich sehr hilfsbereit. In dieser Angelegenheit konnte mir der Rechtspfleger aber gar nicht weiterhelfen. Er wusste ja noch nicht mal die Gerichtsgebühr.

Dass Gericht hat mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, denn Wert auf 135.000,00 Euro festzusetzen. Also nehme ich eine 0,25 Gebühr? Für den Gutachter haben wir bereits 2.200,00 Euro vorgestreckt.

danke danke
Geiselmann
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#4

02.08.2012, 19:04

Hallo,

die Nachricht über die beabsichtigte Wertfestsetzung ist noch keine Wertfestsetzung.
Daher berechnet sich die Gebühr aus dem Einheitswert.
Stelle das Verfahren einstweilen ein, bevor das Gericht den Wert festsetzt. So spart man an der Gerichtsgebühr.

Kleiner Tipp noch: Die Anwaltsgebühr berechnet sich nach § 26 ZVG. Hier ist der eigentliche Wert bzw. der Anteil des Mandanten an dem Objekt maßgebend, nicht der Einheitswert!

S. Geiselmann
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