Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - mal generelle Fragen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Kasha
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#1

30.07.2012, 13:30

Hallo,

ich habe seit Jaaaaaaaaaaaaaaaahren keine ZV mehr gemacht - erst hatten wir die ZV-Abteilung dafür, danach lange Auszeit.

Nun sitze ich hier vor einer Akte.
Forderungskonto habe ich über Anwalt Pro erfolgreich angelegt.
Jetzt soll ein PfüB erstellt werden.
Schuldner ist Inhaber einer Einzelfirma und uns ist das Geschäftskonto bekannt.
Kann ich das nun einfach so pfänden?
PfüB ausfertigen und an das zuständige Gericht schicken?
Vorläufiges Zahlungsverbot? An wen geht das raus?
Oh Mann, ich bin gerade total ahnungslos :oops:
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Mietzemau
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#2

30.07.2012, 13:36

Ist denn ein VzV gewünscht? Weißt du das gerade akut eine Zahlung eingeht, die du dir schnell krallen willst? Sonst reicht - meiner Meinung nach- auch nur der Pfüb aus.

Wenn du einen vollstr. Titel vorliegen hast, dann fertigst du mit dem Programm den Pfüb aus, 1x orig., 2x begl. (1x für Schu/ 1 für DS), sonst kommen noch Kopierkosten vom GV zu. Dem Original-Pfüb legst du den Titel und die entsprechenden Belege/ZV-Unterlagen bei, wenn Kosten im Foko aufgeführt sind und dann ab ans Gericht. Das Gericht fordert dann in Kürze 15 € bei dir an. Man kann es jetzt wohl auch teil über die elektr. GK machen (da müsst ich mich noch ma reinlesen wie das funktioniert), das geht wohl schneller, wei das Gericht dann die GK direkt hat. Nach Erlass wird der Pfüb über den GV zugestellt und du erhälst Titel und Anlagen vom Gericht zurück
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#3

30.07.2012, 13:41

Ob da aktuell eine Zahlung ansteht, ist uns nicht bekannt.
Mein Chef meinte halt, ich solle das Zahlungsverbot machen - falls das Konto leergeräumt wird.
Das geht doch sicherlich in einem Antrag raus - oder?
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#4

30.07.2012, 13:43

Nein, VZV und Pfüb sind zwei seperate Anträge. Die GK für den Pfüb kann man auch per V-Scheck direkt beifügen.
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#5

30.07.2012, 13:52

Und wer stellt das VZV denn zu? Der GV am Wohnort des Drittschuldners? Also dort ans AG/GErichtsvollzieherverteilerstelle?
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#6

30.07.2012, 13:52

Kasha hat geschrieben:Und wer stellt das VZV denn zu? Der GV am Wohnort des Drittschuldners? Also dort ans AG/GErichtsvollzieherverteilerstelle?
Genau. :wink:
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#7

30.07.2012, 17:08

So, bin jetzt zu Hause.
Der Wohnort des Schuldner sei maßgebend stand in einem schlauen Buch - was denn nun?

Ich wollte das Zahlungsverbot schon fast ausdrucken, da spinnt das Programm :evil: - vier Versuche, nichts zu machen. Immer wieder Absturz.
HOffe, Mittwoch (dann bin ich wieder im Büro) läuft das alles.
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#8

31.07.2012, 11:16

VZV stellt jeder GV zu.

Den PfÜB erläßt das Gericht, welches für den Wohnort des Schuldners zuständig ist und gibt diesen - sofern beantragt - an die zuständige GVZ-Verteilerstelle weiter.
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