ich habe folgendes Problem:
Verfahren --> Vergleich --> KFB zu unseren Gunsten
Der Mandant hat eine RSV (über die er sich im Laufe des Verfahrens geärgert hat)
Ich habe ZV / EV aus beiden Titeln in einem Auftrag gemacht
(Erfolglos)
Jetzt sagt die RSV, ich möchte bitte die Kosten der ZV nach 788 festsetzen lassen und die Titel/Unterlagen übersenden
Die Akte war hier wegen Erfolglosigkeit schon abgelegt, Titel und ZV Unterlagen gingen an Mandant.
Mandant möchte nicht, dass seine RSV davon was bekommt. Weil er sagt, wenn WIR vollstrecken, dann bekommt er ja wegen des Quotenvorrechts zuerst Geld und wenn die RSV selbst vollstreckt, dann bekäme er ja nichts.
Das Problem ist, dass der Mdt wohl eine SB von 20% aller Gebühren und Kosten mit der RSV vereinbart hat, sodass er eben erstmal selbst sein Geld beitreiben lassen will.
Was mach ich jetzt?
RSV will Titel , Mandant nicht ....
- Adora Belle
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Das Quotenvorrecht müßte auch gelten, wenn die RSV vollstreckt. Im Gesetz geht, daß der Forderungsübergang nicht zum Nachteil des VN geltend gemacht werden darf. Aber keine Ahnung, wie das dann in der Praxis laufen würde. Man kann nur der RSV sicher nicht verbieten, die Vollstreckung zu versuchen, nur weil man selbst keinen Bock drauf hat.
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Auf den Vergleich hat die RSV schonmal keinen Anspruch.
Die vollstreckbare Ausfertigung des vorhandenen KFB's könnt Ihr beim Prozessgericht einreichen mit der Bitte, zwei vollstreckbare Ausfertigungen mit den jeweiligen Teilbeträgen - also einmal mit der SB von 20% aller Gebühren und Kosten für den Mandanten und einmal mit den restlichen 80 % - erteilen lassen. Kurz begründen, dass eben die 20 % dem Mdt und die 80 % der RSV zustehen.
Den KFB über die ZV-Kosten gleich entsprechend beantragen, damit Ihr da auch zwei vollstr. Ausfertigungen bekommt.
Aber vorher in der Deckungszusage nochmal genau nachschauen, ob die SB wirklich 20 % ist. Manchmal gibt es auch Vereinbarungen in Höhe eines Prozentsatzes, aber mit einem Mindestfestbetrag, also z. B. 20 % und mind. aber 150 €.
Die vollstreckbare Ausfertigung des vorhandenen KFB's könnt Ihr beim Prozessgericht einreichen mit der Bitte, zwei vollstreckbare Ausfertigungen mit den jeweiligen Teilbeträgen - also einmal mit der SB von 20% aller Gebühren und Kosten für den Mandanten und einmal mit den restlichen 80 % - erteilen lassen. Kurz begründen, dass eben die 20 % dem Mdt und die 80 % der RSV zustehen.
Den KFB über die ZV-Kosten gleich entsprechend beantragen, damit Ihr da auch zwei vollstr. Ausfertigungen bekommt.
Aber vorher in der Deckungszusage nochmal genau nachschauen, ob die SB wirklich 20 % ist. Manchmal gibt es auch Vereinbarungen in Höhe eines Prozentsatzes, aber mit einem Mindestfestbetrag, also z. B. 20 % und mind. aber 150 €.
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Das hilft aber nicht beim Quotenvorrecht.
Da die RSV die Kosten offensichtlich verauslagt hat, kann diese auch in eigenem Namen die ZV versuchen; oder wie immer
diese es handhabt
Ich weiß nicht, wo das Problem liegen soll. Bei einer ZV wird bei einem ZE eh zunächst auf Zinsen der Kosten und Kosten verrechnet.
Sofern jedoch der Mandant alle Unterlagen hat, würde ich auch den VN verweisen. Soll der Mandant sich doch mit der RSV oder
umgekehrt, plagen.
diese es handhabt
Ich weiß nicht, wo das Problem liegen soll. Bei einer ZV wird bei einem ZE eh zunächst auf Zinsen der Kosten und Kosten verrechnet.
Sofern jedoch der Mandant alle Unterlagen hat, würde ich auch den VN verweisen. Soll der Mandant sich doch mit der RSV oder
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Genau so siehts aus.RAService hat geschrieben:Sofern jedoch der Mandant alle Unterlagen hat, würde ich auch den VN verweisen. Soll der Mandant sich doch mit der RSV oder umgekehrt, plagen.
Habt Ihr einen Vertrag mit der RSV? Nö. Sind die Unterlagen beim Mandanten? Ja. Also - RSV an ihren VN verweisen und darauf, dass die Angelegenheit bei Euch beendet ist und gut is'.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
Ich glaube, dass die Kanzlei der Themenstarterin die Mandantschaft nicht verlieren möchte. Daher ist die Verweisung der Versicherung an die Mdt. ein untauglicher Versuch.
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Oh, Deine Kristallkugel scheint besser zu sein als meine...Jupp03/11 hat geschrieben:Ich glaube, dass die Kanzlei der Themenstarterin die Mandantschaft nicht verlieren möchte. Daher ist die Verweisung der Versicherung an die Mdt. ein untauglicher Versuch.
![Mr. Green :mrgreen:](./images/smilies/icon_mrgreen.gif)
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
naja, das habe ich ja beschrieben, eben nur zu 80 %Da die RSV die Kosten offensichtlich verauslagt hat, kann diese auch in eigenem Namen die ZV versuchen; oder wie immer diese es handhabt
Daher ist die Verweisung der Versicherung an die Mdt. ein untauglicher Versuch.
![Zustimm-Smiley :zustimm](./images/smilies/zustimm.gif)
wusste ich nich, dass das geht. Theoretisch verständlich, mal schauen, ob das praktisch auch funktioniertDie vollstreckbare Ausfertigung des vorhandenen KFB's könnt Ihr beim Prozessgericht einreichen mit der Bitte, zwei vollstreckbare Ausfertigungen mit den jeweiligen Teilbeträgen - also einmal mit der SB von 20% aller Gebühren und Kosten für den Mandanten und einmal mit den restlichen 80 % - erteilen lassen. Kurz begründen, dass eben die 20 % dem Mdt und die 80 % der RSV zustehen.
Den KFB über die ZV-Kosten gleich entsprechend beantragen, damit Ihr da auch zwei vollstr. Ausfertigungen bekommt.