"Mahlzeit"
Ich brauche Eure Hilfe: Wir haben eine Lohnpfändung beantragt, es handelt sich um eine Akte eigene ./. unseren Mandanten. Im Pfüb-Antrag habe ich reingeschrieben, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Ermittlung des pfändbaren Betrages unberücksichtigt zu lassen ist, sie hat eigenes Einkommen von 550 Euro.
Dies moniert der Rechtspfleger, was ich nicht verstehe. Die wirtschaftliche Lage des Gläubigers ist gegen die des Schuldners indivuduell abzuwägen Ein Unterhaltsberechtigter sei nicht zu berücksichtigen, wenn sein Bedarf anderweitig gedeckt sei. Wir sollen nun nähere Infos vorlegen.
Wer kann helfen? Was muss ich beachten?
Lohnpfändung, Wegfall unterhaltsberechtiger Angehöriger
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Aber sie hat eigenes Einkommen, welches ja sogar über dem Sozialhilfesache liegt, 550 Euro netto. Ich muss dazu sagen, dass unser Gericht generell sich damit meist schwer tut.
Das Gericht hat geschrieben, dass wir die Zusammensetzung des Einkommens der Ehefrau darlegen sollen (also der RPfl. meine ich natürlich). Das geht aber nicht, die ist ja nicht unsere Schuldnerin. Wir müssen uns
schon darauf verlassen, was er sagt. Der Schuldner hat das im EV-Protokoll ja auch so angegeben. Ich würde gerne den Antrag durchboxen, m. E. klassischer Fall von Nichtberücksichtigung.
Das Gericht hat geschrieben, dass wir die Zusammensetzung des Einkommens der Ehefrau darlegen sollen (also der RPfl. meine ich natürlich). Das geht aber nicht, die ist ja nicht unsere Schuldnerin. Wir müssen uns
schon darauf verlassen, was er sagt. Der Schuldner hat das im EV-Protokoll ja auch so angegeben. Ich würde gerne den Antrag durchboxen, m. E. klassischer Fall von Nichtberücksichtigung.
- strange
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Die Beantragung für § 850 c Abs. 4 ZPO muss richtig lauten "ganz oder teilweise unberücksichtigt zu belassen" die Entscheidung, ob und in welchem Umfang liegt im Ermessen des Rechtspflegers. Als Nachweis einfach das EV-Protokoll beifügen. Möglicherweise sieht der Rpfl eine komplette Unberücksichtigung nicht, da nicht nachgewiesen ist, dass das EK der EF ausreicht um ihren kompletten Bedarf (hälftige Miete, Mehrbedarf bei Berufstätigkeit) zu decken.
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Ok, dann ergänze ich das entsprechend. Vermögensverzeichnis hatte ich in Kopie schon beigefügt. In der Tat stand aber nur drin, dass sie ganz unberücksichtigt bleiben soll. Das kann ich ja entsprechend ändern, Versuch macht klug. Danke!
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Hallo,
die Frage ab welchem Betrag eine vollständige Nichtberücksichtigung erfolgen soll ist streitig.
Stellt mann auf die Tabelle zu § 850c ZPO ab kann nur eine teilweise Nichtberücksichtigung erfolgen.
Stellt amn auf die Hartz IV-Sätze ab, ist der Bedarf der Frau gedeckt.
Der BGH sagt, nach den Umständen des Einzelfalles...
S. Geiselmann
die Frage ab welchem Betrag eine vollständige Nichtberücksichtigung erfolgen soll ist streitig.
Stellt mann auf die Tabelle zu § 850c ZPO ab kann nur eine teilweise Nichtberücksichtigung erfolgen.
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Danke für Eure Hilfe! Ich versuche es mal mit dem Antrag auf teilweise Nichtberücksichtigung, mal sehen was dabei rauskommt.