Hallo miteinander,
ich habe bei Gericht den Antrag auf Eintragung einer Sicherungshyphotek beantragt. Dann habe ich ein Schreiben vom Gericht bekommen, mit folgendem Wortlaut:
Dem oben näher bezeichneten Antrag kann nocht nicht entsprochen werden.
1) Der Schuldner/Eigentümer ist am .... verstorben. Sofern kein Fall des § 779 ZPO vorliegt, ist Klauselumschreibung erforderlich.
2) Sofern kein Fall des § 779 ZPO vorliegt, fehlt es an der Voreintragung des Schuldners, § 39 GBO. Diese ist gem. §§ 14, 35 GBO herbeizuführen.
Schuldner ist verstorben bevor ich den Antrag gestellt habe.
Ich hatte bei Gericht einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheines beantragt, sodann wurde mir mitgeteilt, dass bisher kein Nachlassverfahren anhängig ist.
Kurz danach habe ich die Mitteilung vom Gericht, dass der Erblasser einen Sohn hatte. Er hab bisher keinen Erbscheinsantrag gestellt.
Wie komme ich jetzt weiter. Ich muss doch eine Titelumschreibung herbeiführen, aber wie ???
Antrag Sicherungshypothek, Eigentümer verstorben
Ich würde mit dem zuständigen Rechtspfleger des GBA ggf. das weitere Vorgehen absprechen und dann das nachfolgende Schreiben an diesen verschicken. Hat bei mir geklappt; das GBA ist tätig geworden. Sicherlich allein aus Kostengründen ein Versuch wert.
Grundbuch von ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir vertreten die Interessen der .... und überreichen Kopie des Schuldtitels.
Der Eigentümer, Herr ___________________, ist am 03.02.2006 verstorben. Wir überreichen anliegend begl. Kopie der Sterbeurkunde.
Wir fügen weiterhin Mitteilung des dortigen Nachlassgerichts vom 23.03.2007 bei, wonach dort kein Vorgang ermittelt werden konnte.
Wir bitten um Nachricht, ob von dort aus der Sohn _____________ zur Grundbuchberichtigung -ggf. im Zwangswege- aufgefordert wird. Ansonsten müßte unsere Mandantin notfalls den Erbscheinsantrag stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Grundbuch von ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir vertreten die Interessen der .... und überreichen Kopie des Schuldtitels.
Der Eigentümer, Herr ___________________, ist am 03.02.2006 verstorben. Wir überreichen anliegend begl. Kopie der Sterbeurkunde.
Wir fügen weiterhin Mitteilung des dortigen Nachlassgerichts vom 23.03.2007 bei, wonach dort kein Vorgang ermittelt werden konnte.
Wir bitten um Nachricht, ob von dort aus der Sohn _____________ zur Grundbuchberichtigung -ggf. im Zwangswege- aufgefordert wird. Ansonsten müßte unsere Mandantin notfalls den Erbscheinsantrag stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
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- Registriert: 28.03.2010, 11:15
- Beruf: Rechtspfleger
Hallo,
ich schließe mich Jupp. an. Wie in seinem Schreiben ausgeführt kann der Gläubiger Erbscheinsantrag stellen.
Der Gläubiger kann z. B. Sterbe- und Geburtsurkunden verlangen; er kann sogar die eidesstattliche Versicherung gem. § 2356 BGB abgeben (er muss ja nur das versichern, was ihm bekannt ist). Das Verfahren richtet sich nach dem FGG. Soweit der Gläubiger gem. § 2 Nr. 1 KostO Kosten bezahlen muss, sind dies notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung i. S. des § 788 ZPO.
S. Geiselmann
ich schließe mich Jupp. an. Wie in seinem Schreiben ausgeführt kann der Gläubiger Erbscheinsantrag stellen.
Der Gläubiger kann z. B. Sterbe- und Geburtsurkunden verlangen; er kann sogar die eidesstattliche Versicherung gem. § 2356 BGB abgeben (er muss ja nur das versichern, was ihm bekannt ist). Das Verfahren richtet sich nach dem FGG. Soweit der Gläubiger gem. § 2 Nr. 1 KostO Kosten bezahlen muss, sind dies notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung i. S. des § 788 ZPO.
S. Geiselmann